Mitteilungsvorlage - 09/SVV/0739

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Im Ergebnis des Anhörungsverfahrens und der fachlichen Untersuchung ergibt sich nachfolgende rechtliche und tatsächliche Bewertung:

 

Die Einrichtung einer Tempo 30 Zone ist abseits des Hauptstraßennetzes, insbesondere in Gebieten mit überwiegender Wohn- und Aufenthaltsfunktion, grundsätzlich möglich.

 

Nach dem Verkehrsentwicklungsplan ist die Benzstraße, wie die auf Grund der Einbahnstraßen-regelung korrespondierende Rudolf-Breitscheid-Straße, als Hauptsammelstraße eingestuft.

Sie hat die besondere Aufgabe den entsprechenden Ziel- und Quellverkehr aus dem Wohngebiet sowie auch den in dieser Straße anfallenden Verkehr in Richtung Berlin aufzunehmen, um eine zügige Verteilung zu ermöglichen.

Diese für den Verkehrsfluss bedeutsame Hauptstraße lässt eine Integration in die bestehende Tempo 30 Zone nicht zu.

 

Die Einrichtung einer Tempo 30 Strecke stellt eine Beschränkung des Verkehrs, in Form der Herabsetzung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit dar.

 

Eine solche Maßnahme ist zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nur unter den rechtlichen Voraussetzungen möglich, dass für den betreffenden Straßenabschnitt eine besondere Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in der StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Eine derartige Voraussetzung liegt im Fall der Benzstraße objektiv nicht vor.

 

Nach Informationen des Polizeipräsidiums Potsdam erwiesen sich die für diesen Straßenzug registrierten Unfälle nicht als geschwindigkeitsrelevant. Die Ursachen resultieren nach polizeilichen Angaben aus Unaufmerksamkeiten der betreffenden Fahrzeugführer.

Andere Aspekte wie parkende Fahrzeuge und zahlreiche Zufahrten sind für eine derartige Straße durchaus typisch. Sie rechtfertigen weder von sich aus allein, noch in Kombination miteinander, eine Geschwindigkeitsbeschränkung. Demzufolge ist die Einrichtung einer Tempo 30 Strecke nicht möglich.

 

In Ermangelung einer nach der StVO notwendigen Ermächtigungsgrundlage ist sowohl die Einrichtung einer Tempo 30 Zone als auch einer Tempo 30 km/h Strecke unzulässig.

 

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Erläuterung

 

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