Beschlussvorlage - 10/SVV/0410

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Erste Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über mögliche Verkaufszeiten an Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2010.

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Erläuterung

Begründung:

 

Am 27.01.2010 hat die Stadtverordnetenversammlung für das Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam die Ordnungsbehördliche Verordnung über mögliche Verkaufszeiten an Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2010 beschlossen. Diese Verordnung wurde am 05.02.2010 vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als Örtliche Ordnungsbehörde erlassen und im Amtsblatt 2/2010 der Landeshauptstadt Potsdam S. 14 vom 25.02.2010 verkündet. Sie ist in Kraft.

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Berliner Ladenöffnungsregelung, wonach die Läden in Berlin bedingungslos an allen vier Adventssonntagen geöffnet haben dürfen, für verfassungswidrig erklärt. Durch eine Bekanntgabe der Bundesministerin für Justiz hat dieses Urteil zwischenzeitlich Gesetzeskraft erlangt (BGBl. I S. 1381 vom 14.12.2009). Damit ist die Berliner Regelung zu den Adventssonntagen ab 2010 außer Kraft gesetzt. In der Folge wird das Berliner Ladenöffnungsgesetz in absehbarer Zeit novelliert.

Zur Rechtslage auf Grund des Beschlusses des BVerfG teilt das zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg mit, dass sich nach einer ersten juristischen Bewertung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kein zwingender Änderungsbedarf des BbgLöG ergibt. Eine Entscheidung , inwieweit in der Folge der notwendigen Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes wegen des gemeinsamen Wirtschaftsraums dennoch eine Anpassung der BbgLöG erforderlich sein könnte, ist noch nicht getroffen worden.

Weiterhin weist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie darauf hin, dass bei der Feststellung von Ausnahmetatbeständen gemäß § 5 Abs. 1 durch die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden und gemäß § 9 BbgLöG durch die zuständigen Kreisordnungsbehörden gemäß der Rechtssprechung des BVerfG die festgesetzten Verkaufssonntage dem Regel-Ausnahme-Gebot und dem verfassungsrechtlichen Mindestmaß des Schutzes von Sonn- und Feiertagen genügen müssen. So haben nach dem Urteil des BVerfG rechtfertigende Gründe von besonderem Gewicht vorzuliegen, wenn mehrere Sonntage in Folge freigegeben werden sollen. Hieraus ist im Umkehrschluss zu schließen, dass eine Freigabe der Mehrzahl der Sonntage innerhalb eines Monats grundsätzlich nicht dem Regel-Ausnahme-Verhältnis entspricht.

 

Um dieser neuen Rechtslage genüge zu tun, werden mit der Änderungsverordnung im Monat Dezember nur zwei nicht aufeinander folgende Sonntage genehmigt.

Somit sollen im Dezember folgende Adventssonntage freigegeben werden:

 

1.    am 05.12.2010 aus Anlass des Potsdamer Weihnachtsmarktes, des Sternenmarktes im Kutschstall, des Weihnachtsmarktes im Krongut Bornstedt, der Weihnachtsmärkte in den Einkaufscentern, im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam,

 

2.   am 19.12.2010 aus Anlass des Potsdamer Weihnachtsmarktes, des Weihnachtsmarktes im Krongut Bornstedt, der Weihnachtsmärkte in den Einkaufscentern im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam

 

Die traditionellen Weihnachtsmärkte der Landeshauptstadt Potsdam begründen einen hinreichenden Anlass für eine zusätzliche Öffnungszeit der Verkaufsstellen.

 

Diese Regelung entspricht auch dem Anliegen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg.

In der Stellungnahme vom 05.03.2010 teilt ver.di mit, dass die Überarbeitung der Ordnungsbehördlichen Verordnung begrüßt wird. Weiterhin weist die Gewerkschaft darauf hin, dass im Urteil des BVerfG vom 01.12.2009 die Festlegung mehrerer verkaufsoffener Sonntage auf Bedenken stößt, insbesondere dann, wenn diese aufeinander folgen, wie z.B. der 12.12.2010 und 19.12.2010 in der bereits in Kraft getretenen Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam. Dazu kommt, dass in Potsdam ein Öffnen der Geschäfte rund um die Uhr von Montag bis Samstag möglich ist. Auch insofern kann ein darüber hinaus gehendes Bedürfnis für eine Öffnung an zwei aufeinander folgenden Adventssonntagen nicht erkannt werden.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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