Antrag - 09/SVV/1144
Grunddaten
- Betreff:
-
Stasi-Überprüfung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Einreicher*:
- Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, FDP/Familienpartei, SPD, CDU/ANW
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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27.01.2010
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der
Landeshauptstadt Potsdam und ihre Beigeordneten, die vor dem 31. August 1971
geboren wurden und deren letzte Überprüfung auf eine mögliche Tätigkeit für das
Ministerium für Staatssicherheit der DDR im Auftrag der Landeshauptstadt am 1.
Januar 2010 länger als 12 Monate zurücklag, werden erneut überprüft.
Der
Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung wird beauftragt, bei der
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes die
Auskünfte gem. § 20 Abs. 6 lit. B StUG einzuholen.
Für die
Auswertung der Auskünfte ist der gem. DS 08/SVV/1055 gebildete Sonderausschuss
zuständig. Das dort geregelte Verfahren ist auch für die erneute Überprüfung
anzuwenden.
Die Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung appellieren an die stimmberechtigten Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses sowie der Ortsbeiräte, sich einer freiwilligen
Überprüfung zu unterziehen und die Unterlagen dem Sonderausschuss zu kommen zu
lassen.
Erläuterung
Begründung:
Durch die - im StUG ausdrücklich vorgesehene - Überprüfung
von Mitgliedern kommunaler Vertretungskörperschaften soll sichergestellt
werden, dass Personen, die als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des
MfS/AFNS der DDR das Vertrauen ihrer Mitmenschen missbraucht haben, das
vertrauensvolle und verantwortliche Amt einer bzw. eines Stadtverordneten nicht
ausüben oder dass die Öffentlichkeit zumindest von diesem Umstand Kenntnis
erlangt.
Die erneute Überprüfung derjenigen Personen, die bereits vor
einem längeren Zeitraum überprüft worden sind, ist notwendig, weil in der
Zwischenzeit bei der Bundesbeauftragten möglicherweise neue Erkenntnisse
gewonnen wurden, die für die Beurteilung der gegebenenfalls festgestellten
Tätigkeit maßgebend sein können oder eine bisher unbekannt gebliebene Tätigkeit
für das MfS/AFNS bestätigen könnten.