Beschlussvorlage - 09/SVV/0854
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan SAN B-06 (Block 16) - Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.10.2009
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Erläuterung
Begründung:
Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung
Die
Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 10.09.2008 das
„Einzelhandelskonzept für die Landeshauptstadt Potsdam“ beschlossen. In dem
Beschluss heißt es:
„Die Stärkung der Einkaufsinnenstadt
und des Stadtteilzentrums Babelsberg genießen Priorität vor der Stärkung oder
Entwicklung anderer Einzelhandelsnutzungen im Stadtgebiet. Ziel ist die
dauerhafte Stärkung der Innenstadt und Babelsbergs durch Ansiedlung neuer
Einzelhandelsbetriebe bzw. Erweiterung bestehender Betriebe bis zum Jahr 2013.
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt, das Einzelhandelskonzept umzusetzen,
insbesondere im
Rahmen der
Bauleitplanung und des besonderen Städtebaurechts. Dazu sind die in Anlage 1
herausgehobenen
Entwicklungsleitlinien zu beachten und die zentralen Versorgungsbereiche mit
den
verfügbaren
planungsrechtlichen Mitteln in ihrer Entwicklung zu schützen, Entwicklungs- und
Sanierungsziele
ggf. anzupassen.“
Der
Bebauungsplan dient dem Zweck, das Planungsrecht für die Errichtung eines
großflächigen
Einzelhandelsbetriebes
zu schaffen. Er soll die Sanierungsziele des Sanierungsgebietes „ Babelsberg
Nord “ im Block 16 im Sinne des oben zitierten Beschlusses konkretisieren.
Die
Sanierungsgebiete Babelsbergs sind durch ihre historische, denkmalgeschützte,
kleinteilige Parzellenstruktur geprägt. Beim „Stadtteilzentrum Babelsberg“
handelt es sich um eine Einkaufslage, die aufgrund ihres breit gefächerten
Angebotes, aber auch der ansässigen Dienstleister und Gastronomiebetriebe nicht
nur Versorgungsaufgaben erfüllt, sondern auch eine identitäts- und
gemeinschaftsstiftende Funktion übernimmt. Als Defizit des Stadtteilzentrums
ist im Einzelhandelsbereich das Fehlen eines starken Kundenmagneten anzuführen.
Mit der Schaffung einer größeren, attraktiven Ladeneinheit im Plangebiet kann
die Funktion des „Stadtteilzentrums Babelsberg“ stabilisiert werden.
Mit dem
Planareal steht ein geeignetes Gelände für eine Neuansiedlung zur Verfügung.
Nach Abstimmungen mit der unteren Denkmalschutzbehörde hat sich herauskristallisiert, dass in einem Teilbereich des Blockes 16 eine größere Einzelhandelsfläche denkmalverträglich hergestellt werden kann. Jedoch können die Art der baulichen Nutzung als großflächiger Einzelhandel und das Maß der baulichen Nutzung nicht nach §34 BauGB genehmigt werden.
Planungsziel
Das Ziel
der Planung besteht darin, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau
einer
großflächigen
Einzelhandelseinrichtung zu schaffen. Mit dieser Einzelhandelseinrichtung soll
das Stadtteilzentrum Babelsberg“ in seiner Funktion gestärkt werden.
Weiterhin sollen das vorhandene Wohnen und die Einrichtungen des Gemeinbedarfs (mit sozialem, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken), die die Ansiedlung von Einzelhandel weder behindern noch das Wohnen stören, gestärkt werden. Gleichzeitig sollen Nutzungen ausgeschlossen werden, welche sich nicht mit der Entwicklung als Einzelhandels- und Wohnstandort in Einklang bringen lassen. Ein weiteres Ziel ist die Optimierung der Erschließungsmöglichkeiten für die Entwicklungspotentiale des Blockinnenbereichs.
Rechtliche
Voraussetzungen
Die
gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung des Bebauungsplanes SAN B-06 (Block 16) gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.Dezember 2006 (BGBl. I S.
3316) liegen vor.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB
vereinbar.
Der
aufzustellenden Bebauungsplan entspricht in seinen Zwecken und Zielen dem in
Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Potsdam.
Der Bebauungsplan
wird gemäß § 8 Abs. 4 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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659,1 kB
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