Anfrage - 02/SVV/0069

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Mit der DS 00/0446 wurde der Oberbürgermeister am 01. November 2000 beauftragt zu prüfen, ob und in welcher Weise dem Wunsch der Russisch-Orthodoxen Kirche in Potsdam nach Einrichtung eines eigenen Friedhofes in unmittelbarer Nähe der Kirche entsprochen werden kann.

 

Ich frage den Oberbürgermeister:

 

Welche Ergebnisse hat die Prüfung bisher erbracht?

 

Antwort :

Zur Prüfung, inwiefern ein Friedhof im Bereich Nedlitzer Strasse/Ecke Puschkinallee errichtet werden kann, wurden zwei Gutachten in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der Gutachten liegen vor und wurden gemeinsam mit dem Bereich Grün und dem Erzpriester der  Russisch-Orthodoxen Kirche zu Potsdam ausgewertet.  Auf der Grundlage der Gutachten wurde vom Bereich Grün, Sachgebiet Friedhöfe, eine Studie zur möglichen Belegung der Friedhofsfläche erarbeitet (siehe Anlage).   Aus der Studie geht hervor, dass 154 Begräbnisstellen errichtet werden können. Da die Russisch-Orthodoxe Kirche nur eine kleine Gemeinde ist und sie davon ausgeht, dass pro Jahr voraussichtlich nur ein Begräbnis stattfinden wird, ist der Friedhof für einen Zeitraum von ca. 150 Jahren nutzbar.  Nachdem geklärt ist, dass der Friedhof nach der in der Studie vorgegebenen Form errichtet werden kann, wird zur Zeit geprüft, wie die Übergabe des Grundstücks an die Russisch-Orthodoxe Kirche Potsdam erfolgen kann.  Die vom Bereich Umwelt erhobenen Einwände hinsichtlich der Regionalobstsorten und die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisse lt. Brandenburgischem Naturschutzgesetz und die Einhaltung der Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg  werden Berücksichtigung finden.   Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich auf dem Grundstück derzeit 6 Erholungsgärten befinden, deren Vertragsverhältnisse zu beenden sind.  Dies geht nur wie folgt:  3 Vertragsverhältnisse sind mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum Jahresende kündbar 1 Vertragsverhältnis ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 31.12.2003 kündbar. Es kann davor zwar gekündigt werden, jedoch wird dann die Zahlung einer Entschädigungssumme erforderlich .                                                                                                                         2 Vertragsverhältnisse unterliegen dem Kündigungsschutz des Schuldrechtsanpassungsgesetzes. Danach wäre das eine Vertragsverhältnis bei Vorhandensein eines B-Planes kündbar; das andere ist jedoch unkündbar, da die Gartennutzerin zum Stichtag bereits 60 Jahre alt war und ihr daher Nutzung auf Lebzeit garantiert wurde. Diese Vertragsverhältnisse könnten eventuell durch das Anbieten von Entschädigungen oder ggf. durch das Anbieten anderer Gartenflächen vorzeitig beendet werden.  Es werden zur Zeit die Entschädigungssummen ermittelt.  Sobald Ergebnisse vorliegen,  wird durch IV. eine Entscheidungsvorlage eingebracht.   

 

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Erläuterung

 

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