Mitteilungsvorlage - 01/SVV/0963

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Im Ergebnis des Prüfauftrages Vorlage 01/SVV/0662 wird vorgeschlagen, die Liegezeitbegrenzung  am Bootsparkplatz Alte Fahrt, rechtes Ufer, nicht aufzuheben. Gegen die Aufhebung sprechen folgende Argumente: 

 

 

1.  Mit der Aufhebung der Liegezeitbegrenzung werden Nachtliegeplätze geschaffen. Dies war bei der Beantragung der Umnutzung der Uferanlage zur Anlegestelle nicht vorgesehen.

    

2.  Die Anlegestelle wurde vorerst für den Zeitraum der BUGA als Kurzzeitliegestelle (nur 06.00 bis 22.00 Uhr) auf Probe mit der Option auf Verlängerung hergestellt und von der Unteren Naturschutz-, Unteren Wasserbehörde sowie dem Wasser- und Schifffahrtsamt genehmigt.

    

3.  Die Anlegestelle ist nicht mit den entsprechenden Serviceleistungen (Wasser, Elektro, Müllentsorgung, WC) ausgestattet.

    

4.  Das bestätigte Wassertourismuskonzept von Aug. 2000 sieht vor, Wassersportler für Übernachtungen an die vorh. Liegeplätze (Neustädter Havelbucht, Zeppelinstr. Tiefer See, Templiner See zu verweisen. Hier werden die entsprechende Serviceleistungen z.T. auch Bilgenwasserentsorgung und Tankmöglichkeiten bereits angeboten.

    

5.  Die jährlich an das Wasser-und Schifffahrtsamt zu zahlenden Nutzungsentgelder verdoppeln sich.

    

6.  Die Aufhebung der Liegezeitbegrenzung eröffnet Hausbooten u.a. Wasserfahrzeugen (z.B. Wohnschiff "Linus" in der Neustädter Havelbucht) die Möglichkeit, dauerhaft in der Alten Fahrt zu liegen.  

    

7.  Die Nutzung der Anlegestelle ist durch die Wassertiefe, die Durchfahrtshöhe und -breite eingeschränkt.

           

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Bei der Einrichtung einer Liegestelle ist mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt ein Nutzungsvertrag abzuschließen.  Das Wasser-und Schifffahrtsamt erarbeitet gegenwärtig für die Nutzung der bundeseigenen Flächen ein Vertragsangebot und benennt die Höhe des  Nutzungsentgeltes.  Grundlage hierfür bildet die Bundeshaushaltsordnung. Bundesweit gilt, dass für Nachtliegeplätze das doppelte Nutzungsentgelt zu erheben ist.  Die genaue Höhe des Nutzungsentgeltes ist noch nicht bekannt.  Es ist voraussichtlich mit einem Grundbetrag von 3,00 DM/m² Nutzfläche zu rechnen  (3,00 DM/m² x 210 m x 3 m =  1.890,00 DM/Jahr. Bei der Einrichtung von Nachtliegeplätzen verdoppelt sich der Betrag auf 3.780,00 DM/Jahr.   Die übrigen investiven Maßnahmen (Serviceleistungen) sind nicht beplant. Die finanziellen Aufwendungen werden sich inklusive Planungskosten auf ca. 170.000,00 DM belaufen.  Der Einsatz eines Hafenmeisters ist zu klären.   

 

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