Beschlussvorlage - 10/SVV/0030

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

„Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über mögliche Verkaufszeiten an  Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2010“

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Erläuterung

Begründung:

 

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG), § 5 Abs. 1, vom 27. November 2006 gibt den örtlichen Ordnungsbehörden die Möglichkeit, aus Anlass besonderer Ereignisse jährlich zusätzliche Verkaufszeiten an bis zu sechs Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr mittels ordnungsbehördlicher Verordnung freizugeben.

Entscheidend für den rechtmäßigen Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ist, ob die Besonderheit des Ereignisses einen hinreichenden Anlass für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen begründet. Als besondere Ereignisse können vor allem Märkte, Messen, Ausstellungen, Volksfeste, aber auch sportliche und kulturelle Veranstaltungen mit erheblichen Besucherzahlen anerkannt werden. In diesem Rahmen können auch alle vier Adventssonntage freigegeben werden, wenn Veranstaltungen (wie: Weihnachtsmärkte) stattfinden, die für sich einen hohen Besucherstrom anziehen.

Eine Beschränkung des Gebietes innerhalb eines Ortes gibt das Gesetz nicht vor. Die Möglichkeit zur Begrenzung auf einen Ort oder einen Ortsteil für verkaufsoffene Sonntage ist gegeben. Nicht zulässig ist in diesem Rahmen die Freigabe von Sonntagen für einzelne Verkaufsstellen.

Jedes Jahr zeigt sich, dass immer mehr traditionelle Veranstaltungen im öffentlichen Interesse durchgeführt werden. Der Bedarf an der speziellen Ortsgebietsunterteilung ist gegeben. Aus diesem Anlass wurde diese Spezifik aufgenommen. Durch die Aufteilung in die einzelnen Gebiete erhalten die Veranstaltungen eine noch  höhere Bedeutung.

Die Anwendung des § 5 Abs. 1 BbgLöG soll dazu dienen, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel die Möglichkeit zu geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.

 

Im Oktober 2009 wurden der Bereich Marketing, der Fachbereich Kultur und Museum, der Bereich Sport, der Veranstalter und Interessenvertretungen des Einzelhandels um entsprechende Vorschläge gebeten (siehe Anlage 1).

 

Von der Verwaltung wurden für 2010 alle bekannten und geplanten Anlässe auf ihre Aufnahme in die ordnungsbehördliche Verordnung geprüft. Es wurde ein Vorschlag erarbeitet, der am 04.11.2009 mit den Vertretern der AG-Innenstadt e.V., AG Babelsberg e.V., Stadtkontor Gesellschaft für behutsame Stadtentwicklung GmbH, den Centermanagements des Stern-Centers und der Bahnhofspassagen, des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg, der IHK und dem Bereich Marketing sowie der Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt Potsdam diskutiert wurde.

 

Im Ergebnis dessen wurde die nun zum Beschluss vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung erstellt.

 

Obwohl das Land Brandenburg die Ausführungen des BbgLöG nicht geregelt hat, wurden analog der bisherigen Verfahrensweise der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. (HBB), ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft/Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg und die IHK Potsdam um Stellungnahme gebeten.

 

In den Stellungnahmen machten der HBB und die IHK Potsdam keine Einwände gegen den vorliegenden Verordnungsentwurf geltend.

Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg gab keine Stellungnahme ab. Ver.di überwacht lt. einem Schreiben vom 30.10.2009 die Einhaltung der u.a. im Arbeitszeitgesetz festgehaltenen Arbeitnehmerrechte im Zusammenhang mit der durch die Ordnungsbehörde zu genehmigenden Anträge.

 

Die an den vier Adventssonntagen stattfindenden traditionellen Weihnachtsmärkte in der Landeshauptstadt Potsdam bleiben Besuchermagnete. Deshalb werden auch im Jahr 2010 diese vier Adventssonntage in die ordnungsbehördliche Verordnung aufgenommen.

 

Folgende Veranstaltungen erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen für die Aufnahme in die ordnungsbehördliche Verordnung und werden gebietsbezogen in die ordnungsbehördliche Verordnung aufgenommen:

 

-          Tulpenfest am 18.04.2010 im Holländischen Viertel,

-          7. RBB Lauf am 25.04.2010 mit Start an der Glienicker Brücke,

-          Weberfest am 13.06.2010 in Babelsberg,

-          Töpfermarkt am 05.09.2010 im Holländischen Viertel,

-          Potsdamer Antikmeile am 19.09.2010 in der Potsdamer Innenstadt,

-          Fashion-Festivals am 10.10.2010 im Stern-Center,

-          Erlebnisausstellung MeerErleben am 07.11.2010 im Stern-Center.

 

Die VO 2009 enthielt bereits die Ortsteile Babelsberg und Stern/Drewitz/Kirchsteigfeld. Das Gebiet Stern/Drewitz/Kirchsteigfeld wurde für 2010 um einen Teil des Industriegebietes Potsdam-Süd erweitert. Für 2010 wird zusätzlich das Gebiet der Potsdamer Innenstadt aufgenommen.

Das Bedürfnis der Innenstadt besteht darin, durch die Antikmeile ein neues Betätigungsfeld zu schaffen. Schon das Vorjahr hat gezeigt, dass die Antikmeile als Höhepunkt der Veranstaltungen der Innenstadt zu sehen ist. Ambulante Händler aus dem gesamten Bundesgebiet lockten ca. 30.000 Besucher an beiden Veranstaltungstagen nach Potsdam.

Die Landeshauptstadt Potsdam möchte auch als Sport- und Erlebnisstadt durch ein sportliches Ereignis einen Sonntag begründen. Als zusätzliche Veranstaltung wurde deshalb der traditionelle RBB-Lauf in die Verordnung aufgenommen. Dieser Lauf findet bereits zum 7. Mal statt und erwartet ca. 3.000 Teilnehmer. Start wird an der Glienicker Brücke sein.

 

Damit wird eine flexible Anwendung des BbgLöG gesichert, wobei berücksichtigt wird, dass mit der ordnungsbehördlichen Verordnung nicht mehr als sechs Sonntage im Jahr für jede einzelne Verkaufsstelle in der Landeshauptstadt Potsdam freigegeben werden.

 

Um dem Versorgungsbedürfnis der Besucher bei weiteren Veranstaltungen in der Landeshauptstadt Potsdam zu entsprechen und dem Alleinstellungsmerkmal einzelner Veranstalter gerecht zu werden, können auch im Jahr 2010 Ausnahmegenehmigungen für weitere verkaufsoffene Sonntage gemäß

§ 9 BbgLöG erteilt werden. Im Jahr 2009 wurden bisher mit 21 Einzelfallentscheidungen Sonderöffnungszeiten antragsgemäß freigegeben. Allerdings kam es auch zu Antragsrücknahmen, weil kein entsprechender Anlass nachgewiesen werden konnte.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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