Beschlussvorlage - 09/SVV/0684

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Der Bebauungsplan Nr. 18 „Kirchsteigfeld“, 3. Änderung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 

      öffentlich auszulegen (siehe Anlage).

 

2.      Das Änderungsverfahren ist mit der Priorität  1Q entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (siehe Anlage 4)

Reduzieren

Erläuterung

 

Kurzeinführung    Anlage 1

 

Hinweise zur Gliederung der Beschlussvorlage

 

In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:

 

Anlage 1 Kurzeinführung / Begründung ( 2 Seiten)

Anlage 2 Begründung (mit Umweltbericht) (41 Seiten)

Anlage 3 Änderung des Bebauungsplans (Textliche Festsetzungen), 3. Änderung

                   (3 Seiten)

Anlage 4 Prioritätenfestlegung

 

Darstellung der Ergebnisse aus den bisherigen Verfahrensschritten und Empfehlung der Verwaltung

 

Anlass und Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am 10.09.2008 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Kirchsteigfeld“ gemäß § 2 Abs.1 BauGB beschlossen (DS 08/SVV/0195). Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt vom 25.09.2008.

 

Frühzeitiges Beteiligungsverfahren

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte nach Bekanntmachung im Amtsblatt vom 26.02.2009 im Zeitraum vom 17.03.2009 bis 31.03.2009.

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Schreiben von Bürgern ein.

 

Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 23.03.2009 die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gegeben. An der Planung wurden folgende Träger öffentlicher Belange beteiligt :

 

-          Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin – Brandenburg

-          Regionale Planungsgemeinschaft Havelland – Fläming

-          Handelsverband Berlin – Brandenburg

-          Landesumweltamt Brandenburg

-          Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam

 

Von 4 Trägern gingen Stellungnahmen ein. Davon hatten 3 Träger öffentlicher Belange keine Anregungen und Hinweise bzw. waren in ihren Belangen nicht betroffen.

Die IHK Potsdam gab den Hinweis, die Begründung zu der Festsetzung der Randsortimente im MI, GE 1 und GE 2 zu ergänzen. Das Landesumweltamt Brandenburg RW – Immissionsschutz gab den Hinweis eine Festsetzung zu Geschäftsagglomerationen aufzunehmen.

 

Beteiligung der städtischen Fachbereiche

 

Während der Beteiligung der städtischen Fachbereiche haben sich die Bereiche Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung zur Planung geäußert. Es wurden Hinweise bezüglich der  Argumentation in der Begründung zum Erhalt von städtischen Gewerbegebieten für produzierende Gewerbe- und Handwerksbetriebe gegeben.

 

Die Stellungnahmen der Fachbereiche wurden in die Begründung zum Bebauungsplanentwurf eingearbeitet. Die Begründung zum generellen Ausschluss des Einzelhandels im Gewerbegebiet als strategische Maßnahme zur Vorhaltung von städtischen Gewerbeflächen für produzierende Handwerks- und Gewerbebetriebe wird ergänzt.

 

Empfehlung der Verwaltung

 

Sofern dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt wird, kann der Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes  Nr. 18 „Kirchsteigfeld“, 3. Änderung gefasst werden.

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

 

Für die Durchführung des Planverfahrens fallen keine externen Planungskosten an, da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet wird.

 

Für  die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens fallen verwaltungsinterne Aufwendungen an. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen können aufgrund der im Aufstellungsbeschluss formulierten Planungsziele (Sicherung städtebaulicher Qualitäten) nicht einem Dritten übertragen werden und werden daher verwaltungsintern erbracht.

 

Realisierungskosten

 

Bei Inkraftsetzung der Planung sind voraussichtlich keine Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten.

 

Folgekosten

 

Mögliche Folgekosten nach Realisierung der Planung werden nicht erwartet.

Reduzieren

Anlagen

Loading...