Mitteilungsvorlage - 09/SVV/0739
Grunddaten
- Betreff:
-
30 km/h Zone Benzstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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02.09.2009
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Im Ergebnis des Anhörungsverfahrens und der fachlichen
Untersuchung ergibt sich nachfolgende rechtliche und tatsächliche Bewertung:
Die Einrichtung einer Tempo 30 Zone ist abseits des
Hauptstraßennetzes, insbesondere in Gebieten mit überwiegender Wohn- und
Aufenthaltsfunktion, grundsätzlich möglich.
Nach dem Verkehrsentwicklungsplan ist die Benzstraße, wie die auf Grund der Einbahnstraßen-regelung korrespondierende Rudolf-Breitscheid-Straße, als Hauptsammelstraße eingestuft.
Sie hat die besondere Aufgabe den entsprechenden Ziel- und Quellverkehr aus dem Wohngebiet sowie auch den in dieser Straße anfallenden Verkehr in Richtung Berlin aufzunehmen, um eine zügige Verteilung zu ermöglichen.
Diese für den Verkehrsfluss bedeutsame Hauptstraße lässt eine Integration in die bestehende Tempo 30 Zone nicht zu.
Die Einrichtung einer Tempo 30 Strecke stellt eine
Beschränkung des Verkehrs, in Form der Herabsetzung der innerorts zulässigen
Höchstgeschwindigkeit dar.
Eine solche Maßnahme ist zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit nur unter den rechtlichen Voraussetzungen möglich, dass für den
betreffenden Straßenabschnitt eine besondere Gefahrenlage besteht, die das
allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in der StVO genannten Rechtsgüter
erheblich übersteigt.
Eine derartige Voraussetzung liegt im Fall der Benzstraße
objektiv nicht vor.
Nach Informationen des Polizeipräsidiums Potsdam erwiesen
sich die für diesen Straßenzug registrierten Unfälle nicht als
geschwindigkeitsrelevant. Die Ursachen resultieren nach polizeilichen Angaben
aus Unaufmerksamkeiten der betreffenden Fahrzeugführer.
Andere Aspekte wie parkende Fahrzeuge und zahlreiche
Zufahrten sind für eine derartige Straße durchaus typisch. Sie rechtfertigen
weder von sich aus allein, noch in Kombination miteinander, eine
Geschwindigkeitsbeschränkung. Demzufolge ist die Einrichtung einer Tempo 30
Strecke nicht möglich.
In Ermangelung einer nach der StVO notwendigen Ermächtigungsgrundlage ist sowohl die Einrichtung einer Tempo 30 Zone als auch einer Tempo 30 km/h Strecke unzulässig.