Anfrage - 02/SVV/0053

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der überwiegende Teil der Einzelhandelsgeschäfte in der Potsdamer Innenstadt hat keine korrekte Angabe der Unternehmensform und des Inhabers. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss die Unternehmensform ( z. B. GmbH ) angezeigt und bei Einzelhandelsunternehmen der Inhaber mit ausgeschriebenem Vornamen ausgewiesen werden.

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Warum wird die Einhaltung dieser Vorschriften in Potsdam nicht kontrolliert?

 

Antwort :

Die Einhaltung zur Namensbringung/Firmierung gemäß § 15 a der Gewerbeordnung (GewO) wird in regelmäßigen Abständen durch die AG Gewerbeangelegenheiten kontrolliert.

Die letzte Überprüfung in der Innenstadt fand Mitte des Jahres 2001 statt. Bei festgestellten Verstößen erfolgte eine Aufforderung mit Terminsetzung zur Beseitigung der bestehenden Mängel. Bei erfolgten Nachkontrollen konnte festgestellt werden, dass die betroffenen Gewerbetreibenden zum größten Teil dieser Aufforderung nachgekommen sind. Bei nicht erfolgter Namensanbringung/Firmierung wurde diese Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO geahndet. Auch hier erfolgte dann eine nochmalige Nachkontrolle.

Im Zuge von Außenkontrollen der Gewerbemitarbeiter wird auch künftig regelmäßig, aber mit höherer Intensität die Einhaltung der Firmierungsvorschriften gewährleistet.   

 

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Erläuterung

 

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