Beschlussvorlage - 09/SVV/0419
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenreinigungsgebührensatzung 2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.05.2009
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03.06.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
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Vorberatung
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14.05.2009
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●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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20.05.2009
|
Erläuterung
Begründung:
Die Straßenreinigungsgebührensatzung
2008 vom 13.12.2007 weist ebenfalls diesen festgestellten Mangel auf.
Der jetzt vorliegende Satzungstext
erläutert das angewandte Projektionsverfahren. Den Vorgaben des OVG dürfte
damit hinreichend Folge geleistet sein.
Das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) schreibt die Erhebung von Gebühren für die kostenrechnende Einrichtung Straßenreinigung vor. Es regelt ebenso die Verpflichtung der Kommune zum zeitnahen Ausgleich von Kostenüber- oder –unterdeckung im Rahmen einer durchzuführenden Kalkulation.
Da für das Jahr 2008 noch keine abschließenden
Rechenergebnisse vorliegen, wird als Kalkulationsgrundlage eine vorläufige
Ist-Kalkulation verwendet, die in ihrem Inhalt der damaligen Vorkalkulation
entspricht. Die hier noch zu erstellende abschließende Ist-Kalkulation fließt
mit ihrem Ergebnis in die Kalkulation der Gebührensatzung für 2010 ein.
Im Rahmen der Bewertung der Ergebnisse dieser neuen
Kalkulation in Form der Gebühren innerhalb der einzelnen Reinigungsklassen war
das Schlechterstellungsverbot zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass der Gebührenpflichtige im Einzelfall
beim rückwirkenden Erlass der Gebührensatzung bei der Höhe der neu
festgesetzten Gebühr nicht schlechter gestellt wird. Hieraus ergibt sich, dass
im Einzelfall die Gebührenhöhe der einzelnen Reinigungsklassen der neuen
Satzung auf die Gebührenhöhe der ersetzten Satzung beschränkt wird.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich
folgendes Ergebnis:
Reinigungsklasse |
Gebühren
alte Satzung |
neue
Kalkulation |
Gebühren
neue Satzung |
01/08
Hauptbahnhof |
259,48 |
259,48 |
259,48 |
01 K 08
Bbg.Straße |
13,56 |
13,56 |
13,56 |
02/08 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
02 K/ 08 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
03/08 |
16,56 |
16,56 |
16,56 |
03 K/08 |
8,60 |
8,60 |
8,60 |
04/08 |
9,12 |
9,12 |
9,12 |
04 K/08 |
3,35 |
3,35 |
3,35 |
05/08 |
4,45 |
4,45 |
4,45 |
05 K/08 |
2,81 |
2,81 |
2,81 |
Winterdienstkategorie |
Gebühren
alte Satzung |
neue
Kalkulation |
Gebühren
neue Satzung |
1 |
3,19 |
3,19 |
3,19 |
2 |
2,58 |
2,58 |
2,58 |
Fazit finanzielle Auswirkungen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in
öffentlicher Sitzung am 28.01.2009 ein Normenkontrollverfahren hinsichtlich der
Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) vom
10.11.2006 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass diese
Straßenreinigungsgebührensatzung mit Ausnahme ihres Paragraphen 5 Absatz 2
nichtig ist. Seine Entscheidung begründete das OVG damit, dass die einzelnen
Gebührensätze überhöht sind, weil ihre Kalkulation nicht im Einklang mit dem in
der Satzung geregelten Frontmetermaßstab steht. In seinen Entscheidungsgründen
stellt das Gericht klar, dass die Rückkehr vom Quadratwurzel- zum Frontmetermaßstab
rechtlich nicht zu beanstanden ist und beide Maßstäbe anerkannt und zulässig
für die Bemessung von Straßenreinigungsgebühren sind. Ebenfalls nicht zu
beanstanden ist die Regelung der Frontmeterberechnung bei
Teilhinterliegergrundstücken, auch wenn dies bei der LHP zu den gerügten
Ergebnissen geführt hat. Insgesamt ist diese Verfahrensweise noch vom
Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, der bei der Regelung des
Frontmetermaßstabes gerade auch die Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke
einbeziehen muss. Innerhalb dieses Gestaltungsspielraumes muss der
Satzungsgeber jedoch den konkret gewählten Frontmetermaßstab auch schon bei der
Kalkulation des Gebührensatzes korrekt anwenden. Bei dieser Kalkulation sind
die für die Straßenreinigung umlagefähigen veranschlagten Reinigungskosten
durch die jeweilige Gesamtzahl der vorhanden Maßstabseinheiten zu dividieren.
Werden diese gewählten Maßstabseinheiten insgesamt unterschätzt, führt dies wie
im Falle der LHP zu überhöhten Gebühren. Das in Potsdam angewandte
Projektionsverfahren bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten war in der jetzt
nichtig erklärten Straßenreinigungsgebührensatzung im Satzungstext nicht
eindeutig beschrieben. Insofern bildeten das angewandte „Ermittlungsverfahren“
für die Feststellung der Zahl der Frontmeter und das in der Satzung erläuterte
Verfahren keine Einheit.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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29,7 kB
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|||
2
|
(wie Dokument)
|
110 kB
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