Antrag - 09/SVV/0292

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

Ungeachtete aller rechtlichen Würdigungen werden alle in städtischem Eigentum liegenden Parzellen der Gartenanlage „Pomonatempel“ nicht als Erholungsgärten, sondern als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes behandelt.

 

Über die abzuschließenden Verträge, auch bei einer Neuverpachtung, ist zu sichern, dass der besonderen Ausnahmesituation (Lage innerhalb des Weltkulturerbes) Rechnung getragen wird und insbesondere keine Ausweitung baulicher Anlagen erfolgt (Begrenzung der Lauben auf 15 qm und max. 3 Meter Höhe). Die Anlage ist für die Öffentlichkeit durchlässig zu gestalten.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Dieser Antrag ist Folge einer ausführlichen rechtlichen und inhaltlichen Würdigung der Problematik durch Kleingartenbeirat, Pächter und Verwaltung (vgl. DS 07/0931 und 07 /1091).  Das Vorgehen ist mit dem Kleingartenbeirat abgestimmt, wird durch die Pächter der betreffenden Gärten unterstützt und dieses per Unterschriften dokumentiert.

 

Für die 15 in der Gartenanlage Pomonatempel gelegenen Gärten in städtischem Eigentum ergibt sich aus dem Ergebnis rechtlicher Auseinandersetzungen eine unbefriedigende, als ungleich wahrgenommene Beurteilung: Das Brandenburgische OLG hat in einer rechtskräftigen Entscheidung im Jahr 2006 für 10 Parzellen entschieden, dass diese als Erholungsgärten zu qualifizieren sind, während zuvor im Jahr 2003 für die übrigen fünf Parzellen das Landgericht Potsdam wegen bestehender alter Pachtrechte die Klassifizierung als Kleingärten bestätigt hat.

 

Die Gärten entsprechen nicht den Erwartungen an einen Erholungsgarten. Sie sind vielmehr – ihrer besonderen Lage und Einordnung innerhalb des Weltkulturerbes entsprechend – nur in sehr geringem Umfang mit Baulichkeiten ausgestattet. Dieser Zustand darf und soll nicht verändert werden. Deshalb sollen die Gärten nur wie Kleingärten genutzt werden; die Rahmenvorgaben des Bundeskleingartengesetzes zur Laubengröße müssen mit Blick auf die Umgebung dauerhaft unterschritten bleiben.

 

Dieser einmaligen Situation soll durch die Vorgabe einer Verpachtung als Kleingärten Rechnung getragen und zugleich eine langfristige sachgerechte Einheitlichkeit in der Anlage gesichert werden.

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Nach Erläuterung des KIS im Kleingartenbeirat ergeben sich durch die Begrenzung der Pacht  bei einer Verpachtung als Kleingärten gegenüber der derzeitigen Einordnung als Erholungsgärten Mindereinnahmen von jährlich 2.925,88. Dieser Einnahmeverzicht ist im Haushalt abzubilden.

 

 

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