Beschlussvorlage - 02/SVV/0017
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- III/32
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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23.01.2002
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Erläuterung
Das
Ladenschlussgesetz (LSchlG) erlaubt die zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen
aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 14 an
maximal vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden (unter Beachtung
der Bindungswirkung von § 14 Abs. 1 Satz 2) und gemäß § 16 an maximal sechs
Sonnabenden bis 21 Uhr. Die Landesregierung Brandenburg hat mit Verordnung vom
25.09.1999 bestimmt, dass die Kreisordnungsbehörden diese Tage mit
Rechtsverordnung freigeben können.
Den Märkten
und Messen ähnliche Veranstaltungen sind Ausstellungen, Kongresse,
Kulturveranstaltungen, wie Theater- und Filmfestspiele, Musikfeste,
Sportveranstaltungen, Verbraucherveranstaltungen, Volksfeste u.s.w., mit
traditioneller und überörtlicher Bedeutung, die einen beträchtlichen
Besucherstrom anziehen. Der Besucherstrom darf nicht erst durch ein Offenhalten
der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Vielmehr muss durch die Vielzahl der
Besucher ein Bedürfnis zur Offenhaltung der Läden bestehen. Für eine ordnungsbehördliche
Verordnung besteht keinesfalls Anlass, wenn der Zweck der Veranstaltung primär
darin zu sehen ist, Verkaufsstellen offen zu halten und deren Umsatz zu
steigern, oder wenn das Offenhalten von Verkaufsstellen den Zweck einer
Veranstaltung überhaupt erst rechtfertigen soll.
Nach
diesen Kriterien wurde von der Verwaltung geprüft, welche der für 2002
geplanten Veranstaltungen mit ihrem Charakter, ihrer Tradition (von diesem
Erfordernis darf nur in besonders gelagerten Einzelfällen abgewichen werden)
und dem zu erwartenden Besucherstrom, ein Bedürfnis zusätzlicher Versorgung
außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten hervorrufen werden. Im September
2001 wurden Kulturamt, Sport- und Bäderamt, Veranstalter und
Interessenvertretungen des Einzelhandels um entsprechende Zuarbeit gebeten. Im
Oktober/November 2001 wurden die
benannten Veranstaltungen gewertet und Schwerpunkte gesetzt. Die
anhörungspflichtigen Stellen; die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di
e.V.) des Landesbezirkes Berlin-Brandenburg - Fachbereich Handel, der
Einzelhandelsverband Land Brandenburg e.V. (EHV) und zusätzlich die Industrie-
und Handelskammer Potsdam (IHK) wurden Mitte November 2001 gehört. Per 18. Dezember lagen alle ergänzenden
Zuarbeiten und abgeforderten Stellungnahmen
vor. Sie wurden geprüft und fanden
in der Verordnung Berücksichtigung.
EHV und
IHK machten grundsätzlich keine Einwände geltend.
Die
Gewerkschaft kann für die Veranstaltungen die Voraussetzungen für die
Genehmigung der vorgesehenen Sonderöffnungszeiten nicht erkennen und geht davon
aus, dass hiervon Abstand genommen werde. Neben dem Tulpenfest galten für sie
lediglich der Töpfermarkt und das Böhmische Weberfest bisher als traditionelle
Veranstaltungen, für welche noch bis zum vorigen Jahr zumindest ein
eingegrenztes Gebiet für die Bewilligung von Sonderöffnungszeiten vorgesehen
war. Dies sei nach ihrer Auffassung für das Jahr 2002 ohne ersichtlichen Grund
weggefallen. Für die Potsdamer Schlössernacht hingegen hat sich nach ihrer
Meinung "scheinbar bestätigt, dass dies eine Veranstaltung ist, für welche
die Besucher nach Potsdam kommen, ohne mit Sonderöffnungszeiten
"motiviert" werden zu müssen". Sie teilt mit, dass "sie
denke, dies sei auch der richtige Ansatz. Die Stadt Potsdam selbst bietet gemeinsam
mit den genannten Veranstaltungen so viele Gründe hinzufahren, dass hier mit
fraglichen Sonderöffnungszeiten nicht "nachgeholfen" werden muss. In
diesem Sinne wünscht sie allen geplanten Veranstaltungen einen erfolgreichen
Verlauf."
Insofern
weicht sie nicht von ihrer Stellungnahme für das vergangene Jahr ab. Hier hatte
sie keine Bedenken gegen die zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass
der Eröffnungs- und Abschlussveranstaltung der BUGA und der
Abschlussveranstaltung der Friedensfahrt.
Die
Bedenken der Gewerkschaft wurden geprüft. Nach Abwägung der widerstreitenden
Interessen wird für den Einzelfall das Erfordernis zur Versorgung der
Veranstaltungsbesucher - durch zusätzliche Ladenöffnungszeiten - höherwertig
eingeschätzt.
Alle in
die Verordnung aufgenommenen Veranstaltungen sind Anlass, nicht Mittel zur
Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages bzw. verlängerter
Sonnabend-Öffnungszeiten. Es sind
Veranstaltungen mit eigenständiger, von erweiterten Öffnungszeiten
unabhängiger, Attraktivität. Sie zählen zu den zulässigen Veranstaltungsformen
nach § 14 LSchlG, ziehen einen beträchtlichen Besucherstrom an, der sich von
dem sonst üblichen abzeichnet aufgrund dessen ein Bedürfnis zur Offenhaltung
der Läden besteht. Sie haben überörtliche Bedeutung. Ausgeschlossen ist, dass
der Zweck der Veranstaltungen primär darin zu sehen ist, Verkaufsstellen offen
zu halten, oder deren Umsatz zu steigern. Für alle Veranstaltungen wird
eingeschätzt, dass für die Versorgung der Besucher die Öffnung von ausgewählten
Verkaufsstellen mit abgeschlossenem Warenkatalog, in bestimmten
Ausflugsgebieten, nach Verordnung nach § 10 LSchlG , bzw. eine Versorgung mit
leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder
Verbrauch nach § 20 Abs. 2 a LSchlG, nicht ausreichend wäre.
Bei der
Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte
Bezirke/Gebiete und Handelszweige beschränkt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1
LSchlG). Eine Beschränkung in
diesem Sinne ist nicht vorgesehen für 2002, wurde in den vergangenen acht
Jahren auch nicht generell praktiziert. Begründungen sind für den Fall von
Gebietsbeschränkungen angezeigt, weil hierbei das jeweils freigegebene Gebiet
im Auswirkungsbereich der einzelnen Veranstaltung liegen muss.
Dass in
diese Verordnung Veranstaltungen aufgenommen wurden, die bislang nicht als traditionelle Veranstaltungen galten,
liegt in der Natur der Sache.
Potsdam hat eben nicht nur Tulpenfest, Weberfest, Sommer-/Stadtfest,
Töpfermarkt. Bereits 1999 schätzten wir ein, dass für die Zukunft durchaus
davon auszugehen ist, dass weitere gewachsene Veranstaltungen die Aufnahme in
die Verordnung erfordern werden. Hinzu kommt, dass sich unsere Stadt 2002 als
Sportstadt präsentiert und bei uns Sportveranstaltungen sowohl mit
internationaler Bedeutung als auch mit deutlich überregionaler Bedeutung
stattfinden, dem Rechnung zu tragen ist.
Bei diesen Veranstaltungen wird von dem Erfordernis der Tradition
abgewichen. Dies ist jedoch im Einzelfall rechtlich möglich.
Zu den
Europameisterschaften der Senioren in der Leichtathletik erwarten wir ca. 7.000
Teilnehmer. Am 15.06.2002 finden die Deutschen Meisterschaften der Fanfarenzüge
statt (Fanfaronade) und zur Betonkanuregatta am 14./15.06.2002 werden ca. 750
Teilnehmer erwartet.
Für den
Weltkindertag sind stadtweit mehrere Aktionen in Vorbereitung, die
überregionale Ausstrahlung und Anziehungskraft haben. In der Innenstadt von
Potsdam ein großes Spielfest (bis zu 5.000 Besucher), im Stern-Center das
Landesfinale der Aktion "Mach mit, mach´s nach, mach´s besser" und
ebenfalls ein großes Kinderfest.
Ein
geschlossenes Stadtfest wird im Gemeinschaftsprojekt der Bahnhofspassagen
Potsdam und der Werbegemeinschaften Innenstadt, AG City, Marktcenter, Wilhelmgalerie und Holländisches
Viertel organisiert. Es reicht weit über die Spanne des bislang bekannten
City-Sommerfestes hinaus. An insgesamt sechs verschiedenen Spielorten wird es
bunt gemischte Familienprogramme mit zahlreichen Attraktionen geben,
unterstützt durch einen eigenen Shuttleservice. Vom Grunde her keine neue
Veranstaltung, die traditionelle Veranstaltung des City-Sommerfestes ist
qualitativ weiterentwickelt zum Stadtfest.
Das
alljährliche Bahnhofsfest am 05. Oktober 2002 findet nunmehr zum zweiten Mal
statt. Es hatte im vergangenen Jahr bereits ca. 65.000 Besucher. Deutsche Bahn
und Centermanagement der Bahnhofspassagen organisieren an diesem Tag wieder
gemeinsam ein Familienfest mit zahlreichen Attraktionen, kulturellen und
musikalischen Höhepunkten auf Bühnen im Innen- und Außenbereich der
Bahnhofspassagen. Dieses Fest soll gleichzeitig ein Beitrag zur
Sensibilisierung des Umsteigens vom privaten Beförderungsmittel auf den
öffentlichen Nahverkehr sein.
Vorgesehen sind vielfältige Informationen über den Verkehrsknotenpunkt
und die Verkehrsdrehscheibe des öffentlichen Nahverkehrs in unserer Landeshauptstadt.
Die 2.
Potsdamer Wirtschaftstage am 10. November 2002 werden in Folge wiederum in
enger Zusammenarbeit vom
Centermanagement der
Bahnhofspassagen, dem Amt für Wirtschaftsförderung, der Handwerkskammer
Potsdam und den in Potsdam ansässigen Forschungsinstituten organisiert und
gestaltet. Präsentation der Wirtschaftskraft Potsdam, Darstellung des Potsdamer Handwerks, Jobbörse, praxis-
und bürgernah Ergebnisse aus
Forschung und Wissenschaft, Podiumsdiskussionen, musikalisches Programm.
72.000 Besucher wurden bei den vergangenen Potsdamer Wirtschaftstagen an einem
Freitag registriert.
Die
Potsdamer Schlössernacht ist mit
den vorgenannten Veranstaltungen kaum vergleichbar. Veranstaltungsbeginn ist 21
Uhr. Dass bislang das erwartete Versorgungsbedürfnis ihrer Besucher fast
ausschließlich gastronomischen Versorgungsleistungen zuzurechnen war, muss für
die Folgejahre nicht so bleiben. Hier könnte die Praxis im benachbarten
Bundesland Berlin durchaus auf ein verändertes Versorgungsbedürfnis auch für
Besucher nächtlicher Großveranstaltungen hindeuten.
Die Freigabe zusätzlicher Öffnungszeiten an
Sonntagen ist im Vergleich zu den Jahren 1997 bis 2000 reduziert worden. Die traditionellen Anlässe Tulpenfest,
Sommerfest, Weberfest, Töpfermarkt
sind nicht entfallen. Hier wurde berücksichtigt, dass die
Bindungswirkung von § 14 Abs. 1 Satz 2 LSchlG dem ausgeprägten Einkaufsverhalten der Kunden entgegensteht,
die in den einzelnen Handelseinrichtungen sonnabends ein Angebot der Leistungen
des Einzelhandels bis 16 Uhr erwarten. Diesem Anspruch soll Rechnung getragen
werden. Sowohl sonnabends als auch sonntags zusätzliche Ladenöffnungszeiten aus
besonderem Anlass freizugegeben, ist wegen des Schutzzwecks des
Ladenschlussgesetzes nach der Rechtslage nicht möglich.
Mit der
Verordnung werden von den ArbeitnehmerInnen, die von der Ausnahmeregelung
betroffen wären, in einem verhältnismäßigen Umfang ein zusätzlicher Einsatz
ihrer Arbeitskraft abverlangt. Hinzu kommt, dass mit der Verordnung nicht die
Pflicht zur Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen aus Anlass der
Veranstaltungen verbunden ist.
Die
Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung sind gegeben.