Beschlussvorlage - 09/SVV/0849

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.          Der Bebauungsplan Nr. 126 „Industriegebiet Potsdam-Süd“ ist gemäß § 1 Abs. 8  i.V.m. § 13  BauGB aufzustellen (s. Anlagen 1, 2 und 3).

 

2.          Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 126 „Industriegebiet Potsdam-Süd“ ist gemäß § 3 Abs. 2  BauGB öffentlich auszulegen (s. Anlagen 4 und 5).

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Erläuterung

Kurzeinführung    Anlage 1

 

Hinweise zur Gliederung der Beschlussvorlage

 

In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:

 

Anlage 1 Kurzeinführung  (1 Seite)

Anlage 2 Aufstellungsbeschluss (2 Seiten)

Anlage 3 Übersichtskarte (1 Seite)

Anlage 4 Begründung zum Bebauungsplan (30 Seiten)

Anlage 5 Bebauungsplan (Textbebauungsplan mit textlichen Festsetzungen

                   und Karte zum Geltungsbereich) (3 Seiten)

 

Das Bebauungsplanverfahren soll mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitet werden (siehe Anlage 2). Gleichzeitig wird die Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans vorgeschlagen.

 

Aufbauend auf den Erfahrungen aus den zur Steuerung des Einzelhandels vorgesehenen  Bebauungsplänen Nr. 18 Kirchsteigfeld, Nr. 118 Fritz-Zubeil-Straße/Ulmenstraße, Nr. 2 Horstweg-Süd und Nr. 51-1 Am Silbergraben soll der Bebauungsplan Nr. 126 „Industriegebiet Potsdam-Süd“ als einfacher Textbebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden. Im vereinfachten Verfahren entfällt die frühzeitige Beteiligung der Bürger und Behörden.

 

Ziel des Bebauungsplans ist die Steuerung des Einzelhandels zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche auf der Grundlage des beschlossenen Einzelhandelskonzeptes der Landeshauptstadt Potsdam (s. DS Nr. 08/SVV/0415 vom 10.09.2008). Im Sinne des § 9 Abs. 2a BauGB soll der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung treffen, ohne die Ausweisung von Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

Vorgesehen ist der Ausschluss von zentrenrelevanten Warensortimenten der Potsdamer Liste in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Entsprechend den Zielen des Einzelhandelskonzeptes dient der Bebauungsplan der Erhaltung und Entwicklung der „Einkaufsinnenstadt“, des „Stadtteilzentrums Waldstadt“, dem „Nahversorgungszentrum  Kirchsteigfeld“ und  dem „Nahversorgungszentrum Drewitz“. Weitere Ziele werden mit der Planung nicht verfolgt.

 

Das Bauleitplanverfahren ist für die Einstufung in Priorität 1Q in der Prioritätenliste für die Verbindliche Bauleitplanung vorgeschlagen (s. Beschlussvorlage „Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung“, hier : erneute Aktualisierung der Prioritätenfestlegung – eingebracht in die Stadtverordnetenversammlung zum 02.09.2009).

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

 

Für die Durchführung des Planverfahrens fallen keine externen Planungskosten an, da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet wird.

 

Für  die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens fallen verwaltungsinterne Aufwendungen an. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen können aufgrund der im Aufstellungsbeschluss formulierten Planungsziele (Sicherung städtebaulicher Qualitäten) nicht einem Dritten übertragen werden und werden daher verwaltungsintern erbracht.

 

Realisierungskosten

 

Bei Inkraftsetzung der Planung sind voraussichtlich keine Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten.

 

Folgekosten

 

Mögliche Folgekosten nach Realisierung der Planung werden nicht erwartet

 

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Anlagen

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