Beschlussvorlage - 09/SVV/0278
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan SAN - P 16 "Stadterweiterung Nord"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.04.2009
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06.05.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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21.04.2009
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Erläuterung
Begründung:
Anlage 1
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
SAN - P 16 „Stadterweiterung Nord”
Der Bebauungsplans SAN – P 16 „Stadterweiterung Nord“ soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB aufgestellt werden.
Im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes befinden sich folgende Grundstücke
-
Dortustraße
1 bis 7, 11 bis 15
-
Friedrich-Ebert-Straße
84 bis 92
-
Gutenbergstraße
7 bis 17, 87 bis 93 und 103 bis 115
-
Hegelallee
30 45 und 49 bis 57
-
Hermann-Elflein-Straße
1 bis 7, 11, 12 und 27 bis 38
-
Jägerstraße
33 bis 42
-
Lindenstraße
1 bis 14, 54 bis 56 und 62 bis 66
-
Schopenhauerstraße
14 bis 19
In den anderen Bereichen der 2. Barocken Stadterweiterung nördlich
der Brandenburger Straße regeln die rechtskräftigen Bebauungspläne SAN – P 02
„Block 15“, SAN – P 03 „Block 04 - Süd“, SAN – P 04 „Teilraum Block 12“, SAN –
P 05 „Brandenburger Straße“ und SAN P 09 „Block 16“ die zulässige Art der
baulichen Nutzung.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 14 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Bestehende Situation
Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Bereich der 2. Barocken Stadterweiterung, im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „2. Barocke Stadterweiterung“. Die Gebäude sind zu rund 80% saniert. Die Sanierungssatzung soll in einigen Jahren aufgehoben werden. Funktional hat sich das Gebiet unterschiedlich entwickelt. Einige Teile gehören zur zentralen Einkaufsstraße der Stadt, andere Teile sind stark durch Büronutzungen und Dienstleistungsbetriebe geprägt, welche durch die Nähe zu den zentralen Verwaltungseinrichtungen in der Hegelallee profitieren und wieder andere Straßenabschnitte sind reine innerstädtische Wohngebiete.
Anlass und Erfordernis der
Planaufstellung
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
über die Geltungsdauer der Sanierungssatzung hinaus soll für den Bereich der
Stadterweiterung Nord ein Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a
BauGB aufgestellt werden.
Neben der planungsrechtlichen Sicherung der historisch
gewachsenen Gebäude- und Nutzungsstrukturen und insbesondere der Sicherung der
Wohnfunktion in diesem Bereich soll eine Qualifizierung und Stärkung des Einzelhandels
ermöglicht werden.
Nach Aufhebung der Sanierungssatzung besteht die Gefahr einer Verdrängung des Wohnens und der Ansiedlung gebietsunverträglicher Nutzungen. In den letzten Monaten sind verstärkt Wohnungen ohne Genehmigung umgenutzt worden. Diese Fälle werden ordnungsrechtlich verfolgt. Sie zeigen aber, dass nach der Aufhebung der Sanierungssatzung dringender Regelungsbedarf besteht, um das Wohnen zu schützen.
Planungsziele
Der Bebauungsplan soll im Geltungsbereich die wesentlichen Sanierungsziele auch über die Aufhebung der Sanierungssatzung sichern. Gleichzeitig soll auch die bauliche und strukturelle Nutzungsmischung im Geltungsbereich unter Berücksichtigung der städtebaulichen und denkmalrechtlichen Bestandsvorgaben planungsrechtlich gesichert werden.
Es soll vermieden werden, dass in diesem Bereich nach der
Aufhebung der Sanierungssatzung die Wohnfunktion durch gewerbliche Nutzungen
weiter verdrängt wird. Auch sollen partiell Nutzungen eingeschränkt werden,
welche die Einzelhandels- und Tourismusfunktion erschweren, wie Banken und
filialisierte Finanzdienstleistungsbetriebe.
Über Festsetzungen zur Begrünung sollen die
Aufenthaltsqualität auf den Freiflächen und das Kleinklima in diesem dicht
bebauten Gebiet verbessert werden.
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise
und zur Festlegung überbaubarer Grundstücksfläche sind nicht vorgesehen. Diese
Kriterien werden nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme ausschließlich nach § 34
BauGB beurteilt.
Gesetzliche Voraussetzungen für den
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5
BauGB vereinbar.
Der Flächennutzungsplan weist für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans SAN – P 16 als Nutzung ein besonderes Wohngebiet gemäß § 4a
Baunutzungsverordnung mit der Dichtestufe 4 aus. Der Flächennutzungsplan wird
derzeit überarbeitet. Der Entwurf für den neuen Flächennutzungsplan sieht eine
gemischt genutzte Baufläche für den Geltungsbereich des Bebauungsplans vor.
Das Bebauungsplanverfahren wird als Bebauungsplan für die
Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt.
Es gelten gemäß § 13a Abs. 2 die Vorschriften für ein
beschleunigtes Verfahren. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird
gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I , S. 3018).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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985,5 kB
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