Beschlussvorlage - 10/SVV/0250

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wird über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 126 „Industriegebiet Potsdam-Süd" entschieden (s. Anlagen 1 und 2).

 

2.      Der Bebauungsplan Nr. 126 „Industriegebiet Potsdam-Süd“ wird gemäß § 10 BauGB als Satzung  beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (s. Anlagen 3 und 4).

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Erläuterung

Kurzeinführung                                                                                           

 

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

 

In den Unterlagen, die in der Originalvorlage dem Büro der Stadtverordnetenversammlung und den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:

 

Anlage 1:    

Abwägungsvorschlag zu den während der öffentlichen Auslegung und im Rahmen des beschränkten Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

Anlage 2 :

Abwägungsvorschlag zu den während der öffentlichen Auslegung und im Rahmen des beschränkten Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit

 

Anlage 3 :   

Begründung                                                                                               

 

Anlage 4 :

Bebauungsplan

(Textbebauungsplan mit textlichen Festsetzungen und Karte zum Geltungsbereiche)              

                                 

                         

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am 04.11.2009 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 126 „Industriegebiet Potsdam-Süd“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage

 

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 126 „Industriegebiet Potsdam-Süd“ war in der Zeit vom 07.12.2009 bis einschließlich 15.01.2010 öffentlich ausgelegt. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über die Auslegung informiert und parallel beteiligt.

In diesem Zusammenhang sind auch die von der Planung berührten Fachbereiche der städtischen Verwaltung in das Beteiligungsverfahren einbezogen worden.

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit

 

Durch ein im Planungsgebiet ansässiges Unternehmen werden Bedenken gegen die Inhalte des Bebauungsplans bzw. speziell gegen die textliche Festsetzung Nr. 4 zum passiven Bestandsschutz der im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Warensortimenten geäußert.

Bei diesem Unternehmen handelt es sich um einen großflächigen Fachmarkt für Raumausstattung und Raumdekoration, welcher sich auf dem privaten Grundstück der Firmeninhaber befindet. Diese geben zu Bedenken, dass ihr Unternehmen in der Flexibilität der Warensortimente unverhältnismäßig eingeschränkt wird, da es seine  hauptsächlich zentrenrelevanten Warensortimente nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht verändern darf. Die jetzt vorhandene Nutzung ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr zulässig und unterliegt dementsprechend dem Bestandsschutz.

Im Rahmen der Abwägung wurde geprüft, ob ein erweiterter Bestandsschutz planungsrechtlich tragbar wäre, um dem o.g. Unternehmen einen gewissen Spielraum in der Gestaltung seiner zentrenrelevanten Warensortimente auch über das bisher genehmigte Sortimentsspektrum hinaus zu ermöglichen. Diese Prüfung ergab, dass eine Gefährdung der zentralen Versorgungsbereiche aufgrund der erweiterten Kernsortimente dieser großflächigen Fachmärkte für Raumdekoration und Raumausstattung zu befürchten wäre.

Die im Bereich „Raumausstattung/Heimdekoration“ üblichen zentrenrelevanten Sortimentsgruppen (Heimtextilien, Bettwaren, Gardinen, Zubehör / Haushaltwaren, Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Geschenkartikel, Antiquitäten / Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren / Beleuchtungsartikel) sind auch in den betroffenen zentralen Versorgungsbereichen vorhanden, so dass langfristig ihre Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Möglichkeit einer flexiblen Gestaltung der Sortimente des betroffenen Einzelhandelsbetriebes wurde geprüft. Im Jahre 1996 wurde eine Genehmigung für die Nutzungsänderung der vorhandenen Lagerhalle für den Verkauf von Möbeln, Teppichen, Gardinen, Farben und Zubehör erteilt. Es handelt sich hierbei hauptsächlich um nicht-zentrenrelevante Sortimente (Möbel, Teppiche, Farben und deren Zubehör) sowie ein zentrenrelevantes Sortiment (Gardinen und deren Zubehör). Über den genehmigten Nutzungsrahmen hinaus ist eine Flexibilität über die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen zentrenrelevanten Randsortimente gegeben. Diese zentrenrelevanten Randsortimente dürfen bis 10 % der Gesamtverkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebes einnehmen, einzelne Sortimentsgruppen der Potsdamer Liste sind bis zu maximal 300 m² Verkaufsfläche zulässig. Dies ermöglicht dem Einzelhandelsbetrieb auf neue Trends im Wohnraumdesign flexibel reagieren zu können.

Das Ausweichen auf die nicht-zentrenrelevanten Sortimente stellt keine übermäßige Härte dar, die außer Verhältnis zu den beschriebenen betriebsbezogenen Planungszielen steht.

Der vorhandene Einzelhandelsbetrieb wird sich aufgrund der vorhandenen Festsetzungen des Bebauungsplans künftig nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes entwickeln können. Nach dem Urteil des OVG Lüneburg vom 10.03.2004 ist die Einschränkung auf den Bestandsschutz dem Grundstückseigentümer grundsätzlich zumutbar, weil diesem neben der ausgeübten Nutzung noch die ganze Palette gewerblicher Nutzungen bleibt, die in einem Gewerbegebiet zulässig sind.

Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung bestätigt die Notwendigkeit des Bebauungsplans zur Außensicherung der bestimmten zentralen Versorgungsbereiche im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes der Landeshauptstadt Potsdam.

 

Der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. äußert keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. Er weist darauf hin, dass der Einzelhandel durch Strukturwandel sich Entwicklungstrends stellen muss, um erfolgreich zu sein. Insofern wird empfohlen dies in der Gesamtbetrachtung der Entwicklung der Stadt Potsdam weiter zu berücksichtigen.

 

Die Industrie- und Handelskammer Potsdam weist darauf hin, dass bei dem geplanten Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten richtigerweise die Neuansiedlung von derartigen Einzelhandelseinrichtungen ausgeschlossen werden soll. Allerdings seien dadurch zwei vorhandene Unternehmen betroffen. Ihnen werde passiver Bestandsschutz gewährt, welches ihre Entwicklungsmöglichkeiten am Standort beschneide. Auch werde der Eigentumsübergang im Zuge der Familiennachfolge erschwert. Hinsichtlich dieser Punkte wird um Prüfung gebeten, eventuell sollte die Festsetzung eines Sondergebietes erfolgen.

 

Die Möglichkeit eines erweiterten Bestandsschutzes für die im Plangebiet ansässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten wurde geprüft. Dies ergab, dass eine Gefährdung der zentralen Versorgungsbereiche aufgrund der vorhandenen Kernsortimente dieser großflächigen Fachmärkte für Raumdekoration und Raumausstattung nicht ausgeschlossen werden kann. Der passive Bestandsschutz hat in diesem Fall keinen Einfluss auf die Vererbung der Unternehmen, da er sich auf das bestehende Bauwerk und auf die bisherige (legale) Nutzung bezieht. Mit einer Erschwerung des Eigentumsübergangs im Rahmen der Familiennachfolge ist damit nicht zu rechnen.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Realisierungskosten

 

Bei Inkraftsetzung der Planung sind voraussichtlich keine Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten.

 

Folgekosten

 

Mögliche Folgekosten nach Realisierung der Planung werden nicht erwartet

 

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Anlagen

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