Antrag - 01/SVV/0939

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Dem Oberbürgermeister wird die Entlastung über die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung des Jahres 2000 erteilt.

 

 

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Erläuterung

Gemäß § 93 (3) GO hat die Stadtverordnetenversammlung auf Grundlage der geprüften Jahresrechnung zugleich mit der Abnahme der Jahresrechnung auch über die Entlastung des Oberbürgermeisters zu entscheiden. Mit der Entlastung billigt die StVV die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung im abgeschlossenen Haushaltsjahr. Die Prüfung der Jahresrechnung 2000 durch das Rechnungsprüfungsamt hat keine wesentlichen Anhaltspunkte ergeben, die einer Entlastung entgegenstehen.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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