Beschlussvorlage - 09/SVV/0070

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam gemäß beigefügtem Wortlaut.

 

 

 

 

                       

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

Gemäß § 4 der am 28. September 2008 in Kraft getretenen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) muss jede Gemeinde eine Hauptsatzung erlassen, in der zu regeln ist, was nach den Vorschriften der BbgKVerf der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die innere Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

 

Aus den sich im Vergleich zur Gemeindeordnung a.F. ergebenden Änderungen in der BbgKVerf resultiert ein Erfordernis, die Hauptsatzung insgesamt und nicht nur in Bezug auf einzelne Regelungen zu modifizieren. Aus diesem Grunde soll die Hauptsatzung der Landeshauptstadt vom 11. November 2004 außer Kraft gesetzt und eine neue Hauptsatzung erlassen werden.

 

 

Die BbgKVerf sieht folgende einer Hauptsatzung vorbehaltene Regelungen vor:

 

Vorschrift

Kurzdarstellung des Inhalts

Regelungsbedarf

§ 2 Abs. 2

Förderung der sorbisch/wendischen Kultur

in Potsdam nicht erforderlich

§ 13

Formen der Einwohnerbeteiligung

ist

§ 14 Abs. 3

Niedrigeres Quorum für Einwohnerantrag

kann

§ 15 Abs. 6

Von BbgKWahlG abweichende Regelungen zur Durchführung des Bürgerentscheides

kann

§ 15 Abs. 6

Möglichkeit der Briefabstimmung beim Bürgerentscheid

kann

§ 18 Abs. 3

Ausgestaltung der Stellungnahmemodalitäten für Gleichstellungsbeauftragten

kann

§ 19

Bildung weiterer Beiräte/Beauftragter zur Vertretung von Interessen anderer Gruppen der Gemeinde

kann

§ 28 Abs. 3

Beschlussvorbehalt für SVV für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten

kann

§ 31 Abs. 3

Bekanntgabe von Beruf und Vergütung ehrenamtlich Tätiger

ist

§ 36 Abs. 1

Bekanntmachung der Tagesordnung der SVV

ist

§ 36 Abs. 4

Einsichtnahme in Beschlussvorlagen der SVV durch Öffentlichkeit

kann

§ 43 Abs. 3

Entsendung eines zusätzlichen Mitglieds mit aktivem Teilnahmerecht in Ausschüsse

kann

§ 45 Abs. 1

Bildung von Ortsteilen

ist

§ 45 Abs. 2

Bildung von Ortsbeiräte bzw. Wahl von Ortsvorstehern und Festlegung der Mitgliederzahl

kann

§ 46 Abs. 1

Regelung weiterer Anhörungsrechte für Ortsbeiräte

kann

§ 46 Abs. 3

Entscheidungsrechte für Ortsbeiräte

kann

§ 48 Abs. 1

Änderung von Ortsteilen

ist

§ 48 Abs. 2

Regelung Bürgerentscheid statt Zustimmung Ortsbeirat

kann

§ 59 Abs. 2

Festlegung der Zahl der Beigeordneten

ist

§ 62 Abs. 3

Entscheidungsvorbehalt bei Begründung von Beamtenverhältnissen und Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern

kann

§ 62 Abs. 4

Regelung einer abweichenden Zuständigkeit für Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und schriftlichen Erklärungen zu Arbeitsrechtsverhältnissen

kann

§ 97 Abs. 8

Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und Höhe der Abführung

soll

BekanntmV

Form der Bekanntmachung

ist

 

 

Sämtliche Vorgaben des Gesetzgebers haben in dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf einer  Hauptsatzung Berücksichtigung gefunden. Weitere, für die innere Verfassung der Landeshauptstadt Potsdam erforderliche Regelungen wurden aufgenommen.

 

Nach § 141 Abs. 4 BbgKVerf ist die Hauptsatzung binnen einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten der BbgKVerf anzupassen. Die Hauptsatzung ist daher spätestens am 28. März 2009 öffentlich bekannt zu machen. Gemäß § 4 Abs. 2 BbgKVerf ist die Hauptsatzung mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen.

 

 

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...