Beschlussvorlage - 01/SVV/0865
Grunddaten
- Betreff:
-
Finanzplan und Investitionsprogramm 2001 - 2005
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- FB 26.3.
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Vorberatung
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07.11.2001
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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27.11.2001
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11.12.2001
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●
Erledigt
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Ausschuss für Kultur
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Vorberatung
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13.12.2001
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●
Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Vorberatung
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20.11.2001
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11.12.2001
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08.01.2002
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bildung und Sport
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Vorberatung
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21.11.2001
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19.12.2001
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15.01.2002
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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22.11.2001
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13.12.2001
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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12.12.2001
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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20.12.2001
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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23.01.2002
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Beschlussvorschlag
1.
Der vorliegende Investitionsplan für die Jahre 2001 bis 2005 wird als
Richtlinie für die Investitionsplanung
beschlossen. Der Festsetzungsbeschluss hat folgenden Wortlaut (siehe Anlage).
2. Die
Finanzplanung für die Jahre 2001 bis 2005 wird zur Kenntnis genommen. Der
Beschluss über die Kenntnisnahme hat folgenden Wortlaut (siehe
Anlage).
Erläuterung
Gemäß
§ 83 Gemeindeordnung hat die Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine
fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der
Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. Im Finanzplan sind Umfang und
Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten
darzustellen. Als wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung ist ein
Investitionsprogramm aufzustellen. Das Investitionsprogramm ist von der Gemeindevertretung
zu beschließen. Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind mit jeder
Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
Die
Erfüllung des Auftrages zur Ausrichtung der Haushaltswirtschaft nach
gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen und der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 74
GO) kann nur erreicht werden, wenn über den Zeitraum des Haushaltsjahres
hinausgehende Überlegungen über die aus zukünftig notwendigen Aufgaben
erwachsenden Ausgaben sowie deren Deckungsmöglichkeiten angestellt werden.
Der
größere Zeitraum, der im Finanzplan zu erfassen ist, führt dazu, dass die
Ansätze des Finanzplanes weniger genau sind als die des Haushaltsplanes. Vor
allem für das letzte Jahr der Finanzplanung ergeben sich zuweilen erhebliche
Abweichungen.
Besondere
Schwierigkeiten macht die Schätzung der Einnahmen aus Zuweisungen anderer
Gebietskörperschaften, insbesondere der staatlichen Zuweisungen. Ihre Höhe kann
von den Gemeinden wenig zutreffend für mehrere Jahre im voraus geschätzt
werden, weil sie von der künftigen Landesgesetzgebung und zum Teil sogar von
Ermessensentscheidungen der staatlichen Bewilligungsbehörden abhängt. Für die
Verwaltung sind hierbei die vom Land jährlich herausgegebenen
Orientierungsdaten vom 24.09.2001
heranzuziehen.
Nach den
gegenwärtigen Erkenntnissen ist nach dem Entwurf des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2002/2003 mit steigenden Schlüsselzuweisungen im
Verwaltungshaushalt zu rechnen. Dieses erfolgt jedoch zu Lasten der
Investitionspauschale im Vermögenshaushalt.
Die
stufenweise Umschichtung von Mitteln aus der Investitionspauschale lässt darauf
hoffen, dass die langjährigen Forderungen nach Abschaffung von Zweckbindungen
in Zukunft erfüllt werden.
Diese
(richtige) Entwicklung darf sich jedoch nicht auf Umschichtungen innerhalb des
GFG beschränken. Vielmehr ist die Forderung nach einer Erhöhung der
Verbundmasse zu Lasten zweckgebundener Ressortmittel umzusetzen.
Die
Steuerschätzung des Finanzplanungsrates vom Mai 2001 erfolgte auf der Basis des
geltenden Steuerrechts. Sie berücksichtigt die finanziellen Auswirkungen der
gegenüber der letzten Steuerschätzung vorgenommenen Steuerrechtsänderungen. Im
Wesentlichen sind dies das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1433) sowie das Steuersenkungsergänzungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl.
I S. 1812), das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.
1790), das Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1918), das Gesetz zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) und das Gesetz zur Regelung der
Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S.
1978). Es wurden auch die aufgrund des Altersvermögensgesetzes (Rentenreform)
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ab 2002 erwarteten Steuermindereinnahmen in
die Steuerschätzung einbezogen.
Der
vorliegende Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung - im
Wesentlichen - Anhebung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind um je 30
DM monatlich - wird ab 2002 zu Steuermindereinnahmen führen. Dabei ist von
einer Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern im Verhältnis von 74 (Bund) zu
26 (Länder) auszugehen. Hierfür soll eine Anpassung der Umsatzsteueranteile
zugunsten der Länder auf 6,40 %-Punkte erfolgen, an denen die Kommunen mit
einem Anteil von 26 % beteiligt werden.
Der
Bund wird einen Gesetzentwurf zur verstärkten Bekämpfung des
Umsatzsteuermissbrauchs einbringen, der bereits ab 2002 zu Steuermehreinnahmen
führen wird. Die Gemeinden sind hieran über den Gemeindeanteil an der
Umsatzsteuer unmittelbar und an den Mehreinnahmen des Landes über den
kommunalen Finanzausgleich mittelbar beteiligt.
Für das
laufende Jahr ist gegenüber der Veranschlagung im Landeshaushalt von
Mindereinnahmen des Landes bzw. der Verbundgrundlagen in Höhe von über 600 Mio
DM auszugehen.
Bei der
jetzt beschlossenen Neuregelung der Bund-/Länder-Finanzbeziehungen ist davon
auszugehen, dass das Land Brandenburg aufgrund der Berücksichtigung des sog.
Dünnsiedlerfaktors im Rahmen des Länderfinanzausgleichs ab dem Jahre 2005
besser gestellt sein wird.
Die
Mittel des sog. Solidarpaktes II sollen ab dem Jahr 2005 den Ländern
vollständig pauschal in Form von Sonderbedarfsbundesergänzungszuweisungen für
weitere 15 Jahre zur Verfügung gestellt werden. Während die Mittel noch bis zum
Jahre 2008 auf dem derzeitigen Niveau verbleiben, ist ab 2009 eine sukzessive
Absenkung vorgesehen.
Bund
und Länder sind ferner übereingekommen, die Mittel des
Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost bereits ab dem 1. Januar 2002 und
insofern vor Auslaufen des Solidarpaktes I als
Sonderbedarfsbundesergänzungszuweisungen zu gewähren.
Diese
Daten beruhen auf den Ergebnissen der letzten Steuerschätzung vom Mai 2001 auf
der Basis des geltenden Steuerrechts einschließlich der durch das
Altersvermögensgesetz erwarteten Steuermindereinnahmen. Die finanziellen
Auswirkungen der zweiten Stufe zur Familienförderung, der Maßnahmen zur
Bekämpfung des Umsatzsteuermissbrauchs und der Neuordnung der
Bund-/Länder-Finanzbeziehungen sind nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
berücksichtigt.
Gemeindeanteil
an der Einkommensteuer
Für die
Aufteilung des Aufkommens des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer der Jahre 2000,
2001 und 2002 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung zur Aufteilung des
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der
Gewerbesteuerumlage für die Jahre 2000, 2001 und 2002 vom 18.05.2000 (GVBl. II
S. 154) maßgebend. Ab dem Jahre 2003 werden die Schlüsselzahlen nach den
Ergebnissen der Einkommensteuerstatistik des Jahres 1998 überprüft und neu
festgesetzt.
Bundesrechtliche
Grundlage für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer
ist das Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
(Gemeindefinanzreformgesetz). Mit Datum vom 4. April 2001 (BGBl. S. 482) ist
eine Neufassung dieses Gesetzes bekannt gemacht worden.
Gemeindeanteil
an der Umsatzsteuer
Für die
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sind die Schlüsselzahlen zur
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 2000,
2001 und 2002 vom 30.05.2000 (GVBl. II S. 190) maßgebend. Ab dem Jahre 2003
soll die Verteilung auf einen fortschreibungsfähigen Schlüssel umgestellt
werden.
Gewerbesteuer
Bei den
Gewerbesteuereinnahmen ist im 1. Halbjahr 2001 gegenüber dem entsprechenden
Vorjahreszeitraum insgesamt ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen. Wegen der
örtlich sehr unterschiedlichen Entwicklung wurde aufgrund der Kenntnisse der örtlichen
Strukturen eine sorgfältige Schätzung vorgenommen.
Der
Bund beabsichtigt mit dem sich zur Zeit in der Bundesratsabstimmung
befindlichen Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
(Unternehmenssteuerfortentwicklungs-gesetz), eine rechtssystematische
Weiterentwicklung der mit dem Steuersenkungsgesetz eingeleiteten Reform der
Unternehmensbesteuerung. Es ist davon auszugehen, dass sich mit Verabschieden
dieses Gesetzes unter Beachtung der von den Ländern eingebrachten Anträge
insbesondere die Bemessungsgrundlagen für die Gewerbesteuer wieder erhöhen
werden.
Gewerbesteuerumlage
Von den
Gemeinden ist nach der zurzeit gültigen Fassung des
Gemeindefinanzreformgesetzes eine Gewerbesteuerumlage abzuführen, die sich nach
nachfolgenden Vervielfältigern bemisst:
2002 2003 2004 2005
Vervielfältiger in
v.H.
Landesvervielfältiger 36 42 44 44
Bundesvervielfältiger 30 36 38 38
Abschlussbemerkung
Die
Form des Finanzplanes ist in § 23 GemHVO geregelt. Er ist ebenso wie der
Haushaltsplan in einen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt eingeteilt und nach
der für die Gruppierungsübersicht geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert.
Für die
Aufstellung ist das Muster 20 VV GemHVO zu verwenden. Der Finanzplan wird der
Gemeindevertretung vorgelegt.
Grundlage
für den Finanzplan ist das Investitionsprogramm (vgl. § 83 Abs. 3 GO). Da den
Investitionen auf gemeindlicher Ebene eine besondere Bedeutung zukommt, sind
nach § 23 Abs. 2 GemHVO die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten getrennt im
Investitionsprogramm aufzunehmen. Das Investitionsprogramm enthält die im
Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.
Sie sind nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Die Teilbeträge sind bezogen auf
die betreffenden Jahre und auf die einzelnen Maßnahmen wiederzugeben.
Unbedeutende Maßnahmen können nach Abschnitten zusammengefasst werden. Im
Investitionsprogramm werden somit die für die Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlichen Ausgaben erfasst.
Mit
ihrer Aufnahme in das Investitionsprogramm wird die zeitliche Reihenfolge der
Investitionen und -förderungsmaßnahmen sowie die Verteilung der Haushaltsmittel
im Planungszeitraum festgelegt (Prioritätenfestsetzung). Nur solche Ausgaben
können in das Investitionsprogramm aufgenommen werden, für die noch ein
Deckungsspielraum vorhanden ist (vgl. § 23 Abs. 4 GemHVO). Aufgrund dieser
besonderen Bedeutung schreiben §§ 35 Abs. 2 Nr. 17 und 83 Abs. 4 S.2 GO vor,
dass das Investitionsprogramm von der Gemeindevertretung beschlossen
wird.
Das
Investitionsvolumen geht in den Jahren 2002 folgende zurück. Dieses ist zum
einen auf sinkende Investitionspauschalen und zum anderen mit Beendigung der
Investitionen im Zusammenhang mit der BUGA zu begründen.
Gem. §
83 Abs. 1 Satz 1 GO hat die Finanzplanung keine verpflichtende Bedeutung für
die Gemeinde. Auch wenn die Vertretungskörperschaft den Finanzplan formell
feststellt, so kann im Rahmen der Beschlussfassung über über- und
außerplanmäßige Ausgaben und über einen Nachtragshaushalt von den Annahmen des
Finanzplans abgewichen werden.