Beschlussvorlage - 01/SVV/0837

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

"Satzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts der Landeshauptstadt Potsdam"

 

im Wortlaut gemäß beigefügter Anlage

 

 

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Erläuterung

Satzung 

 

über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts der Landeshauptstadt Potsdam vom ...

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am ... die folgende Satzung beschlossen:

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 5, 31 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2001 (GVBl. I S. 30)

 

 

§ 1  Grundsätze des Ehrenbürgerrechts

 

(1)Persönlichkeiten kann zu ihren Lebzeiten das Ehrenbürgerrecht der Landeshauptstadt Potsdam verliehen werden.

(2)Voraussetzung für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist, dass sich die zu ehrende Persönlichkeit in besonderem Maße um die Entwicklung und das Ansehen der Stadt Potsdam oder/und um das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht hat oder dass sie aufgrund herausragender Leistungen mit hochrangigen nationalen oder internationalen Auszeichnungen geehrt wurde.

(3)Die zu ehrende Persönlichkeit muss nicht Bürger der Stadt Potsdam sein.

 

(4)Das Ehrenbürgerrecht als höchstpersönliches Recht erlischt mit dem Tode des/der Ehrenbürger(s)/in.

 

§ 2  Vorschläge und Antragstellung

 

(1)Vorschläge für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts können

an den/die Oberbürgermeister/in oder den/die Vorsitzende/n der Stadtverordnetenversammlung gerichtet werden.

(2)Der/die Oberbürgermeister/in oder der/die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung kann einen Antrag zur Beschlussfassung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an die               Stadtverordnetenversammlung stellen.

(3)Vor der Einreichung des Antrages an die Stadtverordnetenversammlung ist dieser mit Begründung und unter Wahrung der Vertraulichkeit dem Hauptausschuss vorzulegen, der ihn nach nicht öffentlicher Sitzung mit einer Beschlussempfehlung für die Stadtverordnetenversammlung versieht.

 

 

§ 3  Entscheidung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts

 

(1)Die Entscheidung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts trifft die Stadtverordnetenversammlung.

Der Beschluss über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung.

 

(2)Der Beschluss über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist im "Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam" öffentlich bekannt zu machen.

 

 

§ 4  Verleihung des Ehrenbürgerrechts

 

(1)Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts wird eine Urkunde ausgestellt, die von er/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und dem/der Oberbürgermeister/in zu unterzeichnen ist. Die Übergabe der Urkunde erfolgt in einem feierlichen Rahmen durch den/die Oberbürgermeister/in. Mit diesem Anlass verbunden ist die Eintragung in das Goldene Buch der Stadt durch den/die Ehrenbürger/in.

(2)In der Urkunde für den/die Ehrenbürger/in sind seine/ihre Verdienste, die für die Verleihung ausschlaggebend waren, aufzuführen. Der zum/zur Ehrenbürger/in Ernannte kann die Annahme verweigern.

(3)Eine Kopie der Urkunde ist im Stadtarchiv der Stadt Potsdam aufzubewahren.

 

 

§ 5  Rechte der Ehrenbürger/innen

 

(1)Ehrenbürger/innen werden zu repräsentativen Veranstaltungen, die von der Stadt Potsdam durchgeführt werden, eingeladen.

(2)Ehrenbürger(n)/innen soll das Rederecht in der Stadtverordnetenversammlung gewährt werden, wenn dies von ihnen zu               bestimmten Punkten der Tagesordnung gewünscht ist oder ergänzend zur Tagesordnung beantragt wird.

(3)Ehrenbürger/innen haben das Recht, Anliegen dem/der Oberbürgermeister/in persönlich vorzutragen und die Realisierung von Mnahmen, die damit im Zusammenhang stehen und soweit diese zulässig und durchführbar sind, zu kontrollieren.

(4)Ehrenbürger/innen haben das Recht, in der Stadt Potsdam die Einrichtungen des Potsdam-Museums, der Stadt- und Landesbibliothek, des Stadtarchivs, der kommunalen Kulturhäuser, der kommunalen               öffentlichen Schwimmhallen und Freibäder sowie die von der Stadt durchgeführten Ausstellungen und Veranstaltungen unentgeltlich zu nutzen.

 

 

 

§ 6  Entziehung des Ehrenbürgerrechts

 

(1)Das Ehrenbürgerrecht kann durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung entzogen werden, wenn sich der/die Ehrenbürger/in durch sein/ihr Verhalten als unwürdig erwiesen hat. Als unwürdiges Verhalten sind insbesondere Straftaten oder Störungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anzusehen, die wegen ihrer Schwere und Folgen als besonders verwerflich anzusehen sind.

(2)Der Beschluss über die Entziehung des Ehrenbürgerrechts bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Der/die von dem Beschluss Betroffene ist verpflichtet, die Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an den/die Oberbürgermeister/in zurückzugeben. Der Beschluss über die Entziehung des Ehrenbürgerrechts ist im "Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam" öffentlich bekannt zu machen.

 

 

§ 7  In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

 

(1)Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im "Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam" in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Satzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts der Landeshauptstadt Potsdam vom 24. Februar 1995 außer Kraft (öffentlich bekannt gemacht im "Amtsblatt für die Stadt Potsdam" vom 17.03.1995, S. 4).

 

 

 

Potsdam, den ...

 

 

 

 

Birgit Müller                                               Matthias Platzeck

Vorsitzende der                                           Oberbürgermeister

Stadtverordnetenversammlung

 

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Kosten und Gebühren gem. § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung für die Leistungen der Stadt richten sich nach der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung

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