Beschlussvorlage - 01/SVV/0956
Grunddaten
- Betreff:
-
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 37 Potsdam-Center, jetzt Bebauungsplan Nr. 37 A Potsdam-Center, Teilbereich Baufelder 9 bis 11, Bahnhofsspange und -südkopf der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Tel. 2519
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Vorberatung
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05.12.2001
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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15.01.2002
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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23.01.2002
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Beschlussvorschlag
Die Dritte Satzung zur Änderung der
Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 37
"Potsdam-Center", jetzt Bebauungsplan Nr. 37 A
"Potsdam-Center",
Teilbereich Baufelder 9 bis 11, Bahnhofsspange und -südkopf der
Landeshauptstadt Potsdam wird gemäß § 17 Abs. 2 BauGB erlassen (siehe Anlagen 1
und 2).
Erläuterung
Anlage
1
Kurzeinführung
Anlass
für die vorliegende Beschlussvorlage
In ihrer
Sitzung am 31.03.1999 hat die Stadtverordnetenversammlung die Satzung über
die Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 37
"Potsdam-Center", Teilbereich Baufelder 9 bis 11 beschlossen. Die
Satzung über die Veränderungssperre hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr.
4/99 der Landeshauptstadt Potsdam am 23. April 1999 Rechtskraft erlangt.
Mit
Stadtverordnetenbeschluss vom 10. Mai 2000 ist der Geltungsbereich der
Veränderungssperre unter Einbeziehung von Bahnhofsspange und -südkopf erweitert
worden; die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die
Veränderungssperre ist am 03. Juni 2000 durch Veröffentlichung im Amtsblatt
Nr. 6/00 der Landeshauptstadt Potsdam wirksam inkraft gesetzt geworden.
In ihrer
Sitzung am 04. Oktober 2000 hat die Stadtverordnetenversammlung die Reduzierung
des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 37
"Potsdam-Center" sowie die Fortführung der Teilbereiche A, B und C
als eigenständige Bebauungspläne beschlossen.
In ihrer
Sitzung am 24. Januar 2001 hat die Stadtverordnetenversammlung die Zweite
Satzung zur Änderung der Satzung über die Veränderungssperre zur
Verlängerung der Frist der Veränderungssperre um ein Jahr beschlossen, die am
29. Januar 2001 durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 3/2001 inkraft gesetzt
geworden ist.
Die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für den
Bereich des Bebauungsplans Nr. 37 "Potsdam-Center", jetzt
Bebauungsplan Nr. 37 A "Potsdam-Center" kann sich als notwendig
erweisen, da gegenwärtig die Gründe für die Veränderungssperre weiter bestehen,
die Bebauungsplanung bisher jedoch noch keinen verbindlichen Stand erreicht
hat. Es spricht vieles dafür, dass der Satzungsbeschluss gefasst und das
Genehmigungsverfahren nach § 10 (2) BauGB abgeschlossen werden kann, bevor die
derzeitige Geltungsdauer der Veränderungssperre endet. Die nochmalige
Verlängerung der Veränderungssperre erweist sich als notwendig, wenn der
geplante Zeitablauf (Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 37 A
"Potsdam-Center" im März 2002) nicht eingehalten werden kann.
Abweichungen von diesem Zeitplan könnten notwendig werden, um auf Anregungen
der Träger öffentlicher Belange oder der Bürger reagieren zu können oder von
der Genehmigungsbehörde aufgeworfene Fragen beantworten zu können. Allerdings
ist zu erwarten, dass hierfür ein weiterer Verlängerungszeitraum von 6 Monaten
ausreicht.
Der Beschlussvorschlag sieht dementsprechend einen Fristablauf zum
22. Oktober 2002 vor.
Ein Teil des dreijährigen Sperrzeitraums seit April 1999 ist dazu
genutzt worden, um die zentrale Frage, welche Einzelhandelsnutzung den in Bau
befindlichen Bahnhofspassagen zugestanden werden kann, in ausgiebigen
Verhandlungen mit dem Bauherrn zu klären.
Es entsprach dem Wunsch sowohl des Bauherrn und der beteiligten
Deutsche Bahn Immobiliengesellschaft mbH einerseits und den politischen
Entscheidungsträgern von Stadt und Land andererseits eine Lösung zu finden, die
mehrfachen Anforderungen gerecht werden musste:
- die
Fertigstellung des Bauvorhabens (Hauptbahnhof und Bahnhofspassagen) durfte
nicht
infrage
gestellt werden,
- die
Perspektive für die Entwicklung in der historischen Innenstadt sowie für die
Sanierungsziele im angrenzenden Stadtteil Babelsberg durften nicht behindert
werden
- und
in den Bahnhofspassagen sollte eine ökonomisch tragfähige Nutzungsbasis
ermöglicht
werden.
Die Suche nach einer Lösung im Verhandlungswege, die auch die
Einschaltung von Einzelhandelsgutachtern erforderlich machte, hat einen
Zeitaufwand von ca. einem Jahr benötigt.
Um Zeit zu gewinnen für eine verbindliche Regelung im jetzigen
Plangebiet, ist ab Mitte 2000 eine Aufteilung des Plangebietes vorbereitet
worden, die mit Beschluss vom 4.10.00 vollzogen worden ist.
Vor diesem Zeitpunkt war diese Planentscheidung noch nicht
umsetzbar, da formulierte Ansiedlungs- und
Investitionsentscheidungen/-interessen dem entgegenstanden.
Mit der Teilung des Geltungsbereichs konnte nun das
Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 37 A "Potsdam-Center" beschleunigt unter Beauftragung eines externen
Planungsbüros vorangetrieben werden. Eine weitere Beschleunigung wurde dadurch
erreicht, dass die Einzelhandelsproblematik bezüglich der Bahnhofspassagen
bereits vor dem Auslegungsbeschluss abgeschichtet wurde. Dem
Stadtverordnetenbeschluss vom 05. April 2000 zum Zulässigkeitsrahmen bezüglich
des Dienstleistungs- und Nutzungsspektrums in den Bahnhofspassagen, der
Bahnhofsspange und -südkopf, vorausgegangen ist die Durchführung eines
Verfahrens gemäß den Regeln des § 13 BauGB. Die Betroffenen sind entsprechend
beteiligt und um Stellungnahme gebeten worden. Aus den Äußerungen in dem
angesprochenen Beteiligungsprozess und in Kenntnis der gutachterlichen
Bewertungen hat die Verwaltung in Abwägung der vorgetragenen Anregungen einen
Zulässigkeitsrahmen entwickelt, der in seiner Struktur darauf ausgerichtet ist,
in Festsetzungen im Rahmen eines "Sondergebietes" gemäß § 11 BauNVO
umgesetzt zu werden. Die Stadtverordnetenversammlung hat sich nach
ausführlicher Diskussion mit ihrem Beschluss vom 05. April 2000 diese Abwägung
zu eigen gemacht und den genannten Zulässigkeitsrahmen beschlossen.
Die notwendig gewordene Teilung des Verfahrens hat jedoch
erheblichen Aufwand mit sich gebracht, der nicht ohne zeitliche Verzögerungen
abzuarbeiten war.
In Konsequenz der Teilung des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans ist nämlich ebenfalls die Aufteilung in der grünordnerischen
Bilanz bezüglich des Zuschnitts und der grünordnerischen Qualitäten der
Teilbereiche vorzunehmen, die zuvor in Gänze in einem übergreifenden
Grünordnungsplan enthalten war. Zudem hatte diese Aufteilung zu
berücksichtigen, daß hierzu anhand des bisherigen Planungsstandes bereits
Abwägungen und Festlegungen eines städtebaulichen Vertrags zwischen der
Landeshauptstadt Potsdam und der Poolgesellschaft getroffen worden waren, die
in ihrem Grundgerüst erhalten bleiben mussten. Die Überarbeitung des
Grünordnungsplans unter Anwendung dieser Vorgaben und mit dem Anspruch einer
sach- und fachgerechten Bilanzierung stellt einen sehr komplizierten,
aufwendigen Verfahrensschritt dar.
Die (erneute) öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan
Nr. 37 A "Potsdam-Center" ist im Zeitraum
November/Dezember 2001 vorgesehen. Da auch der räumlich eingegrenzte
Bebauungsplan Nr. 37 A erst auf der Grundlage dieser Bilanzaufteilung für die
erforderliche erneute öffentliche Auslegung aufbereitet werden konnte, wird er
möglicherweise – trotz intensiver Bemühungen um einen zeitgerechten
Verfahrensabschluss – nicht vor Ablauf der Veränderungssperre Rechtskraft erlangen;
deshalb ist weiterhin eine Sicherung der Planung erforderlich.
Die
erforderliche Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die
Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 37
"Potsdam-Center", jetzt Bebauungsplan Nr. 37 A
"Potsdam-Center", Teilbereich Baufelder 9 bis 11, Bahnhofsspange und
-südkopf der Landeshauptstadt Potsdam ist Gegenstand der Beschlussvorlage und
als solche als Anlage 2 beigefügt.
Die
genannten besonderen Umstände erfordern die erneute Verlängerung der
Veränderungssperre. Die Frist der Veränderungssperre soll daher nach Zustimmung
der höheren Verwaltungsbehörde um 6 weitere Monate verlängert werden.
Empfehlung
der Verwaltung
Sofern
dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt wird, kann die Dritte Satzung zur Änderung
der Satzung über die Veränderungssperre von der Stadtverordnetenversammlung
beschlossen werden.