Mitteilungsvorlage - 10/SVV/0304

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

  1. Voraussetzungen für die Unterbindung von Lkw-Durchgangsverkehr im Ortsteil Uetz

 

Nach den gesetzlichen Vorschriften des Straßenrechts ist die Benutzung der öffentlichen Landesstraße L 92 jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt gestattet (sog. Gemeingebrauch). Da es keine widmungsrechtlichen Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke und Benutzerkreise für diese Landesstraße gibt, hat die Straßenverkehrsbehörde keine straßenrechtliche Grundlage zur Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen.

Die Grundlage für die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht sind ausschließlich die Vorschriften des § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO). So können die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Abs.1, Satz 1 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenabschnitte aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das Recht haben sie unter anderem zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen jeweils unter den Voraussetzungen, dass für den betreffenden Straßenabschnitt eine besondere Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Die gesamte Ortslage Uetz ist auf Tempo 30 km/h für sämtliche Verkehrsarten beschränkt. Die Gefahrenanalyse in Zusammenarbeit mit der Polizei ergab, dass Unfälle oder besondere Gefahrenmomente, die Rückschlüsse auf ein erhebliches Gefahrenpotenzial durch den bestehenden Verkehr zulassen, nicht bekannt sind. Seitens des Straßenbaulastträgers liegen derzeit keine Informationen und Erkenntnisse vor, dass die Straße auf Grund des jetzigen baulichen Zustandes durch verkehrsbeschränkende Maßnahmen vor unverhältnismäßiger Zerstörung zu schützen ist. Die Straße ist somit für die sichere Abwicklung von jeglichem Fahrzeugverkehr geeignet.

 

Die Verbindung von der B 273 nach Ketzin über Falkenrehde ist lediglich ca. 100 m weiter als die über Uetz – Paretz, dafür jedoch ca. 3 Min. schneller. Daher wird sich in der Ortslage Uetz auch nach Fertigstellung der Brückensanierung auf der L 92 kein gravierender Durchgangsverkehr in Richtung Ketzin einstellen. Ausgenommen davon ist natürlich Verkehr, der den Ortsteil Paretz bzw. die südlichen Bereiche von Ketzin zum Ziel hat.

 

Die Verkehrsbedeutung der in Rede stehenden überörtlichen Landesstraße 92 ergibt sich aus ihrer tatsächlichen oder beabsichtigten Funktion im Gesamtstraßennetz, den überregionalen Durchgangsverkehr aufzunehmen. Dabei sind für die Einstufung einer Straße als überörtlich die Netzfunktionen des Verkehrsweges sowie die hierauf stattfindenden Verkehrsvorgänge von Bedeutung, die nicht durch den Ort selbst ausgelöst werden, dessen Ortslage der Verkehrsweg durchquert.

 

Die Verkehrsbelastung der L 92 an der Einmündung zur B 273 beträgt am Tag ca. 2.800 Kfz, der SV- Anteil liegt bei 6 %, d.h. ca. 170 Fahrzeuge. Zwischen Uetz und Paretz wurden vom Landesbetrieb Straßenwesen 2005 nur ca. 2.400 Kfz und davon 120 Lkw pro Tag gezählt. Im Vergleich zu anderen Landesstraßen ist das eine als sehr niedrig zu bezeichnende Verkehrsbelastung.

 

In den Jahren 2007/2008 wurden Baumaßnahmen auf der L 862 zwischen Falkenrehde und Ketzin, teilweise mit Vollsperrung, bzw. einspurigen Behelfsfahrbahnen durchgeführt. In dieser Zeit war der Verkehr zeitweise über die L 92 umzuleiten. Folglich resultierte daraus ein höherer Lkw-Anteil auch für die Ortslage Uetz. Nach Auskunft des Landesbetriebes Straßenwesen ist mit Beendigung der Brückenbauarbeiten auf der L 92 und der Freigabe des Verkehrs für alle Verkehrsarten, deshalb nicht mit dem damals umleitungsbedingten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Eine der Landesstraße zukommende Funktion, die üblich anfallenden Verkehrsarten aufzunehmen, wird mit der momentan durchgeführten Brückensanierung zukünftig für den abzuwickelnden Lkw-Verkehr gewährleistet.

Der Landesbetrieb für Straßenwesen wird gebeten eine Verkehrszählung, im Zusammenhang mit der Freigabe (geplant für Ende Juni 2010) der sanierten Brücke, zu veranlassen um die Entwicklung der Verkehrsbelastung der L 92 zu bewerten.

 

In Ermangelung einer für Verkehrsbeschränkungen notwendigen Ermächtigungsgrundlage erweist sich die beantragte Unterbindung des Lkw-Verkehrs als rechtlich unzulässig.

 

2.            Minimierung des nächtlichen Lkw-Durchgangsverkehrs in der Landeshauptstadt Potsdam

 

Die Bundesfernstraßen und Landesstraßen dienen nach ihrem Widmungszweck der Aufnahme von regionalen und überregionalen Verkehrsströmen, die auch über die Grenzen von Bundesländern hinausführen. Im Rahmen des Gemeingebrauchs dürfen diese Straßen grundsätzlich von allen Fahrzeugkategorien - also auch Lkw von einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,0 t - genutzt werden. Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind jedoch aus sachlichen Erwägungen heraus Verkehrsbeschränkungen möglich.

 

Die notwendigen Voraussetzungen aller Verkehrsbeschränkungen, so auch für den Erlass von Nachtfahrverboten und Durchfahrverboten von Lkw-Verkehr, werden durch die Bestimmungen der geltenden StVO nach § 45 Abs. 1 und Abs. 9 Satz 3 StVO rechtlich definiert. Dabei ist dem Stellenwert der Interessen der Verkehrsteilnehmer dadurch Rechnung zu tragen, dass Beschränkungen und Verbote nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der obigen Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Der Erlass eines Nachtfahrverbots für Lkw ist gemäß folgender Ermächtigungsgrundlagen möglich:

 

a)      zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen

b)      bei erheblichen Auswirkungen mautfluchtbedingt veränderter Verkehrsverhältnisse

 

Zu a)

Orientierungspunkte dafür, wann z. B. Beeinträchtigungen durch bestehende Lärmimmissionen eine Erheblichkeitsschwelle erreichen, können der Lärmschutzrichtlinie der 22. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (22. BImSchV) und der Lärmschutzrichtlinie zur StVO entnommen werden. Danach liegen erhebliche Auswirkungen erst dann vor, wenn der maßgebliche Immissionsgrenzwert für Verkehrslärm gemäß den Festlegungen erreicht bzw. überschritten wird. Dieser Orientierungswert gilt als anspruchsvolle Herausforderung. Lärmbetroffene Städte oder Gemeinden müssen den vorhandenen Verkehr zählen und den jeweiligen Verkehrsträgern zuordenbaren Lärm ermitteln lassen. Diese Untersuchungen erfolgen im Einzelfall und mit konkretem Ortsbezug.

 

In Städten und Gemeinden, in denen Grenzwerte und Toleranzmargen der Bundesimmis-sionsschutzverordnung für Luftschadstoffe, wie beispielsweise Stickoxid, Feinstaub und Ähnlichem, mehrfach überschritten werden, müssen Luftreinhalte- und Aktionspläne mit vielfältigen konkreten Maßnahmen aufgestellt werden. Mit einem Ergebnis, der vom Landesumweltministerium beauftragten derzeitigen Untersuchungen zur Aktualisierung des Luftreinhalteplanes für die Landeshauptstadt Potsdam in Verbindung mit einer Fortschreibung des Stadtentwicklungskonzepts Verkehr ist bis Ende diesen Jahres zu rechnen.

Im Rahmen der Detailuntersuchungen werden hier auch Möglichkeiten und Auswirkungen von Beschränkungen des Schwerlastverkehrs zu verschiedenen Zeiten analysiert, abgewogen und bewertet. Nach derzeitigen Erkenntnissen werden momentan für die Landeshauptstadt Potsdam keine immissionsschutzrechtlich relevanten Gründe ersichtlich, die straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen in Form von Nachtfahrverboten für Lkw oder sonstige Verkehrsbeschränkungen für diese Fahrzeugklasse rechtlich zulassen.

 

Zu b)

Im Fall des Mautausweichverkehrs sind sogenannte Mautflüchtlinge durch geeignete Maßnahmen, wie eine Kennzeichenerfassung zu ermitteln und durch entsprechende Prognoseberechnung ist festzustellen, welche Entlastung des Straßennetzes ein Durchfahrtsverbot bringen wird. Maßnahmen zur Abwendung von Mautausweichverkehr sind wegen hier gegebener Geringfügigkeit zu vernachlässigen. Der in der Landeshauptstadt Potsdam vorhandene Lkw-Verkehr ergibt sich vorwiegend aus ortsüblichen Ziel und Quellverkehr, der sich allgemein aus der notwendigen örtlichen Versorgung von Handel, Industrie und Gewerbe einer Landeshauptstadt ergibt sowie dem Regionalverkehr, der die umliegenden Städte und Gemeinden zum Ziel hat.

 

Im Auftrag des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft erhebt der Landesbetrieb Straßenwesen derzeit auf bestimmten Straßen und Streckenabschnitten des Landes Brandenburgs mit auffälligen Steigerungen des Anteils der Lkw am Gesamtverkehrsaufkommen gezielt den Mautausweichverkehr. Im Anschluss sollen mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden geeignete Verhinderungs- und Beschränkungsstrategien entwickelt werden. Nach derzeitigen Erkenntnissen bildet das Territorium der Landeshauptstadt Potsdam keinen Schwerpunkt derartiger Untersuchungen, da wie beschrieben, der im Verhältnis äußerst geringe Lkw-Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen, keinerlei relevanten Mautausweichverkehr beinhaltet.

 

Die Straßenverkehrsbehörden prüfen, ob die Voraussetzungen für Verkehrsbeschränkungen vorliegen und entscheiden auf Basis der vor Ort gewonnenen Erkenntnisse über die Anordnung von Beschränkungen des fließenden Verkehrs. Da jegliche verkehrsrechtliche Entscheidungen einer strengen Güterabwägung unterliegen gilt es, sich an die bestehenden Rechtsvorgaben des Bundes und insbesondere an die Straßenverkehrsordnung und die Lärmschutzrichtlinie des Bundesverkehrsministeriums zu halten. Ziel aller Beteiligten ist es, nicht durch rechtswidrige Maßnahmen auf Wege zu kommen, die man anderenorts bereits beklagt.

 

Nach momentanen Erkenntnissen und Untersuchungen besteht keine rechtliche Grundlage, den nächtlichen Lkw-Verkehr in der Landeshauptstadt derzeit zu minimieren oder zu verbieten.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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