Mitteilungsvorlage - 10/SVV/0093

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis:

 

Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung, DS 96/0219/1, wonach externe Stellenausschreibungen der vorherigen Zustimmung des Hauptausschusses bedurften, erfolgten externe Stellenausschreibungen regelmäßig erst nach entsprechender Beschlussfassung durch den Hauptausschuss.

 

Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung DS 96/0219 wurde im wesentlichen mit der Begründung gefasst, dass in den Jahren 1995/96 trotz desolater Haushaltslage „unvertretbar viele Einstellungen vorgenommen worden“ sind.

 

Dieser Beschluss der Stadtverordnetenversammlung entspricht nicht mehr den kommunalrechtlichen Bestimmungen und ist daher gegenstandslos geworden.

 

Nach Inkrafttreten der BbgKVerf haben sich die Zuständigkeitsregelungen geändert. Nach § 50 Abs. 2 BbgKVerf beschließt der Hauptausschuss über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen und die nicht dem Oberbürgermeister obliegen.

 

Gemäß § 62 BbgKVerf trifft der Oberbürgermeister die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen der Verwaltung, es sei denn, die Hauptsatzung regelt die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung. Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 04. März 2009 regelt in § 19 Abs. 1 die Kompetenzverteilung zwischen Stadtverordnetenversammlung und Oberbürgermeister. Danach entscheidet die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Oberbürgermeisters in Angelegenheiten der Fachbereichsleiter/innen, nicht jedoch in Verfahren zur Personalsuche bei freien und freiwerdenden Stellen. Dies bleibt ausschließlich Angelegenheit des Oberbürgermeisters im Rahmen seiner Befugnisse nach § 62 BbgKVerf. Der Oberbürgermeister wird daher mit Wirkung ab dem 01. Februar 2010 von einer Beteiligung des Hauptausschusses in den Fällen absehen, in denen freie oder freiwerdende Stellen nicht ausreichend mit vorhandenen qualifizierten internen Bewerber/innen besetzt werden können und die Verwaltung die Personalsuche auf den externen Bewerbermarkt erstreckt.

 

Der Oberbürgermeister wird sich bei der Stellenbesetzung an den der Haushaltssatzung und dem  Haushaltplan zugehörigen Stellenplan halten.

 

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Erläuterung

 

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