Mitteilungsvorlage - 09/SVV/0793
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkauf denkmalgeschützter Häuser
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- GB Zentrale Steuerung und Service
- Einreicher*:
- Servicebereich Recht
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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02.09.2009
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07.10.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Anhörung
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29.09.2009
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13.10.2009
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Grundsätzlich werden die
Erwerber von städtischen Grundstücken bereits vor der Erarbeitung der
Entscheidungsvorlage bezüglich ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit überprüft.
Dies betrifft zum Einen die Kaufpreiszahlung und zum Anderen insbesondere die
Bereitstellung der Sanierungskosten bei Grundstücken, die mit zu sanierenden
Mehrfamilienhäusern bzw. denkmalgeschützten Häusern bebaut sind. Geprüft wird
ebenfalls, inwieweit bereits einschlägige Erfahrungen des künftigen Erwerbers
bei der Sanierung gleichartiger Objekte vorliegen.
Nachdem das zuständige Gremium der Veräußerung zugestimmt
hat, wird im abzuschließenden Kaufvertrag eine Sanierungsverpflichtung
vereinbart, wonach der Erwerber das jeweilige Gebäude vollumfänglich in einer
konkreten Frist (3 bzw. 5 Jahre nach Vertragsabschluss) zu sanieren hat. Für den
Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird im Kaufvertrag ein
Rücktrittsrecht und eine Vertragsstrafe (meist 20% des Kaufpreises) zugunsten
der LHP vereinbart und im Grundbuch mittels einer Rückauflassungsvormerkung und
einer Grundschuld dinglich gesichert.
Diese
Instrumentarien sind geeignet und ausreichend, den jeweiligen Erwerber zur
Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu zwingen. Hinzuweisen ist an
dieser Stelle darauf, dass zivilrechtliche Instrumentarien zur Durchsetzung von
Sanierungspflichten nur begrenzt zur Verfügung stehen, insbesondere ist das
Übersicherungsverbot zu beachten.
Bei der Vielzahl
der durch die LHP vorgenommenen Grundstücksverkäufe kam es bis heute nur bei
einem Grundstück dazu, dass die Erwerberin keine hinreichenden
Sanierungsmassnahmen durchgeführt hat. In diesem Fall wurde zunächst die
Vertragsstrafe geltend gemacht. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages bleibt
vorbehalten.
Bei der Bestellung von Erbbaurechten mit dem Ziel der denkmalgerechten Sanierung gilt grundsätzlich dasselbe.