Beschlussvorlage - 01/SVV/0928
Grunddaten
- Betreff:
-
Schließung der Wilhelm-Busch-Grundschule (36)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- II/40
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.12.2001
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Erledigt
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Ausschuss für Kultur
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Vorberatung
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17.01.2002
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung und Sport
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Vorberatung
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19.12.2001
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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19.12.2001
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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23.01.2002
|
Beschlussvorschlag
1. Die
Wilhelm-Busch-Grundschule (36) wird mit Beendigung des Schuljahres
2001/02 geschlossen.
2. Die
verbleibenden Klassen der Klassenstufen 4 – 6 werden an der
Grundschule Am Pappelhain (45) weiterbeschult.
3. Bei
entsprechenden Elternwünschen ist im Einzelfall auch die Beschulung an
einer anderen Grundschule möglich.
Erläuterung
Gemäß
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zum Schulentwicklungsplan 1999 – 2005
vom 16.12.1999 (DS 99/0783/1) wird die Wilhelm-Busch-Grundschule (36) im
Planungszeitraum geschlossen.
Bezüglich
der Schließung enthält der Beschluss nachfolgende Option:
Aus
den jährlichen Geburtenzahlen bis 2002/2003 sowie der demografischen
Entwicklung in den Wohngebieten ist bei steigenden Schülerzahlen ein Erhalt und
Fortführen dieser Schule durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zu
ermöglichen.
1.
Zeitpunkt der Entscheidung über Schließung oder Fortführung
Laut
Option müssten die Geburtenzahlen bis 2002/2003 abgewartet werden. Dies
bedeutet, dass eine Entscheidung erst im Schuljahr 2003/2004 getroffen werden
könnte. Dann würde die Schule lediglich noch über die Klassenstufen 5 und 6 mit
insgesamt drei Klassen verfügen.
Gemäß §
19 Abs. 2 Brandenburgisches Schulgesetz verfügt die Grundschule über die
Jahrgangsstufen 1 – 6. Gegen diese gesetzliche Prämisse würde durch
vorgenannten Sachverhalt erheblich verstoßen.
Entsprechend
§ 105 Brandenburgisches Schulgesetz könnten Schulen, die die Mindestzügigkeit
nicht erreichen, fortgeführt werden, wenn es möglich ist, mindestens drei
aufsteigende Klassen zu bilden und eine andere Schule zumutbar nicht erreichbar
ist. Auch dieser Paragraph ist nicht anwendbar, da 2003/04 keine drei
aufsteigenden Klassen gebildet werden können und sich die Grundschule 45 im
selben Gebäude befindet.
Eine
Entscheidung sollte daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt getroffen werden.
2.
Beschlussvorschlag zur Schließung der Schule
Die
Geburtenzahlen per 30.06.2001 im Wohngebiet Am Stern sind für die Jahrgänge
1995/96 – 2000/2001 in der Anlage dargestellt, ebenso die künftige Schüler- und
Klassenentwicklung der Grundschule 45 bei Schließung der Grundschule 36.
Hieraus ist erkennbar, dass ein Doppelstandort Typ Erfurt mit einer Kapazität
von 40 Klassen perspektivisch für die Grundschulversorgung des Wohngebietes
nicht benötigt wird. Ein um einen Seitenflügel reduziertes Objekt würde über
Reserven für künftige Entwicklungen verfügen.
Nachteile
für die verbleibenden Schüler der Grundschule 36 sind nach deren Schließung
nicht zu erwarten, da die Beschulung weiterhin am selben Standort erfolgt, die
Schulwege somit identisch sind und die sächliche Ausstattung der Grundschule 45
vergleichbar gut ist.
Vorteile
ergeben sich aus einer unproblematischen Klassenbildung im Rahmen der
Einschulungsverfahren, größeren Möglichkeiten der Gebäudeplanung und
Minderausgaben für Personal und Bewirtschaftung.