Beschlussvorlage - 09/SVV/0990

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die kommunalen Friedhöfe

der  Landeshauptstadt Potsdam (Friedhofssatzung) vom 17.06.2009

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Erläuterung

Begründung:

 

 

Die Vorlage der Ersten Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Potsdam dient der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie nachdem zwischenzeitlich das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07.07.2009 verabschiedet wurde.

 

Nach der Dienstleistungsrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihr gesamtes dienstleistungsbezogenes Recht einer Prüfung auf seine Vereinbarkeit mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie zu unterziehen. Im Rahmen der Überprüfung stellte sich die Friedhofssatzung als dienstleistungsrelevant heraus, so dass nunmehr nach In-Kraft-Treten des VwVfGBbg die Anpassung der Satzung an die Richtlinie erfolgt. Dienstleistungsrelevant sind insoweit die Regelungen der Friedhofssatzung zur Aufnahme von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof gemäß § 6 der Satzung.

 

Das VwVfGBbg ist seit dem 17.07.2009 in Kraft und wird durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 07.07.2009 (GVBl. I Seiten 264 -266) eingeführt. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfgBbg wird auf die meisten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) verwiesen. Danach sind grundsätzlich die Vorschriften des Verwaltungsgesetzes des Bundes über die Verweisungsnorm des § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg anzuwenden.

 

Gemäß § 42 a VwVfG (Genehmigungsfiktion) gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang von vollständigen Unterlagen eine beantragte Genehmigung als erteilt, sofern in Ausnahmefällen nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine einmalige Verlängerung der Frist ist möglich, sofern diese wegen der Schwierigkeiten der Angelegenheiten gerechtfertigt ist.

 

Für die Landeshauptstadt Potsdam, hier Bereich Friedhofswesen, bedeutet dies, dass nunmehr gesetzlich geregelt ist, dass für beantragte Arbeiten von Gewerbetreibenden gemäß § 6 der Friedhofssatzung nach Ablauf von drei Monaten die Genehmigungsfiktion greift. Da keine besonderen Gründe vorliegen, nach denen von der Regelfrist von drei Monaten zu Gunsten einer längeren Frist  abgesehen werden könnte, wird § 6 Abs. 11 in die Friedhofssatzung neu eingefügt.

 

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist in die Friedhofssatzung auch eine Regelung zum Verfahren über eine einheitliche Stelle aufzunehmen, der mit  Einfügen von § 6 Abs. 10 der Friedhofssatzung nachgekommen wird. Die Schaffung der Stelle eines Einheitlichen Ansprechpartners soll dem Ziel dienen, die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten künftig deutlich leichter zu gestalten. Dem Einheitlichen Ansprechpartner soll eine wichtige Unterstützungsfunktion für die Aufnahme oder Ausübung von Dienstleistungen zukommen. Die Zuständigkeit für die Einrichtung und Ausgestaltung der Stelle des Einheitlichen Ansprechpartners liegt bei den Ländern. In Brandenburg soll die Stelle des Einheitlichen Ansprechpartners beim Land Brandenburg, Ministerium für Wirtschaft, geschaffen werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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