Beschlussvorlage - 09/SVV/0098

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1. Die Stadtverordnetenversammlung schlägt der Zweckverbandsversammlung der MBS als
    Mitglieder für den Verwaltungsrat zur Wahl vor:

 

1.1 den OBM Herrn Jann Jakobs (gemäß § 10 Abs. 2 BBGSpkG.gesetzt)

 

1.2  Herr Dr. Ruppert

 

1.3  Herr Klemund

 

2. Die Stadtverordnetenversammlung schlägt der Zweckverbandsversammlung der MBS als Mitglieder  für das Kuratorium der Jugend- und Kulturstiftung vor:

 

  2.1  Herr Dr. Henrich

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

1. Verwaltungsrat der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam (MBS)

 

a. Ordentliche Mitglieder

 

Der Verwaltungsrat der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam wird aus 21 Mitgliedern bestehen. Neben den 7 Mitarbeitervertretern entsenden die Vertretungen der Gewährträger über die Verbandsversammlung insgesamt 14 Personen in den Verwaltungsrat der MBS.

 

Da die MBS eine Zweckverbandssparkasse ist und gemäß § 10 Abs. 2 BbgSpG der Vorsitzende des Verwaltungsrates aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder zu wählen ist, sind diese auf Grund ihrer Amtsinhaberschaft Mitglied des Verwaltungsrates. Die Mitgliedschaft des Oberbürgermeister wird auf die Anzahl der aus der Stadtverordnetenversammlung vorzuschlagenden Mitglieder angerechnet. Deshalb muss der Oberbürgermeister auch durch die SVV zur Wahl vorgeschlagen werden.

 

Für die weiteren Mitglieder ist Folgendes zu beachten:

 

Bei der Benennung aus den kreisfreien Städten/Landkreisen zur Wahl vorzuschlagenden Personen sind die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des BbgSpG zu beachten. Danach dürfen bis zu zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BbgSpG Mitglied der Zweckverbandsversammlung und somit der Stadtverordnetenversammlung/ des Kreistages sein; ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder dürfen weder Mitglied der Zweckverbandsversammlung noch Mitglied der Stadtverordnetenversammlung/ des Kreistages sein, müssen jedoch das passive Wahlrecht für die Stadtverordnetenversammlung/den Kreistag besitzen.

 

b. Stellvertretende Mitglieder

 

Des weiteren sollen dem Verwaltungsrat 6 stellvertretende Mitglieder angehören. Hiervon entfallen zwei unmittelbar auf die von Mitarbeitern der Sparkasse gewählten Dienstkräfte.

 

Zwei Mandate werden aus der Gruppe der der Vertretung des Gewährträgers angehörenden Personen besetzt, d.h. diese stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder können Mitglied der Zweckverbandsversammlung und infolgedessen auch Mitglied der Stadtverordnetenversammlung/ des Kreistages sein.

 

Die anderen beiden stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder müssen Vertreter der Gruppe der übrigen weiteren Verwaltungsratsmitglieder sein, d.h. diese Personen dürfen weder der Zweckverbandsversammlung noch der Stadtverordnetenversammlung/dem Kreistag angehören.

 

Die Stellvertreter werden ebenfalls zu jeder Sitzung eingeladen und sind im Verhinderungsfall eines ihrer Gruppe angehörenden ordentlichen Verwaltungsratsmitglied stimmberechtigt.

 

Aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrates werden die Mitglieder des Kreditausschusses, des Personalausschusses und des Bauausschusses gewählt.

 

 

Bei der Benennung von Vorschlägen zu den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates sind die in § 12 BbgSpkG angeführten Hinderungsgründe zu beachten.

 

Demnach dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:

 

1.             Beschäftigte des Gewährträgers und der Sparkasse, sowie bei Zweckverbandssparkassen auch Beschäftigte der Verbandsmitglieder diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 3; § 10 BbgSpG bleibt unberührt;

 

2.            Beschäftigte der Steuerverwaltung und der Deutschen Postbank AG;

 

3.            Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte, Arbeiter und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft  in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträgerschaft beteiligt ist.

 

4.            Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens eine Strafe verhängt worden ist oder die in den letzten 10 Jahren als Schuldner in ein Gesamtvollstreckungs-, Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren betreffend die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung verwickelt waren oder noch sind;

 

5.            Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 bis zum dritten Grad verwandt, bis zum zweiten Grad verschwägert, verheiratet oder durch Adoption verbunden sind.

 

 

Hinsichtlich des Wechsels im Vorsitz des Verwaltungsrates sowie in den Ausschüssen ist avisiert, dass das bewährte Rotationsprinzip fortgeführt werden soll.

 

Der Vorstand der MBS empfiehlt, die Anzahl der Mitglieder im Verwaltungsrat  auf der Grundlage der Anteile am Zweckverband der MBS vorzunehmen.

 

Dieses beinhaltet::

 

Vorschlag

 

                                                 ordentl. Mitgl.                        stellv. Mitgl.

      

Landkreis Dahme-Spreewald                   2                                  1

Landkreis Teltow-Fläming                                   1

Landeshauptstadt Potsdam                     3

Stadt Brandenburg a. d. Havel                   1                                  1

Landkreis Potsdam-Mittelmark                    3                                  1

Landkreis Havelland                                2

Landkreis Oberhavel                               2                                  1                                 

Die drei Vertreter aus Potsdam sind neben dem Oberbürgermeister ein zu wählender Vorschlag der Fraktion DIELINKE und ein zu wählender sachkundiger Einwohner.

 

Die vorgeschlagenen Mitglieder des Verwaltungsrates und das stellvertretende Mitglied sollen auf der nächsten Zweckverbandsversammlung der MBS gewählt werden.

 

Seitens der MBS wird empfohlen, dass im Hinblick auf kommende Strukturdebatten, auch Landtagsabgeordnete in den Kreis der möglichen Kandidaten aufgenommen werden.

 

Hinsichtlich des Wechsels im Vorsitz des Verwaltungsrates sowie in den Ausschüssen ist avisiert, dass das bewährte Rotationsprinzip fortgeführt werden soll.

 

 

2. Kuratorium der Jugend- und Kulturstiftung der MBS

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Stiftungssatzung sollen die Landräte der Landkreise Havelland, Oberhavel und Potsdam-Mittelmark sowie die OberbürgermeisterIn der Landeshauptstadt Potsdam und der Stadt Brandenburg an der Havel kraft ihres Amtes vom Verwaltungsrat in das Kuratorium berufen werden.

Gleichzeitig soll ein weiterer sachkundiger Bürger mit Wohnsitz in der Landeshauptstadt Potsdam, benannt werden, der als Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Stiftungssatzung vom Verwaltungsrat in das Kuratorium der „Jugend- und Kulturstiftung“ de MBS zu wählen ist.

 

Loading...