Beschlussvorlage - 02/SVV/0017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Landeshauptstadt Potsdam

 

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Erläuterung

Das Ladenschlussgesetz (LSchlG) erlaubt die zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 14 an maximal vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden (unter Beachtung der Bindungswirkung von § 14 Abs. 1 Satz 2) und gemäß § 16 an maximal sechs Sonnabenden bis 21 Uhr. Die Landesregierung Brandenburg hat mit Verordnung vom 25.09.1999 bestimmt, dass die Kreisordnungsbehörden diese Tage mit Rechtsverordnung freigeben können.

 

Den Märkten und Messen ähnliche Veranstaltungen sind Ausstellungen, Kongresse, Kulturveranstaltungen, wie Theater- und Filmfestspiele, Musikfeste, Sportveranstaltungen, Verbraucherveranstaltungen, Volksfeste u.s.w., mit traditioneller und überörtlicher Bedeutung, die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen. Der Besucherstrom darf nicht erst durch ein Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Vielmehr muss durch die Vielzahl der Besucher ein Bedürfnis zur Offenhaltung der Läden bestehen. Für eine ordnungsbehördliche Verordnung besteht keinesfalls Anlass, wenn der Zweck der Veranstaltung primär darin zu sehen ist, Verkaufsstellen offen zu halten und deren Umsatz zu steigern, oder wenn das Offenhalten von Verkaufsstellen den Zweck einer Veranstaltung überhaupt erst rechtfertigen soll.

 

Nach diesen Kriterien wurde von der Verwaltung geprüft, welche der für 2002 geplanten Veranstaltungen mit ihrem Charakter, ihrer Tradition (von diesem Erfordernis darf nur in besonders gelagerten Einzelfällen abgewichen werden) und dem zu erwartenden Besucherstrom, ein Bedürfnis zusätzlicher Versorgung außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten hervorrufen werden. Im September 2001 wurden Kulturamt, Sport- und Bäderamt, Veranstalter und Interessenvertretungen des Einzelhandels um entsprechende Zuarbeit gebeten. Im Oktober/November 2001 wurden die  benannten Veranstaltungen gewertet und Schwerpunkte gesetzt. Die anhörungspflichtigen Stellen; die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di e.V.) des Landesbezirkes Berlin-Brandenburg - Fachbereich Handel, der Einzelhandelsverband Land Brandenburg e.V. (EHV) und zusätzlich die Industrie- und Handelskammer Potsdam (IHK) wurden Mitte November 2001 gehört.  Per 18. Dezember lagen alle ergänzenden Zuarbeiten und abgeforderten  Stellungnahmen vor.  Sie wurden geprüft und fanden in der Verordnung Berücksichtigung.

 

EHV und IHK machten grundsätzlich keine Einwände geltend.

 

Die Gewerkschaft kann für die Veranstaltungen die Voraussetzungen für die Genehmigung der vorgesehenen Sonderöffnungszeiten nicht erkennen und geht davon aus, dass hiervon Abstand genommen werde. Neben dem Tulpenfest galten für sie lediglich der Töpfermarkt und das Böhmische Weberfest bisher als traditionelle Veranstaltungen, für welche noch bis zum vorigen Jahr zumindest ein eingegrenztes Gebiet für die Bewilligung von Sonderöffnungszeiten vorgesehen war. Dies sei nach ihrer Auffassung für das Jahr 2002 ohne ersichtlichen Grund weggefallen. Für die Potsdamer Schlössernacht hingegen hat sich nach ihrer Meinung "scheinbar bestätigt, dass dies eine Veranstaltung ist, für welche die Besucher nach Potsdam kommen, ohne mit Sonderöffnungszeiten "motiviert" werden zu müssen". Sie teilt mit, dass "sie denke, dies sei auch der richtige Ansatz. Die Stadt Potsdam selbst bietet gemeinsam mit den genannten Veranstaltungen so viele Gründe hinzufahren, dass hier mit fraglichen Sonderöffnungszeiten nicht "nachgeholfen" werden muss. In diesem Sinne wünscht sie allen geplanten Veranstaltungen einen erfolgreichen Verlauf."

 

Insofern weicht sie nicht von ihrer Stellungnahme für das vergangene Jahr ab. Hier hatte sie keine Bedenken gegen die zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass der Eröffnungs- und Abschlussveranstaltung der BUGA und der Abschlussveranstaltung der Friedensfahrt.

 

Die Bedenken der Gewerkschaft wurden geprüft. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen wird für den Einzelfall das Erfordernis zur Versorgung der Veranstaltungsbesucher - durch zusätzliche Ladenöffnungszeiten - höherwertig eingeschätzt.

                                                                       

Alle in die Verordnung aufgenommenen Veranstaltungen sind Anlass, nicht Mittel zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages bzw. verlängerter Sonnabend-Öffnungszeiten.  Es sind Veranstaltungen mit eigenständiger, von erweiterten Öffnungszeiten unabhängiger, Attraktivität. Sie zählen zu den zulässigen Veranstaltungsformen nach § 14 LSchlG, ziehen einen beträchtlichen Besucherstrom an, der sich von dem sonst üblichen abzeichnet aufgrund dessen ein Bedürfnis zur Offenhaltung der Läden besteht. Sie haben überörtliche Bedeutung. Ausgeschlossen ist, dass der Zweck der Veranstaltungen primär darin zu sehen ist, Verkaufsstellen offen zu halten, oder deren Umsatz zu steigern. Für alle Veranstaltungen wird eingeschätzt, dass für die Versorgung der Besucher die Öffnung von ausgewählten Verkaufsstellen mit abgeschlossenem Warenkatalog, in bestimmten Ausflugsgebieten, nach Verordnung nach § 10 LSchlG , bzw. eine Versorgung mit leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch nach § 20 Abs. 2 a LSchlG, nicht ausreichend wäre.

 

Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke/Gebiete und Handelszweige beschränkt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 LSchlG).  Eine Beschränkung in diesem Sinne ist nicht vorgesehen für 2002, wurde in den vergangenen acht Jahren auch nicht generell praktiziert. Begründungen sind für den Fall von Gebietsbeschränkungen angezeigt, weil hierbei das jeweils freigegebene Gebiet im Auswirkungsbereich der einzelnen Veranstaltung liegen muss.

 

Dass in diese Verordnung Veranstaltungen aufgenommen wurden,  die bislang nicht als traditionelle Veranstaltungen galten, liegt in der Natur der Sache.  Potsdam hat eben nicht nur Tulpenfest, Weberfest, Sommer-/Stadtfest, Töpfermarkt. Bereits 1999 schätzten wir ein, dass für die Zukunft durchaus davon auszugehen ist, dass weitere gewachsene Veranstaltungen die Aufnahme in die Verordnung erfordern werden. Hinzu kommt, dass sich unsere Stadt 2002 als Sportstadt präsentiert und bei uns Sportveranstaltungen sowohl mit internationaler Bedeutung als auch mit deutlich überregionaler Bedeutung stattfinden, dem Rechnung zu tragen ist.  Bei diesen Veranstaltungen wird von dem Erfordernis der Tradition abgewichen. Dies ist jedoch im Einzelfall rechtlich möglich.

Zu den Europameisterschaften der Senioren in der Leichtathletik erwarten wir ca. 7.000 Teilnehmer. Am 15.06.2002 finden die Deutschen Meisterschaften der Fanfarenzüge statt (Fanfaronade) und zur Betonkanuregatta am 14./15.06.2002 werden ca. 750 Teilnehmer erwartet.

 

Für den Weltkindertag sind stadtweit mehrere Aktionen in Vorbereitung, die überregionale Ausstrahlung und Anziehungskraft haben. In der Innenstadt von Potsdam ein großes Spielfest (bis zu 5.000 Besucher), im Stern-Center das Landesfinale der Aktion "Mach mit, mach´s nach, mach´s besser" und ebenfalls ein großes Kinderfest.

   

Ein geschlossenes Stadtfest wird im Gemeinschaftsprojekt der Bahnhofspassagen Potsdam und der Werbegemeinschaften Innenstadt, AG City, Marktcenter,  Wilhelmgalerie und Holländisches Viertel organisiert. Es reicht weit über die Spanne des bislang bekannten City-Sommerfestes hinaus. An insgesamt sechs verschiedenen Spielorten wird es bunt gemischte Familienprogramme mit zahlreichen Attraktionen geben, unterstützt durch einen eigenen Shuttleservice. Vom Grunde her keine neue Veranstaltung, die traditionelle Veranstaltung des City-Sommerfestes ist qualitativ weiterentwickelt zum Stadtfest.

                                                                                                                              

Das alljährliche Bahnhofsfest am 05. Oktober 2002 findet nunmehr zum zweiten Mal statt. Es hatte im vergangenen Jahr bereits ca. 65.000 Besucher. Deutsche Bahn und Centermanagement der Bahnhofspassagen organisieren an diesem Tag wieder gemeinsam ein Familienfest mit zahlreichen Attraktionen, kulturellen und musikalischen Höhepunkten auf Bühnen im Innen- und Außenbereich der Bahnhofspassagen. Dieses Fest soll gleichzeitig ein Beitrag zur Sensibilisierung des Umsteigens vom privaten Beförderungsmittel auf den öffentlichen Nahverkehr sein.  Vorgesehen sind vielfältige Informationen über den Verkehrsknotenpunkt und die Verkehrsdrehscheibe des öffentlichen Nahverkehrs in unserer Landeshauptstadt.

 

Die 2. Potsdamer Wirtschaftstage am 10. November 2002 werden in Folge wiederum in enger Zusammenarbeit  vom Centermanagement der  Bahnhofspassagen, dem Amt für Wirtschaftsförderung, der Handwerkskammer Potsdam und den in Potsdam ansässigen Forschungsinstituten organisiert und gestaltet. Präsentation der Wirtschaftskraft Potsdam, Darstellung des  Potsdamer Handwerks, Jobbörse, praxis- und bürgernah Ergebnisse aus  Forschung und Wissenschaft, Podiumsdiskussionen, musikalisches Programm. 72.000 Besucher wurden bei den vergangenen Potsdamer Wirtschaftstagen an einem Freitag registriert.

 

Die Potsdamer Schlössernacht  ist mit den vorgenannten Veranstaltungen kaum vergleichbar. Veranstaltungsbeginn ist 21 Uhr. Dass bislang das erwartete Versorgungsbedürfnis ihrer Besucher fast ausschließlich gastronomischen Versorgungsleistungen zuzurechnen war, muss für die Folgejahre nicht so bleiben. Hier könnte die Praxis im benachbarten Bundesland Berlin durchaus auf ein verändertes Versorgungsbedürfnis auch für Besucher nächtlicher Großveranstaltungen hindeuten.

 

Die  Freigabe zusätzlicher Öffnungszeiten an Sonntagen ist im Vergleich zu den Jahren 1997 bis 2000 reduziert worden.  Die traditionellen Anlässe Tulpenfest, Sommerfest, Weberfest, Töpfermarkt  sind nicht entfallen. Hier wurde berücksichtigt, dass die Bindungswirkung von § 14 Abs. 1 Satz 2 LSchlG  dem ausgeprägten Einkaufsverhalten der Kunden entgegensteht, die in den einzelnen Handelseinrichtungen sonnabends ein Angebot der Leistungen des Einzelhandels bis 16 Uhr erwarten. Diesem Anspruch soll Rechnung getragen werden. Sowohl sonnabends als auch sonntags zusätzliche Ladenöffnungszeiten aus besonderem Anlass freizugegeben, ist wegen des Schutzzwecks des Ladenschlussgesetzes nach der Rechtslage nicht möglich.

 

Mit der Verordnung werden von den ArbeitnehmerInnen, die von der Ausnahmeregelung betroffen wären, in einem verhältnismäßigen Umfang ein zusätzlicher Einsatz ihrer Arbeitskraft abverlangt. Hinzu kommt, dass mit der Verordnung nicht die Pflicht zur Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen verbunden ist.

 

Die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung sind gegeben.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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