Antrag - 09/SVV/0894
Grunddaten
- Betreff:
-
Preisgleitformel Fernwärmepreis
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion SPD
- Einreicher*:
- Stadtverordneter Heuer; Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
07.10.2009
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der
EWP sollen als Vertreter des Gesellschafters Stadt in der EWP dafür Sorge
tragen, dass die EWP prüft, ob und wie zukünftig durch die Anwendung einer
Preisgleitformel der Fernwärmepreis rechtssicherer und transparent gebildet
werden kann.
Über die geplante Form der Umsetzung ist der Hauptausschuss im Dezember zu informieren.
Erläuterung
Begründung:
Während Strom- und Gaskunden durch
Preisvergleich und Anbieterwechsel eigenverantwortlich auf Preisentwicklungen
reagieren können, unterliegen ca. 60% der Potsdamerinnen und Potsdamer als
Fernwärmekunden einem Anschlusszwang und der Preisbildung durch die EWP. Daraus
ergibt sich eine besondere Pflicht zur Sicherung einer fairen Preisbildung. Es
soll ausgeschlossen werden, dass im Zuge von Preisänderungen, die mit der
Kostenentwicklung beim Gaseinkauf begründet werden, eine Gewinnerhöhung der EWP
bzw. eine Quersubventionierung realisiert wird. Derartige „Gewinnmitnahmen“
braucht der Verbraucher in der Regel nicht zu bezahlen. Mit der Einführung
einer Preisgleitformel kann mehr Rechtssicherheit und Transparenz erreicht
werden.
Die
Preisanpassungen unterliegen ggf. gerichtlicher – also öffentlicher Kontrolle.
Bisher stellt die
EWP
die Preisanpassungen für Fernwärme nicht schlüssig transparent öffentlich dar.
Gerichten genügt regelmäßig die Anwendung einer so genannten Preisgleitformel.
In einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 270/05) heißt es: Eine
Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens
gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Berechnungsfaktoren für
eine Preisänderung vertraglich so bestimmt sind, dass bei der Berechnung des
geänderten Preises ein Ermessensspielraum nicht besteht (sog. automatische
Preisgleitklausel).
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