Beschlussvorlage - 09/SVV/0033

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

1.      Der Bebauungsplan SAN – P 15 „Teilbereich Block 18“ ist in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufzustellen.

 

2.      Der Geltungsbereich des Bebauungsplans SAN – P 05 „Brandenburger Straße“ ist zu ändern

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes SAN – P 15 „Teilbereich Block 18“

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes SAN – P 15 „Teilbereich Block 18“ und die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans SAN – P 05 „Brandenburger Straße“

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans SAN – 15 wird begrenzt

im Norden:   durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Brandenburger Straße entlang der Grundstücke Brandenburger Straße 5-7, Hermann-Elflein-Straße 15

im Osten:   durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Hermann-Elflein-Straße entlang der Grundstücke Hermann-Elflein-Straße 15-18

im Süden: durch die  südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Brandenburger Straße 5/6, Hermann-Elflein-Straße 18)

im Westen:   durch die westliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Brandenburger Straße 5/6, Hermann-Elflein-Straße 18

Die Blockfläche beträgt ca. 0,95 ha, die des gesamten Geltungsbereiches beträgt ca. 0,39 ha.

 

Die Grundstücke Brandenburger Straße 5-7 und Hermann-Elflein-Straße 15 befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans SAN – P 05 „Brandenburger Straße“. Die Grundstücke  sind daher aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans SAN – P 05 „Brandenburger Straße“ herauszunehmen.

 

 

Bestehende Situation

Im Bereich der Brandenburger Straße sind die Vorderhäuser durchweg barocke Typenhäuser. Im Bereich der Hermann-Elflein-Straße sind friedrizianische, spätbarocke Vorderhäuser prägend. Bei beiden Haustypen beginnt das Satteldach oberhalb des zweiten Vollgeschosses. Die Hofbebauung ist durch einige größere gründerzeitliche Fabrikgebäude, mehrere Bauten des späten 20-zigsten Jahrhundert und vereinzelt barocke Hofgebäude geprägt.

Die historische Parzellenstruktur wurde schon um das Jahr 1900 für die Errichtung einer Seifenfabrik weitgehend aufgelöst. Die ehemaligen Grundstücke Brandenburger Straße 5 und 6 sowie Hermann-Elflein-Straße 15, 16 und 18 bilden ein Flurstück. Dieses trägt die Bezeichnung „Luisenforum“. Dazwischen befinden sich die kleinen Parzellen Brandenburger Straße 7 und Hermann-Elflein-Straße 17.

Die Gebäude des Luisenforums wurden zwischen 1995 und 1999 saniert. Trotz Umstrukturierung der ehemaligen Fabrik im Blockinnenbereich, kann das Objekt die Funktion einer Einkaufspassage mit Büros nicht erfüllen. Große Teile der Gewerbeflächen im Blockinnenbereich stehen leer.

 

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 10.09.2008 das „Einzelhandelskonzept für die Landeshauptstadt Potsdam“ beschlossen.

In dem Beschluss heißt es:

Die Stärkung der Einkaufsinnenstadt und des Stadtteilzentrums Babelsberg genießen Priorität vor der Stärkung oder Entwicklung anderer Einzelhandelsnutzungen im Stadtgebiet. Ziel ist die dauerhafte Stärkung der Innenstadt und Babelsberg durch Ansiedlung neuer Einzelhandelsbetriebe bzw. Erweiterung bestehender Betriebe bis zum Jahr 2013.

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Einzelhandelskonzept umzusetzen, insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung und des besonderen Städtebaurechts. Dazu sind die in Anlage 1 herausgehobenen Entwicklungsleitlinien zu beachten und die zentralen Versorgungsbereiche mit den verfügbaren planungsrechtlichen Mitteln in ihrer Entwicklung zu schützen, Entwicklungs- und Sanierungsziele ggf. anzupassen.

 

Der Bebauungsplan dient dem Zweck, das Planungsrecht für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zu schaffen. Er soll die Sanierungsziele des Gebietes „2. Barocke Stadterweiterung“ im Sinne des oben zitierten Beschlusses konkretisieren.

 

Der erhebliche Leerstand und die Funktionsschwäche im Innenbereich des Blockes 18 bilden einen städtebaulichen Missstand, den es zu beseitigen gilt.

Die Innenstadt ist durch ihre historische, denkmalgeschützte, kleinteilige Parzellenstruktur geprägt. Es überwiegen kleine Läden. Dagegen fehlen größere zusammenhängende Ladenflächen für Ankermieter, die direkt an die Fußgängerzone angebunden sind. Mit der Schaffung einer größeren, attraktiven Ladeneinheit im Plangebiet für einen Magnetbetrieb kann die Funktion der Einkaufsinnenstadt stabilisiert werden.

 

Nach umfangreichen Abstimmungen mit der unteren Denkmalschutzbehörde und der Denkmalfachbehörde hat sich herauskristallisiert, dass in dem Teilbereich des Block 18 eine größere Einzelhandelsfläche denkmalverträglich hergestellt werden kann. Jedoch können die Art der baulichen Nutzung als großflächiger Einzelhandel und das Maß der baulichen Nutzung nicht nach § 34 BauGB genehmigt werden.

 

 

Planungsziel

Das Ziel der Planung besteht darin, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer großflächigen Einzelhandelseinrichtung zu schaffen. Mit der Einzelhandelseinrichtung soll der Leerstand im Blockinnenbereich beseitigt werden und die Einkaufsinnenstadt soll in ihrer Funktion gestärkt werden.

Weiterhin sollen das Wohnen gestärkt und Nutzungen ausgeschlossen werden, welche sich nicht mit der Entwicklung als Einzelhandels- und Wohnstandort in Einklang bringen lassen, bzw. welche die Ansiedlung von Einzelhandel behindern oder das Wohnen stören könnten.

 

 

Rechtliche Voraussetzungen

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung des Bebauungsplanes SAN – P15 „Teilbereich Block 18“ gemäß § 1 Abs. 8 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) liegen vor.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB vereinbar.

Der zu aufzustellenden, bzw. ändernde Bebauungsplan entspricht in seinen Zwecken und Zielen dem in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Potsdam. Der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 4 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan wird aus dem Treuhandvermögen des Sanierungsträgers Potsdam vorfinanziert und durch den sanierungsbedingten Wertausgleich des Vorhabenträgers refinanziert.

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Anlagen

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