Beschlussvorlage - 09/SVV/0184

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Auf der Grundlage von § 8 Absatz 2 Buchstabe d) des von der Stadtverordnetenversammlung am 28. Januar 2009 beschlossenen Gesellschaftsvertrages der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH (Drucksache 08/SVV/1038) werden in den Aufsichtsrat der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH auf Vorschlag des Oberbürgermeisters entsandt:

 

Herr Uwe Graupeter und

 

Herr Torsten K. Bork.

 

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Erläuterung

Sachverhalt / Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Mit der Drucksache 08/SVV/1038 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH (im Folgenden Neufassung Gesellschaftsvertrag genannt), welcher in § 8 die Zusammensetzung, die Bildung und die Amtsdauer des Aufsichtsrates regelt. § 8 Abs. 2 d) der vorgenannten Neufassung sieht vor, dass der Aufsichtsrat der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH aus zwölf Mitgliedern besteht, davon zwei Aufsichtsratsmitglieder, die auf Empfehlung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam  von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam entsandt werden; hierbei soll es sich um Persönlichkeit handeln, die aufgrund besonderer unternehmerischer, ärztlicher, pflegerischer, therapeutischer oder administrativer Kenntnisse und Erfahrungen zum Wohle der Gesellschaft an der Entscheidungsfindung mitwirken können.

 

 

II. Vorschlag des Oberbürgermeisters

 

Vom Oberbürgermeister werden vorgeschlagen:

 

·         Herr Rechtsanwalt Uwe Graupeter auf Grund seiner besonderen administrativen und juristischen Kenntnisse und

 

·         Herr Torsten K. Bork auf Grund seiner langjährigen Erfahrungen als Unternehmensberater.

 

Herr Uwe Graupeter, wohnhaft in der Jägerallee 37a in Potsdam, wurde am 02.12.1960 in Potsdam geboren.

Ab Juni 1997 arbeitete er als Rechtsanwalt im Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. in Potsdam. Seit dem 01.01.2005 ist er in Potsdam in eigener Kanzlei tätig.

Im Rahmen seiner Tätigkeit berät er öffentliche und private Auftraggeber, insbesondere in Rechtsfragen des öffentlichen und privaten Grundstücks-, Bau- und Immobilienrechts.

Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeitsschwerpunkten steht auch die Beratung von öffentlichen und privaten Auftraggebern zu gesellschaftsrechtlichen Problemstellungen. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte liegen an den Schnittstellen zwischen öffentlicher Verwaltung und privater Wirtschaft sowie in Rechtsfragen von Kommunalen Unternehmen der Daseinsvorsorge.

Von 2002 bis 2008 war Herr Uwe Graupeter bereits Mitglied des  Aufsichtsrates der Klinikum Ernst.

 

Herr Torsten K. Bork, Parkstraße 1 in Potsdam, wurde 1965 in Potsdam geboren. Er ist  Kommunikationswissenschaftler und seit 1991 selbständiger Berater mit internationalem Kompetenzzertifikat eines Certified Management Consultant (CMC), welches vom Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) vergeben wird. Darüber hinaus absolvierte er ein Magisterstudium der Informations- und Rechtswissenschaft sowie der Betriebswirtschaftslehre.

Herr Bork ist Gründungsvorstand und Sprecher des europäischen Berater- und Expertennetzwerkes  Management Consulting Group International (MCGI) und als universitärer Lehrbeauftragter und Fachdozent in der studentischen Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenqualifizierung tätig.

Von 2005 bis 2008 war Herr Torsten K. Bork bereits Mitglied des Aufsichtsrates der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH.

 

 

III. Beginn der Amtszeit, Vorsitz des Aufsichtsrates

 

Die Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt gemäß § 8 Abs. 3 Neufassung Gesellschaftsvertrag, wenn sämtliche Mitglieder die Annahme ihres Amtes gegenüber der Gesellschaft erklärt haben.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Neufassung Gesellschaftsvertrag - wie im derzeit geltenden Gesellschaftsvertrag bereits geregelt – ist der/die für das Gesundheitswesen der Landeshauptstadt Potsdam zuständige Beigeordnete Vorsitzender/ Vorsitzende des Aufsichtsrates; Stellvertreter des/der Vorsitzenden ist - wie ebenfalls im derzeit geltenden Gesellschaftsvertrag bereits geregelt - der/die Beigeordnete für Finanzen der Landeshauptstadt Potsdam.

 

 

IV. Rechtsgrundlage

 

1. Zur Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung 

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 97 Abs. 1, 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter in wirtschaftlichen Unternehmen.

 

2. Zum Verfahren 

 

Gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1, 2 BbgKVerf werden die Aufsichtsratsmitglieder gewählt, soweit die Gemeindevertretung nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließt; die Stadtverordnetenversammlung entscheidet gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss.

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

 

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