Mitteilungsvorlage - 09/SVV/1007
Grunddaten
- Betreff:
-
Versand von Post durch private Anbieter
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- SB Verwaltungsmanagement
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Servicebereich Verwaltungsmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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04.11.2009
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Ein Kostenvergleich zwischen den
Preisen der Deutschen Post AG und privaten Dienstleistern führt derzeit nicht
zu der gebotenen Gewissheit, dass die LHP durch eine Neuvergabe von
Postdienstleistungen im Wege einer europaweiten öffentlichen Ausschreibung günstigere
oder mindestens gleichgünstige Bedingungen erzielen würde wie bisher.
Ein eventuell mögliches
Einsparvolumen kann den Stadtverordneten zur Zeit nicht beziffert werden, weil
eine Vergleichbarkeit der Produktpreise der Postdienstleistungen aus Gründen
der Rechtsunsicherheit und der einzuhaltenden Qualitätsstandards nicht möglich
ist. Die unsichere Rechtslage zur Einhaltung des von der SVV geforderten
Mindestlohns der Post führt zum Einen zu Zweifeln an der Preiskalkulation der
privaten Anbieter und zum Anderen zu einer Unsicherheit zur Zulässigkeit einer
an den Mindestlohn der Post gekoppelten Vergabe der Leistungen im Wettbewerb.
Aktuell findet aufgrund einer
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin - Brandenburg eine Überprüfung
der Rechtmäßigkeit der Mindestlohnverordnung für Briefdienste beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales statt. Es wird daher empfohlen, mit
einer Entscheidung zur Ausschreibung der Postdienstleistungen bis zur
Beseitigung der Rechtsunsicherheit zum Postmindestlohn abzuwarten.
Durch den zuständigen Servicebereich
Verwaltungsmanagement sind aufgrund des Auftrages der
Stadtverordnetenversammlung aus der Sitzung vom 07.09.2009 Kostenvergleiche
zwischen den Preisen privater Anbieter und denen der Deutschen Post AG vorgenommen
worden. Ein abschließendes Ergebnis lässt sich aufgrund der vorhandenen Zahlen
nicht darlegen.
Ein Vergleich der offiziellen Tarife
ergibt je nach Abhängigkeit vom Produkt (Standardbrief, Kompaktbrief, Paket,
Zustellung mit Urkunde, Einschreibebrief usw.) teilweise Kostenvorteile der
Deutschen Post AG und teilweise der privaten Anbieter.
Inwieweit bei der Kalkulation der
Preise bei den privaten Postdienstanbietern die für den Bereich
Postdienstleistungen ausgehandelten gesetzlichen Mindestlöhne (vgl. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28.
Dezember 2007 – BriefArbbV –) Berücksichtigung finden und auch
tatsächlich gezahlt werden, ist der Landeshauptstadt nicht bekannt.
Bekannt ist, dass z. B. einer der größeren Konkurrenten der
Deutschen Post AG einen Mindestlohn mit der in dem Unternehmen vertretenen
Gewerkschaft ausgehandelt hat, der um bis zu 2,30 EUR vom Mindestlohn der Post
bei Briefzustellern abweicht.
Derzeit beträgt der Mindestlohn für Briefdienstleistungen
8,40 EUR im Tarifgebiet West einschl. Berlin und 8,00 EUR im Tarifgebiet Ost
(ab 01.01.2010: 8,40 EUR) und für Briefzusteller im Tarifgebiet West einschl.
Berlin 9,80 EUR und 9,00 EUR im Tarifgebiet Ost (ab 01.01.2010: 9,80 EUR). Die
Laufzeit der Verordnung ist allerdings bis 30.04.2010 begrenzt.
Nachdem das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 19.12.2008 festgestellt hat, dass die BriefArbbV wegen Überschreitung der gesetzlichen
Ermächtigung in § 1 Abs 3a Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG - gegen den
Gesetzesvorbehalt nach Art. 80 GG verstößt, besteht zudem die
Rechtsunsicherheit, ob die Bedingungen der BriefArbbV überhaupt zu Kriterien
einer Ausschreibung gemacht werden können. Die Bundesregierung hat gegen die
Entscheidung Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BverwG) eingelegt; eine
Entscheidung steht noch aus.
Zu den weiteren möglichen Kriterien – z.B. Zuverlässigkeit bei der Zustellung, Erreichbarkeitszeiten beim Kunden, Verfahren bei Anschriftenüberprüfungen, Laufzeitengarantien usw. – lassen sich aus Sicht der Verwaltung keine hinreichend validen Daten zu den privaten Anbietern ermitteln.
Ob sich im Rahmen einer
vertraglichen Bindung an eines der privaten Unternehmen abweichend von der
offiziellen Preisliste zudem zusätzliche Großkundenrabatte, die von den
Unternehmen eingeräumt werden,
ergeben, und wenn ja, ggf. in welcher Höhe, lässt sich ohne ein reguläres Vergabeverfahren
nicht darstellen. Festzustellen ist, dass derzeit die mit der Deutschen Post AG
ausgehandelten Tarife günstiger sind als die bislang bekannten (offiziellen)
Tarife der privaten Postdienstanbieter.
Zusammenfassend kann derzeit nicht positiv angenommen
werden, dass die LHP im Rahmen einer aufgrund des Wertumfanges vorzunehmenden
europaweiten Ausschreibung zu gleich günstigen bzw. günstigeren Konditionen
gelangen kann, als sie nach dem mit der Deutschen Post AG gültigen
Vertragsverhältnis bestehen. Eine eventuelle Neuvergabe auf der Basis des
Mindestlohnes der Post kann derzeit auch nicht mit der notwendigen
Rechtssicherheit erfolgen.
Es wird daher angeregt, bis zur abschließenden Klärung der
arbeitsrechtlichen und vergaberechtlichen
Fragen insbesondere zum Postmindestlohn mit der Durchführung einer
europaweiten Ausschreibung der Postdienstleistungen abzuwarten.