Beschlussvorlage - 09/SVV/0098
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitglieder der Landeshauptstadt Potsdam im Verwaltungsrat und dem Kuratorium der Jugend- und Kulturstiftung der MBS
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Büro des Oberbürgermeisters
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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28.01.2009
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04.03.2009
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die Stadtverordnetenversammlung schlägt der
Zweckverbandsversammlung der MBS als
Mitglieder für den
Verwaltungsrat zur Wahl vor:
1.1 den OBM Herrn Jann Jakobs (gemäß § 10 Abs. 2
BBGSpkG.gesetzt)
1.2 Herr Dr.
Ruppert
1.3 Herr
Klemund
2. Die Stadtverordnetenversammlung
schlägt der Zweckverbandsversammlung der MBS als Mitglieder für das Kuratorium der Jugend- und
Kulturstiftung vor:
2.1 Herr Dr. Henrich
Erläuterung
Begründung:
1. Verwaltungsrat der
Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam (MBS)
a. Ordentliche Mitglieder
Der Verwaltungsrat der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in
Potsdam wird aus 21 Mitgliedern bestehen. Neben den 7 Mitarbeitervertretern
entsenden die Vertretungen der Gewährträger über die Verbandsversammlung
insgesamt 14 Personen in den Verwaltungsrat der MBS.
Da die MBS eine Zweckverbandssparkasse ist und gemäß § 10
Abs. 2 BbgSpG der Vorsitzende des Verwaltungsrates aus dem Kreis der
Hauptverwaltungsbeamten der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder zu wählen
ist, sind diese auf Grund ihrer Amtsinhaberschaft Mitglied des
Verwaltungsrates. Die Mitgliedschaft des Oberbürgermeister wird auf die Anzahl
der aus der Stadtverordnetenversammlung vorzuschlagenden Mitglieder
angerechnet. Deshalb muss der Oberbürgermeister auch durch die SVV zur Wahl
vorgeschlagen werden.
Für die weiteren Mitglieder ist Folgendes zu beachten:
Bei der Benennung aus den kreisfreien Städten/Landkreisen
zur Wahl vorzuschlagenden Personen sind die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 11
Abs. 1 des BbgSpG zu beachten. Danach dürfen bis zu zwei Drittel der Mitglieder
des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BbgSpG Mitglied der
Zweckverbandsversammlung und somit der Stadtverordnetenversammlung/ des
Kreistages sein; ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder dürfen weder
Mitglied der Zweckverbandsversammlung noch Mitglied der
Stadtverordnetenversammlung/ des Kreistages sein, müssen jedoch das passive
Wahlrecht für die Stadtverordnetenversammlung/den Kreistag besitzen.
b. Stellvertretende Mitglieder
Des weiteren sollen dem Verwaltungsrat 6 stellvertretende
Mitglieder angehören. Hiervon entfallen zwei unmittelbar auf die von
Mitarbeitern der Sparkasse gewählten Dienstkräfte.
Zwei Mandate werden aus der Gruppe der der Vertretung des
Gewährträgers angehörenden Personen besetzt, d.h. diese stellvertretenden
Verwaltungsratsmitglieder können Mitglied der Zweckverbandsversammlung und
infolgedessen auch Mitglied der Stadtverordnetenversammlung/ des Kreistages
sein.
Die anderen beiden stellvertretenden
Verwaltungsratsmitglieder müssen Vertreter der Gruppe der übrigen weiteren
Verwaltungsratsmitglieder sein, d.h. diese Personen dürfen weder der
Zweckverbandsversammlung noch der Stadtverordnetenversammlung/dem Kreistag
angehören.
Die Stellvertreter werden ebenfalls zu jeder Sitzung
eingeladen und sind im Verhinderungsfall eines ihrer Gruppe angehörenden
ordentlichen Verwaltungsratsmitglied stimmberechtigt.
Aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrates werden die
Mitglieder des Kreditausschusses, des Personalausschusses und des
Bauausschusses gewählt.
Bei der Benennung von Vorschlägen zu den ordentlichen und
stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates sind die in § 12 BbgSpkG
angeführten Hinderungsgründe zu beachten.
Demnach dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:
1.
Beschäftigte des Gewährträgers und der
Sparkasse, sowie bei Zweckverbandssparkassen auch Beschäftigte der
Verbandsmitglieder diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs.
2 Nr. 3; § 10 BbgSpG bleibt unberührt;
2.
Beschäftigte
der Steuerverwaltung und der Deutschen Postbank AG;
3.
Inhaber,
persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-,
Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte,
Arbeiter und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte
betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht
für die Mitgliedschaft in
Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute,
bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträgerschaft
beteiligt ist.
4.
Personen,
gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens eine Strafe
verhängt worden ist oder die in den letzten 10 Jahren als Schuldner in ein
Gesamtvollstreckungs-, Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren
betreffend die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der
Zivilprozessordnung verwickelt waren oder noch sind;
5.
Personen,
die untereinander oder mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des
Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 bis zum dritten Grad verwandt, bis zum
zweiten Grad verschwägert, verheiratet oder durch Adoption verbunden sind.
Hinsichtlich des Wechsels im Vorsitz des Verwaltungsrates
sowie in den Ausschüssen ist avisiert, dass das bewährte Rotationsprinzip
fortgeführt werden soll.
Der Vorstand der MBS empfiehlt, die Anzahl der Mitglieder im
Verwaltungsrat auf der Grundlage
der Anteile am Zweckverband der MBS vorzunehmen.
Dieses beinhaltet::
Vorschlag
ordentl.
Mitgl. stellv.
Mitgl.
Landkreis Dahme-Spreewald 2 1
Landkreis Teltow-Fläming 1
Landeshauptstadt Potsdam 3
Stadt Brandenburg a. d. Havel 1 1
Landkreis Potsdam-Mittelmark 3 1
Landkreis Havelland 2
Landkreis Oberhavel 2 1
Die drei Vertreter aus Potsdam sind neben dem
Oberbürgermeister ein zu wählender Vorschlag der Fraktion DIELINKE und ein zu
wählender sachkundiger Einwohner.
Die vorgeschlagenen Mitglieder des Verwaltungsrates und das
stellvertretende Mitglied sollen auf der nächsten Zweckverbandsversammlung der
MBS gewählt werden.
Seitens der MBS wird empfohlen, dass im Hinblick auf
kommende Strukturdebatten, auch Landtagsabgeordnete in den Kreis der möglichen
Kandidaten aufgenommen werden.
Hinsichtlich des Wechsels im Vorsitz des Verwaltungsrates
sowie in den Ausschüssen ist avisiert, dass das bewährte Rotationsprinzip
fortgeführt werden soll.
2. Kuratorium der Jugend- und Kulturstiftung der MBS
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Stiftungssatzung sollen die
Landräte der Landkreise Havelland, Oberhavel und Potsdam-Mittelmark sowie die
OberbürgermeisterIn der Landeshauptstadt Potsdam und der Stadt Brandenburg an
der Havel kraft ihres Amtes vom Verwaltungsrat in das Kuratorium berufen
werden.
Gleichzeitig soll ein weiterer sachkundiger Bürger mit
Wohnsitz in der Landeshauptstadt Potsdam, benannt werden, der als Mitglied
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Stiftungssatzung vom Verwaltungsrat in das
Kuratorium der „Jugend- und Kulturstiftung“ de MBS zu wählen ist.