Beschlussvorlage - 09/SVV/0401

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Bebauungsplan Nr. 8B „Teilbereich Dorfstraße 7-9“, OT Groß Glienicke, Westliche Fläche Glienicker Dorfstraße 7-9, ist gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 13a BauGB in einem 1. Änderungsverfahren zu ändern (siehe Anlagen 1 und 2). Das in Anlage 3 dargestellte Bebauungskonzept soll die Grundlage für die weitere Bearbeitung der Bebauungsplan-Änderung sein (s. Anlage 3).

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Erläuterung

Anlage 1

 

Bebauungsplan Nr. 8B „Teilbereich Dorfstraße 7-9“, OT Groß Glienicke, Westliche  Fläche Glienicker Dorfstraße 7-9

Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 13a BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8B „Teilbereich Dorfstraße 7- 9“, OT Groß Glienicke, Westliche Fläche Glienicker Dorfstraße 7-9, im 1. Änderungsverfahren.

 

Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2. Er beinhaltet Teilflächen der Flurstücke 294 und 295 der Flur 17 der Gemarkung Groß Glienicke in den folgenden Grenzen:

 

im Norden:                  die Grenze zum Flurstück 24/6 und zum Flurstück 24/7 (teilweise), Flur 17, Gemarkung Groß Glienicke

im Osten:                    die östliche Grenze der privaten Erschließungsfläche der zweiten geplanten Baureihe (die östliche Grenze des bisherigen allgemeinen Wohngebiets WA 2 zum bestehenden WA 3)

im Süden:                   die Grenze zum Flurstück 28/9, Flur 17 der Gemarkung Groß Glienicke

im Westen:                 östliche Straßenbegrenzungslinie der Glienicker Dorfstraße.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,4 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Bestehende Situation

Das Plangebiet liegt in der Ortslage von Groß Glienicke, unmittelbar gegenüber von Kirche und Gemeindezentrum. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8B reicht von der Glienicker Dorfstraße im Westen bis an den stark durchgrünten Uferbereich des Glienicker Sees im Osten. Von der 1. Änderung ist jedoch nur die westliche Hälfte von der Glienicker Dorfstraße bis etwa zur Mitte dieser Fläche betroffen.

Das Plangebiet war ursprünglich mit einem Wohn- und mehreren Nebengebäuden bebaut, ist jedoch inzwischen vollständig beräumt und liegt seit etwa fünf Jahren brach. Neben der seither entstandenen Spontan- und Ruderalvegetation befindet sich ein umfänglicherer Baumbestand vor allem im südlichen Bereich des Gebietes.

Die Umgebung des Plangebietes ist, neben den kirchlichen Einrichtungen, durch eine eingeschossige Wohnbebauung mit zum Teil gut ausgebauten Nebengebäuden geprägt. Der Geltungsbereich ist erschlossen durch die Glienicker Dorfstraße. Unmittelbar vor dem Plan-gebiet befindet sich eine Bushaltestelle.

Nördlich und südlich grenzt der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 „Seepromenade / Dorfstraße“ an das Plangebiet an.

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

Der Bebauungsplan Nr. 8B „Teilbereich Dorfstraße 7- 9“, OT Groß Glienicke, ist seit dem 24.02.2005 (Bekanntmachung im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam 3/2005) rechtsverbindlich. Er sieht eine gleichmäßige Verteilung der Baumasse auf drei Bebauungsreihen in den allgemeinen Wohngebieten mit den Bezeichnungen WA 1, WA 2 und WA 3 vor, ist jedoch bislang nicht umgesetzt worden. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt für alle Baugebietsflächen 0,2; die Geschossflächenzahl (GFZ) ist jeweils auf 0,45 festgesetzt.

Das vom neuen Grundstückseigentümer vorgelegte Wohnbebauungskonzept für die westliche Fläche sieht demgegenüber eine abgestufte bauliche Verdichtung mit einer etwas höheren Bebauungsdichte entlang der Glienicker Dorfstraße und einer geringeren Verdichtung in einer zweiten Baureihe vor, um den Übergangsbereich zum Landschaftsraum am Ufer stärker zu betonen (siehe Anlage 3).

Zur städtebaulichen Ordnung und zur Entwicklung der Fläche unter Berücksichtigung der Einbindung in den Siedlungsraum und in den Grünraum ist ein Änderungsverfahren erforderlich.

 

Planungsziele

Ziel der Planung ist die Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der vorgesehenen Wohnbebauung. Die Integration der Bebauung in das Ortsbild soll auf differenzierte Art erfolgen, die eine höhere bauliche Dichte und drei Vollgeschosse straßenbegleitend und eine geringere bauliche Dichte mit zwei Vollgeschossen im östlichen Teil der Fläche vorsieht. Entlang der Glienicker Dorfstraße ist eine Bebauung mit neun Reihenhäusern in drei Gruppen zu je drei Einheiten geplant. In zweiter Reihe sollen vier Doppelhäuser mit acht Wohneinheiten entstehen. Entsprechend dem beigefügten Konzept soll für die erste Baureihe jeweils eine Grundfläche (GR) von 182 m² und eine Geschossfläche (GF) von 546 m², für die zweite Baureihe jeweils eine Grundfläche (GR) von 121 m² und eine Geschossfläche von 242 m² festgesetzt werden.

Wegen der neuen Bushaltestelle an der Glienicker Dorfstraße soll außerdem die interne, über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zu sichernde Gebietserschließung vom Zentrum der Plangebietsfläche etwas nach Süden verschoben werden. Über diese Gebietserschließung wird auch die für die Öffentlichkeit zugängliche Zuwegung zum Uferweg angebunden.

Durch die Festsetzung eines zusätzlichen Gehrechtes zugunsten der Allgemeinheit soll die Durchquerbarkeit des gesamten Plangebiets im Norden des Geländes zwischen der Glienicker Dorfstraße und der Uferpromenade für Fußgänger weiter verbessert werden.

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13a Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Er dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, die bereits einmal baulich genutzt waren und kann deshalb als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Die Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt voraussichtlich ca. 1.200 m2 und liegt damit deutlich unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 m2.

Der Bebauungsplan begründet keine Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete.

Die Bebauung soll in die prägende städtebauliche und landschaftliche Struktur des Gebiets gestalterisch eingebunden werden.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für die Änderung

Die gesetzlichen Grundlagen für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8B „Teilbereich Dorfstraße 7- 9“, OT Groß Glienicke, Westliche Fläche Glienicker Dorfstraße 7-9 gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB liegen vor.

Die Änderung des Bebauungsplanes ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB vereinbar.

Mit der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung am 05.03.2008 über den Entwurf des Flächennutzungsplans und dessen Auslegung gilt dieser Entwurf als Grundlage für die vorliegende Planung. Der zu ändernde Bebauungsplan entspricht in seinen Zwecken und Zielen dem Entwurf des Flächennutzungsplans.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

Mit der Einleitung des Planänderungsverfahrens sind externe Planungskosten zu erwarten, die durch einen Dritten übernommen werden, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen werden wird.

 

Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden mit ca. 10.300 € geschätzt und sollen durch einem Dritten übernommen werden. Aufwand und Ertrag werden voraussichtlich in den Jahren 2009 bis 2010 anfallen.

 

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist. Mit der Umsetzung der Planung ist jedoch nicht vor 2010 zu rechnen.

 

Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.

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Anlagen

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