Beschlussvorlage - 09/SVV/0906

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Änderungen der Gesellschaftsverträge der Sanierungsträger Potsdam GmbH und der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 3 Hauptsatzung.

 

 

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Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Vorbemerkung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung (SVV) fasste unter Berücksichtigung der Empfehlung des Hauptausschusses vom 27.05.2009 am 03.06.2009 den folgenden Beschluss (Drucksache 09/SVV/0430):

 

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert:

 

1.)  unverzüglich überarbeitete Satzungen derjenigen Gesellschaften in den Geschäftsgang der

SVV einzubringen, deren jetzige Satzungen nicht im Einklang mit § 13 Abs. 3 der am 04.03.2009 beschlossenen Hauptsatzung stehen,

 

2.) die Voraussetzungen zu schaffen, dass die SVV in der Oktobersitzung 2009 über die ggf. notwendig werdende Entsendung von Stadtverordneten in Aufsichtsräte und Beiräte entscheiden kann.

 

Nach Prüfung der Gesellschaftsverträge der städtischen Beteiligungen ist folgender Sachstand zu verzeichnen:

 

Zu Punkt 1 des Beschlusses:

 

Gemäß § 13 Abs. 3 der am 04.03.2009 beschlossenen Hauptsatzung der LHP, welche am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft trat, entscheidet die SVV über den wesentlichen Inhalt von Satzungen von Gesellschaften, an denen die LHP unmittelbar oder mittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält sowie über die Entsendung von Stadtverordneten in Aufsichtsräte oder Beiräte dieser Gesellschaften.

 

Wesentlicher Inhalt von Gesellschaftssatzungen ist gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 Hauptsatzung:

 

·           Firma und Sitz der Gesellschaft,

·           Gegenstand des Unternehmens,

·           Betrag des Stammkapitals, Betrag der Stammeinlage,

·           Regelungen zur Bildung und Besetzung von Aufsichtsräten und Beiräten,

·           Regelungen über die Bestellung und Zuständigkeit von

Geschäftsführern, Gesellschafterversammlung, Aufsichtsräten und Beiräten.

 

 

 

Die nunmehr in der Hauptsatzung der LHP neu aufgenommenen Regelungen in § 13 Abs. 3 waren bzw. sind zu einem Teil auch Inhalt des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), der früheren Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) und der aktuellen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).

 

Danach obliegen der SVV im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betätigung die Entscheidungen:

 

·           zur Bestellung der Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen (§ 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf, vorm. § 35 Abs. 2 Nr. 6 GO),

 

·           zur Beteiligung der LHP an Unternehmen i. S. d. § 92 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BbgKVerf einschließlich der Änderung des Geschäftszweckes bzw. -gegenstandes und der Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Gründung und Auflösung solcher Unternehmen und die Veräußerung von Anteilen an diesen (§ 28 Abs. 2 Nr. 21 BbgKVerf, vorm. § 35 Abs. 2 Nr. 25 GO),

 

·           über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die LHP mehr als ein Viertel der Geschäftsanteile hält, an weiteren Unternehmen (§ 28 Abs. 2 Nr. 22 BbgKVerf, vorm. § 35 Abs. 2 Nr. 26 GO),

 

·           über die Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen i. S. v. § 92 Abs. 2 BbgKVerf, soweit der Einfluss der LHP geltend gemacht werden kann (§ 28 Abs. 2 Nr. 23 BbgKVerf, vorm. § 35 Abs. 2 Nr. 27 GO).

 

 

§ 13 Abs. 3 Hauptsatzung geht insoweit über die Regelungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg hinaus, als dass die SVV auch über den wesentlichen Inhalt von Satzungen von Gesellschaften, an denen die LHP auch mittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält, entscheidet. § 28 Abs. 2 Nr. 22 BbgKVerf sieht lediglich eine Entscheidung der SVV über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die LHP mehr als ein Viertel der Geschäftsanteile hält, an weiteren Unternehmen, vor.

 

Daher wird die Verwaltung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Hauptsatzung der LHP nunmehr auch die Gesellschaftsverträge der mittelbaren Beteiligungen, an denen die LHP mehr als ein Viertel der Anteile hält, der SVV vorlegen.

 

Gesellschaftsverträge beinhalten grundsätzlich die in § 13 Abs. 3 S. 2 Hauptsatzung aufgeführten wesentlichen Inhalte wie Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Betrag des Stammkapitals, Betrag der Stammeinlage, Regelungen zur Bildung und Besetzung von Aufsichtsräten und Beiräten, Regelungen über die Bestellung und Zuständigkeit von Geschäftsführern, Gesellschafterversammlung, Aufsichtsräten und Beiräten. Dies wird zudem in den entsprechenden ergänzenden Unterlagen zu den Leitlinien guter Unternehmensführung - Public Corporate Governance Kodex - der Landeshauptstadt Potsdam in den dortigen Mustergesellschaftsverträgen u.a. berücksichtigt.

 

 

Zu Punkt 2 des Beschlusses:

 

Aus der Begründung des dem Beschluss 09/SVV/430 zugrundeliegenden Antrages ist zu entnehmen, dass es mehrere städtische Gesellschaften gibt, deren aktuelle Gesellschaftsverträge dem Beschluss zur Hauptsatzung vom 04.03.2009 nicht entsprächen und insoweit dringender Korrekturbedarf bestünde.

 

Die Prüfung der Satzungen hat ergeben, dass bei allen unmittelbaren städtischen Beteiligungen die Aufsichtsratsbesetzungen die einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen beachtet wurden und der städtische Einfluss, insbesondere durch die Entsendung von städtischen Vertretern mittels SVV - Beschluss, gewahrt wurde und wird.

 

Bei den mittelbaren Beteiligungen Sanierungsträger Potsdam GmbH (STP) und Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH (ETBF) sind durch Satzungsänderungen im Oktober 2008, die zuvor dem Hauptausschuss zur Kenntnis gegeben wurden, bei den Regelungen zu den jeweiligen Aufsichtsratsbesetzungen nicht explizit die (direkte) Entsendungen städtischer Vertreter formuliert worden. Es wurde vielmehr auf die Entsendungen durch die Hauptgesellschafterin PRO POTSDAM GmbH abgestellt, neben den Vertretern der jeweiligen Minderheitsgesellschafter.

 

Allerdings ist bei der Entsendung der Vertreter der Hauptgesellschafterin in beiden Fällen darauf geachtet worden, dass folgende städtische Vertreter in den Überwachungsorganen Mandate innehaben:

 

Herr Harald Kümmel             (Fraktion SPD)

Herr Ingo Korne  (über die Fraktion DIE LINKE)

Herr Horst Heinzel             (Fraktion CDU/ANW, stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender)

 

Zudem ist der Bürgermeister der LHP jeweils Aufsichtsratsvorsitzender.

 

Die Vertreter der o.g. Fraktionen sind auch Mitglieder des Aufsichtsrates der Hauptgesellschafterin PRO POTSDAM GmbH. Die Entsendung in den Aufsichtrat der PRO POTSDAM GmbH ist mittels SVV - Beschluss vom 28.01.2009 erfolgt:

 

Herr Dr. sc. Lothar Schröter            (über die Fraktion DIE LINKE)

Herr Ingo Korne              (über die Fraktion DIE LINKE)

Herr Harald Kümmel                      (Fraktion SPD)

Herr Horst Heinzel                        (Fraktion CDU/ANW)

Herr Björn Teuteberg                    (Fraktion FDP/Familienpartei)

 

Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Oberbürgermeister.

 

Der Aufsichtsrat der PRO POTSDAM GmbH konstituierte sich am 26.02.2009.

 

In der Sitzung vom 26.02.2009 ist auch über die o. g. Entsendung von Mitgliedern in die Aufsichtsräte des ETBF und des STP entschieden worden. Die konstituierenden Sitzungen des ETBF und des STP fanden am 21.04.2009 statt. Durch eine weit gehende Personenidentität sollte ein effizientes Zusammenwirken im Unternehmensverbund PRO POTSDAM ermöglicht werden.

 

Im Rahmen einer Mitteilungsvorlage wurde der Hauptausschuss am 29.04.2009 u.a. über die Zusammensetzungen der Aufsichtsräte des ETBF, des STP und deren Hauptgesellschafterin PRO POTSDAM GmbH informiert (Drucksache 09/SVV/0421).

 

Die Formulierungen der Gesellschaftsverträge in 2008 bei den ETBF/STP - Aufsichtsräten (Entsendung durch die Hauptgesellschafterin) stellen nicht explizit auf die Entsendung städtischer Vertreter ab. Jedoch wurde dies durch die o.g. Entsendungen im Frühjahr 2009 umgesetzt.

 

 

II. Handlungsbedarf

 

Um die Gesellschaftsverträge des ETBF und des STP auch bei der Besetzung der städtischen Vertreter in den Überwachungsorganen an die Anforderungen des § 13 Abs. 3 Hauptsatzung anzupassen, sind Änderungen des jeweiligen § 8 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge notwendig, welche durch die Landeshauptstadt Potsdam auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses der Muttergesellschaft PRO POTSDAM GmbH durch deren Geschäftsführer als Gesellschaftervertreter der Hauptgesellschafterin PRO POTSDAM GmbH in den Gesellschafterversammlungen des ETBF und des STP durch dementsprechende Beschlussfassungen umzusetzen ist.

Die Änderungen der § 8 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge des ETBF und des STP bedürfen zudem der notariellen Beurkundung.

 

Die beabsichtigten Änderungen der Gesellschaftsverträge des ETBF und des STP sind jeweils in einer Synopse dargestellt (siehe Anlagen).

 

 

III. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Änderungen des Gesellschaftsvertrages des ETBF und des STP sind die BbgKVerf, die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam sowie das GmbHG.

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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