Anfrage - 09/SVV/0467

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Am Griebnitzsee ist die paradox anmutende Situation entstanden, dass scheinbar wahlweise Elemente des Bebauungsplanes Nr. 8 gelten oder auch nicht - jeweils im Interesse einiger Anlieger  und gegen artikulierte Interessen der Allgemeinheit. So wurde der Uferweg durch Anwohner gesperrt, wird in seinem Verlauf teilweise baulich beseitigt und es besteht keine durchgehende öffentliche Begehbarkeit. Hingegen können möglicherweise Stege und Bootshäuser weiterhin errichtet werden. Nach Informationen haben Anlieger den B-Plan gerichtlich angefochten.

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Welche juristischen Möglichkeiten bestehen, um am Griebnitzseeufer die Errichtung von Stegen und Bootshäusern zumindest zeitlich befristet bis zur Klärung der Wirksamkeit von Regelungen im angefochtenen B-Plan Nr. 8 „Griebnitzsee“ zu verhindern?

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Erläuterung

 

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Anlagen

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