Anfrage - 02/SVV/0069
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung eines Friedhofes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Stadtverordneter Kutzmutz, Fraktion PDS
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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23.01.2002
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Beschlussvorschlag
Mit der
DS 00/0446 wurde der Oberbürgermeister am 01. November 2000 beauftragt zu
prüfen, ob und in welcher Weise dem Wunsch der Russisch-Orthodoxen Kirche in
Potsdam nach Einrichtung eines eigenen Friedhofes in unmittelbarer Nähe der
Kirche entsprochen werden kann.
Ich
frage den Oberbürgermeister:
Welche
Ergebnisse hat die Prüfung bisher erbracht?
Antwort
:
Zur Prüfung,
inwiefern ein Friedhof im Bereich Nedlitzer Strasse/Ecke Puschkinallee
errichtet werden kann, wurden zwei Gutachten in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse
der Gutachten liegen vor und wurden gemeinsam mit dem Bereich Grün und dem
Erzpriester der Russisch-Orthodoxen
Kirche zu Potsdam ausgewertet. Auf
der Grundlage der Gutachten wurde vom Bereich Grün, Sachgebiet Friedhöfe, eine
Studie zur möglichen Belegung der Friedhofsfläche erarbeitet (siehe Anlage). Aus der Studie geht hervor, dass
154 Begräbnisstellen errichtet werden können. Da die Russisch-Orthodoxe Kirche
nur eine kleine Gemeinde ist und sie davon ausgeht, dass pro Jahr
voraussichtlich nur ein Begräbnis stattfinden wird, ist der Friedhof für einen
Zeitraum von ca. 150 Jahren nutzbar.
Nachdem geklärt ist, dass der Friedhof nach der in der Studie
vorgegebenen Form errichtet werden kann, wird zur Zeit geprüft, wie die
Übergabe des Grundstücks an die Russisch-Orthodoxe Kirche Potsdam erfolgen
kann. Die vom Bereich Umwelt
erhobenen Einwände hinsichtlich der Regionalobstsorten und die Einhaltung der
naturschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisse lt. Brandenburgischem
Naturschutzgesetz und die Einhaltung der Baumschutzverordnung des Landes
Brandenburg werden
Berücksichtigung finden. Zu
berücksichtigen ist ferner, dass sich auf dem Grundstück derzeit 6
Erholungsgärten befinden, deren Vertragsverhältnisse zu beenden sind. Dies geht nur wie folgt: 3 Vertragsverhältnisse sind mit einer
Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum Jahresende kündbar 1 Vertragsverhältnis
ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 31.12.2003 kündbar. Es kann
davor zwar gekündigt werden, jedoch wird dann die Zahlung einer
Entschädigungssumme erforderlich .
2
Vertragsverhältnisse unterliegen dem Kündigungsschutz des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes. Danach wäre das eine Vertragsverhältnis bei
Vorhandensein eines B-Planes kündbar; das andere ist jedoch unkündbar, da die
Gartennutzerin zum Stichtag bereits 60 Jahre alt war und ihr daher Nutzung auf
Lebzeit garantiert wurde. Diese Vertragsverhältnisse könnten eventuell durch
das Anbieten von Entschädigungen oder ggf. durch das Anbieten anderer
Gartenflächen vorzeitig beendet werden.
Es werden zur Zeit die Entschädigungssummen ermittelt. Sobald Ergebnisse vorliegen, wird durch IV. eine
Entscheidungsvorlage eingebracht.