Mitteilungsvorlage - 01/SVV/0963
Grunddaten
- Betreff:
-
Bootsparkplatz Alte Fahrt/Liegezeitbegrenzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Tel. 3866
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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05.12.2001
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23.01.2002
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Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Anhörung
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Beschlussvorschlag
Im
Ergebnis des Prüfauftrages Vorlage 01/SVV/0662 wird vorgeschlagen, die
Liegezeitbegrenzung am
Bootsparkplatz Alte Fahrt, rechtes Ufer, nicht aufzuheben. Gegen die Aufhebung
sprechen folgende Argumente:
1. Mit der
Aufhebung der Liegezeitbegrenzung werden Nachtliegeplätze geschaffen. Dies war
bei der Beantragung der Umnutzung der Uferanlage zur Anlegestelle nicht
vorgesehen.
2. Die
Anlegestelle wurde vorerst für den Zeitraum der BUGA als Kurzzeitliegestelle
(nur 06.00 bis 22.00 Uhr) auf Probe mit der Option auf Verlängerung hergestellt
und von der Unteren Naturschutz-, Unteren Wasserbehörde sowie dem Wasser- und
Schifffahrtsamt genehmigt.
3. Die
Anlegestelle ist nicht mit den entsprechenden Serviceleistungen (Wasser,
Elektro, Müllentsorgung, WC) ausgestattet.
4. Das
bestätigte Wassertourismuskonzept von Aug. 2000 sieht vor, Wassersportler für
Übernachtungen an die vorh. Liegeplätze (Neustädter Havelbucht, Zeppelinstr.
Tiefer See, Templiner See zu verweisen. Hier werden die entsprechende
Serviceleistungen z.T. auch Bilgenwasserentsorgung und Tankmöglichkeiten
bereits angeboten.
5. Die
jährlich an das Wasser-und Schifffahrtsamt zu zahlenden Nutzungsentgelder
verdoppeln sich.
6. Die
Aufhebung der Liegezeitbegrenzung eröffnet Hausbooten u.a. Wasserfahrzeugen
(z.B. Wohnschiff "Linus" in der Neustädter Havelbucht) die
Möglichkeit, dauerhaft in der Alten Fahrt zu liegen.
7. Die
Nutzung der Anlegestelle ist durch die Wassertiefe, die Durchfahrtshöhe und
-breite eingeschränkt.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Bei der
Einrichtung einer Liegestelle ist mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt ein
Nutzungsvertrag abzuschließen. Das
Wasser-und Schifffahrtsamt erarbeitet gegenwärtig für die Nutzung der
bundeseigenen Flächen ein Vertragsangebot und benennt die Höhe des Nutzungsentgeltes. Grundlage hierfür bildet die
Bundeshaushaltsordnung. Bundesweit gilt, dass für Nachtliegeplätze das doppelte
Nutzungsentgelt zu erheben ist.
Die genaue Höhe des Nutzungsentgeltes ist noch nicht bekannt. Es ist voraussichtlich mit einem
Grundbetrag von 3,00 DM/m² Nutzfläche zu rechnen (3,00 DM/m² x 210 m x 3 m = 1.890,00 DM/Jahr. Bei der Einrichtung von
Nachtliegeplätzen verdoppelt sich der Betrag auf 3.780,00 DM/Jahr. Die übrigen investiven Maßnahmen
(Serviceleistungen) sind nicht beplant. Die finanziellen Aufwendungen werden
sich inklusive Planungskosten auf ca. 170.000,00 DM belaufen. Der Einsatz eines Hafenmeisters ist zu
klären.