Beschlussvorlage - 09/SVV/0906
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung von Gesellschaftsverträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Zentrale Steuerung und Service
- Einreicher*:
- Servicebereich Finanzen und Berichtswesen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.10.2009
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04.11.2009
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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28.10.2009
|
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Vorbemerkung:
Die Stadtverordnetenversammlung (SVV) fasste unter Berücksichtigung der Empfehlung des Hauptausschusses vom 27.05.2009 am 03.06.2009 den folgenden Beschluss (Drucksache 09/SVV/0430):
Der
Oberbürgermeister wird aufgefordert:
1.) unverzüglich überarbeitete Satzungen derjenigen Gesellschaften in den Geschäftsgang der
SVV einzubringen, deren jetzige Satzungen nicht im Einklang mit § 13 Abs. 3 der am 04.03.2009 beschlossenen Hauptsatzung stehen,
2.) die
Voraussetzungen zu schaffen, dass die SVV in der Oktobersitzung 2009 über die
ggf. notwendig werdende Entsendung von Stadtverordneten in Aufsichtsräte und
Beiräte entscheiden kann.
Nach Prüfung der Gesellschaftsverträge der städtischen Beteiligungen ist folgender Sachstand zu verzeichnen:
Zu
Punkt 1 des Beschlusses:
Gemäß § 13 Abs. 3 der am 04.03.2009 beschlossenen
Hauptsatzung der LHP, welche am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
trat, entscheidet die SVV über den wesentlichen Inhalt von Satzungen von
Gesellschaften, an denen die LHP unmittelbar oder mittelbar mehr als ein
Viertel der Anteile hält sowie über die Entsendung von Stadtverordneten in
Aufsichtsräte oder Beiräte dieser Gesellschaften.
Wesentlicher Inhalt von Gesellschaftssatzungen ist gemäß §
13 Abs. 3 S. 2 Hauptsatzung:
·
Firma
und Sitz der Gesellschaft,
·
Gegenstand
des Unternehmens,
·
Betrag
des Stammkapitals, Betrag der Stammeinlage,
·
Regelungen
zur Bildung und Besetzung von Aufsichtsräten und Beiräten,
·
Regelungen
über die Bestellung und Zuständigkeit von
Geschäftsführern,
Gesellschafterversammlung, Aufsichtsräten und Beiräten.
Die nunmehr in der Hauptsatzung der LHP neu aufgenommenen
Regelungen in § 13 Abs. 3 waren bzw. sind zu einem Teil auch Inhalt des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), der
früheren Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) und der aktuellen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).
Danach obliegen der SVV im Zusammenhang mit der
wirtschaftlichen Betätigung die Entscheidungen:
·
zur
Bestellung der Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen, Vereinen
und sonstigen Einrichtungen (§ 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf, vorm. §
35 Abs. 2 Nr. 6 GO),
·
zur
Beteiligung der LHP an Unternehmen i. S. d. § 92 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BbgKVerf
einschließlich der Änderung des Geschäftszweckes bzw. -gegenstandes und der
Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Gründung und Auflösung solcher
Unternehmen und die Veräußerung von Anteilen an diesen (§ 28 Abs. 2 Nr. 21
BbgKVerf, vorm. § 35 Abs. 2 Nr. 25 GO),
·
über
Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die LHP mehr als ein
Viertel der Geschäftsanteile hält, an weiteren Unternehmen (§ 28 Abs. 2 Nr. 22
BbgKVerf, vorm. § 35 Abs. 2 Nr. 26 GO),
·
über
die Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen i. S. v. § 92 Abs. 2 BbgKVerf,
soweit der Einfluss der LHP geltend gemacht werden kann (§ 28 Abs. 2 Nr. 23
BbgKVerf, vorm. § 35 Abs. 2 Nr. 27 GO).
§ 13 Abs. 3 Hauptsatzung geht insoweit über die Regelungen
der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg hinaus, als dass die SVV auch
über den wesentlichen Inhalt von Satzungen von Gesellschaften, an denen die LHP
auch mittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält, entscheidet. § 28 Abs. 2
Nr. 22 BbgKVerf sieht lediglich eine Entscheidung der SVV über Art und Umfang
der Beteiligung der Unternehmen, an denen die LHP mehr als ein Viertel der
Geschäftsanteile hält, an weiteren Unternehmen, vor.
Daher wird die Verwaltung ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Hauptsatzung der LHP nunmehr auch die Gesellschaftsverträge
der mittelbaren Beteiligungen, an denen die LHP mehr als ein Viertel der
Anteile hält, der SVV vorlegen.
Gesellschaftsverträge beinhalten grundsätzlich die in § 13
Abs. 3 S. 2 Hauptsatzung aufgeführten wesentlichen Inhalte wie Firma und Sitz
der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Betrag des Stammkapitals, Betrag
der Stammeinlage, Regelungen zur Bildung und Besetzung von Aufsichtsräten und
Beiräten, Regelungen über die Bestellung und Zuständigkeit von
Geschäftsführern, Gesellschafterversammlung, Aufsichtsräten und Beiräten. Dies
wird zudem in den entsprechenden ergänzenden Unterlagen zu den Leitlinien guter
Unternehmensführung - Public Corporate Governance Kodex - der Landeshauptstadt
Potsdam in den dortigen Mustergesellschaftsverträgen u.a. berücksichtigt.
Zu Punkt 2 des Beschlusses:
Aus der Begründung des dem Beschluss 09/SVV/430
zugrundeliegenden Antrages ist zu entnehmen, dass es mehrere städtische
Gesellschaften gibt, deren aktuelle Gesellschaftsverträge dem Beschluss zur
Hauptsatzung vom 04.03.2009 nicht entsprächen und insoweit dringender
Korrekturbedarf bestünde.
Die Prüfung der Satzungen hat ergeben, dass bei allen
unmittelbaren städtischen Beteiligungen die Aufsichtsratsbesetzungen die
einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen beachtet wurden und der
städtische Einfluss, insbesondere durch die Entsendung von städtischen
Vertretern mittels SVV - Beschluss, gewahrt wurde und wird.
Bei den mittelbaren Beteiligungen Sanierungsträger Potsdam
GmbH (STP) und Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH (ETBF) sind durch
Satzungsänderungen im Oktober 2008, die zuvor dem Hauptausschuss zur Kenntnis
gegeben wurden, bei den Regelungen zu den jeweiligen Aufsichtsratsbesetzungen
nicht explizit die (direkte) Entsendungen städtischer Vertreter formuliert
worden. Es wurde vielmehr auf die Entsendungen durch die Hauptgesellschafterin
PRO POTSDAM GmbH abgestellt, neben den Vertretern der jeweiligen
Minderheitsgesellschafter.
Allerdings ist bei der Entsendung der Vertreter der
Hauptgesellschafterin in beiden Fällen darauf geachtet worden, dass folgende
städtische Vertreter in den Überwachungsorganen Mandate innehaben:
Herr Harald Kümmel (Fraktion
SPD)
Herr Ingo Korne (über
die Fraktion DIE LINKE)
Herr Horst Heinzel (Fraktion
CDU/ANW, stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender)
Zudem ist der Bürgermeister der LHP jeweils
Aufsichtsratsvorsitzender.
Die Vertreter der o.g. Fraktionen sind auch Mitglieder des
Aufsichtsrates der Hauptgesellschafterin PRO POTSDAM GmbH. Die Entsendung in
den Aufsichtrat der PRO POTSDAM GmbH ist mittels SVV - Beschluss vom 28.01.2009
erfolgt:
Herr Dr. sc. Lothar Schröter (über
die Fraktion DIE LINKE)
Herr Ingo Korne (über
die Fraktion DIE LINKE)
Herr Harald Kümmel (Fraktion SPD)
Herr Horst Heinzel (Fraktion
CDU/ANW)
Herr Björn Teuteberg (Fraktion
FDP/Familienpartei)
Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Oberbürgermeister.
Der Aufsichtsrat der PRO POTSDAM GmbH konstituierte sich am
26.02.2009.
In der Sitzung vom 26.02.2009 ist auch über die o. g.
Entsendung von Mitgliedern in die Aufsichtsräte des ETBF und des STP
entschieden worden. Die konstituierenden Sitzungen des ETBF und des STP fanden
am 21.04.2009 statt. Durch eine weit gehende Personenidentität sollte ein
effizientes Zusammenwirken im Unternehmensverbund PRO POTSDAM ermöglicht
werden.
Im Rahmen einer Mitteilungsvorlage wurde der Hauptausschuss
am 29.04.2009 u.a. über die Zusammensetzungen der Aufsichtsräte des ETBF, des
STP und deren Hauptgesellschafterin PRO POTSDAM GmbH informiert (Drucksache
09/SVV/0421).
Die Formulierungen der Gesellschaftsverträge in 2008 bei den
ETBF/STP - Aufsichtsräten (Entsendung durch die Hauptgesellschafterin) stellen
nicht explizit auf die Entsendung städtischer Vertreter ab. Jedoch wurde dies
durch die o.g. Entsendungen im Frühjahr 2009 umgesetzt.
II. Handlungsbedarf
Um die Gesellschaftsverträge des ETBF und des STP auch bei
der Besetzung der städtischen Vertreter in den Überwachungsorganen an die
Anforderungen des § 13 Abs. 3 Hauptsatzung anzupassen, sind Änderungen des
jeweiligen § 8 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge notwendig, welche durch die
Landeshauptstadt Potsdam auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses der
Muttergesellschaft PRO POTSDAM GmbH durch deren Geschäftsführer als
Gesellschaftervertreter der Hauptgesellschafterin PRO POTSDAM GmbH in den
Gesellschafterversammlungen des ETBF und des STP durch dementsprechende
Beschlussfassungen umzusetzen ist.
Die Änderungen der § 8 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge des ETBF und des STP bedürfen zudem der notariellen Beurkundung.
Die beabsichtigten Änderungen der Gesellschaftsverträge des ETBF und des STP sind jeweils in einer Synopse dargestellt (siehe Anlagen).
III. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Änderungen des
Gesellschaftsvertrages des ETBF und des STP sind die BbgKVerf, die Hauptsatzung
der Landeshauptstadt Potsdam sowie das GmbHG.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2
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(wie Dokument)
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