Beschlussvorlage - 09/SVV/0731

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss möge beschließen:

 

 

Das Darlehen des OT Fahrland wird mit einem Restschuldbetrag in Höhe von 149.053,66 EUR zum Umschuldungszeitpunkt 30.09.2009 unter Berücksichtigung des Runderlasses zum Kreditwesens des Ministerium des Innern, Nr.7 / 2003 vom 01.08.2003 zu den folgenden Bedingungen umgeschuldet:

 

 

§         Annuitätendarlehen

§         anfängliche Tilgung von 1,44 % p.a.

§         vierteljährlich fällig

§         Ausschluss einer generellen Abtretungsregelung für den Gläubiger

§         maximaler Nominalzinssatz von 6,0% bei einer maximalen Zinsbindung von 10 Jahren.

 

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Zuständigkeit des Hauptausschusses ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf im Zusammenhang mit § 28 BbgKVerf. Danach erfolgte mit dem Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04. Juni 2003 (GVBl. I/09 S. 172) eine Übertragung der Zuständigkeit der Entscheidung über Bürgschaften von der Stadtverordnetenversammlung auf den Hauptausschuss.

 

Nach Punkt 1.5.1 des Runderlasses zum Kreditwesens Nr.7/2003 fällt neben dem Wechsel der Darlehensart auch die Prolongation nach Auslaufen der Zinsbindung unter den Begriff Umschuldung. Durch die Umschuldung darf die ursprüngliche Laufzeit des Kreditvertrages nicht verlängert werden.

 

Für das umzuschuldende Darlehen des OT Fahrlandes, welches die Landeshauptstadt Potsdam im Rahmen der Eingemeindung der Gemeinde des Amtes Fahrland am 26.10.2003 als Rechtsnachfolgering übernommen hatte, endet die Zinsbindungsfrist am 30.09.2009. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ist eine Anpassung an den gültigen Marktzins erforderlich. Das Darlehen des OT Fahrland (Akte Nr. 41) aus dem Jahr 1999 wurde als Annuitätendarlehen zu 5,77% Zinsen mit einer Zinsbindung von 10 Jahren bei der Deutschen Kreditbank AG (DKB) aufgenommen. Die Restschuld beträgt zum Umschuldungszeitpunkt 149.053,66 EUR.

 

Zur Umschuldung werden vom Geschäftsbereich Zentrale Steuerung und Service mehrere Vergleichsangebote eingeholt, wobei die Bank mit dem günstigsten Konditionen den Zuschlag erhält. Da die Angebote der Banken regelmäßig zeitlich stark befristet sind (auf ca. 2 Stunden) ist der Beschluss über ein konkretes Angebot durch den Hauptausschuss nicht möglich. Daher können im Rahmen dieses Beschlusses zunächst nur die Rahmenbedingungen festgelegt werden, zu denen die Umschuldung zu erfolgen hat, dies betrifft insbesondere die Festlegung der maximalen Obergrenze des Nominalzinssatzes. Der angegebene Tilgungssatz ergibt sich rechnerisch auf Grundlage der bereits erfolgten Tilgungsleistungen sowie der Restlaufzeit des Darlehens.

Nach erfolgter Umschuldung wird der Hauptausschuss per Mitteilungsvorlage über die tatsächlich realisierten Konditionen, insbesondere den erreichten Nominalzinssatz und die damit im Zusammenhang stehende neue Zinsbindungsdauer informiert.

 

Entsprechend § 74 BbgKVerf sind die für Umschuldungen vorgesehenen Beträge nicht unter den Kreditaufnahmen in der Haushaltssatzung ausgewiesen.

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Für den Zinsbindungszeitraum ergeben sich Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber der finanzierenden Bank.

 

Im Haushaltsplan 2009 sind dafür Zinsen und Tilgungen eines Annuitätendarlehens mit bis zu 6% Zinsen und einer anfänglichen Tilgung von 1,44% vorgesehen. Daraus ergibt sich eine gleichbleibende vierteljährliche Belastung von maximal 2.772,40 EUR.

 

Der Zinsaufwand und die Auszahlungen für Zinsen und Tilgungen sind in den entsprechenden Planansätzen der Konten 6120001.5517100, 6120001.7517100 und 6120001.7927100 enthalten.

 

64% der Belastungen trägt der Eigenbetrieb KIS, da diese gemäß Gründungsbeschluss an ihn weiterberechnet werden.

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