Mitteilungsvorlage - 10/SVV/0573
Grunddaten
- Betreff:
-
Mehr Bänke für Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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01.09.2010
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Die Fragestellung des Prüfauftrags
bestand darin, zu klären, inwieweit sich die Anschaffung und Aufstellung von
zusätzlichen Bänken in Gewerbezonen, wie z.B. in der Brandenburger Straße,
durch das Anbieten von Werbeflächen auf denselben refinanzieren lässt. Es wird
dabei davon ausgegangen, dass zusätzliche Werbefläche geschaffen und damit eine
Alternative zur Übertretung der Werbesatzung angeboten werden würde.
Die Prüfung durch die Verwaltung hat
folgendes ergeben:
Nicht zuletzt mit Blick auf die im Zusammenhang der Beschlussfassung geführten Diskussionen ist zunächst zwischen zwei Interpretationen der „Werbeflächen auf Bänken“ zu unterscheiden:
Wenn und solange nur in Form kleiner Schilder mit Namenszügen oder Firmenbezeichnungen auf den „Sponsor“ der jeweiligen Bank hingewiesen wird, sind diese keine Werbeanlagen im Sinne der Werbesatzung; es müsste lediglich sichergestellt werden, dass diese Leistung für die Stadt keinerlei sachlichen und / oder zeitlichen Zusammenhang zu Leistungen der Stadt gegenüber dem Spender hat.
Es ist allerdings davon auszugehen,
dass auch der werbende Effekt dieser Beschriftungen sehr eingeschränkt ist. Die
Verwaltung hält es nicht für realistisch, dass damit andere Werbung, etwa durch
unzulässige Werbeaufsteller im Straßenverlauf, verringert wird.
Sind mit der Formulierung hingegen
größere Werbeflächen, also z.B. auf der Lehne einer Bank oder an geeigneten
Flächen der seitlichen Köpfe, angesprochen, so handelt es sich dabei um
Werbeanlagen im Sinne der Werbesatzung, die allerdings deren aktuell geltenden
Regelungen zuwiderlaufen. Bisher sind dort für die hier in Rede stehenden
öffentlichen Flächen der Fußgängerzone ausschließlich Werbungen an ortsfesten
Sonnenschirmen, im konstruktiven Zusammenhang mit Fahrradständern sowie als
Sammelwerbeanlagen an den Straßeneinmündungen zugelassen.
Die Bewirtschaftung solcher
Werbeflächen an Objekten im öffentlichen Raum ist einerseits nicht dem Kern der
kommunalen Verwaltungstätigkeit zuzurechnen, andererseits eine kontinuierliche
geschäftliche Betätigung. Deshalb käme für ein solches Werbemedium nur eine
privatwirtschaftliche Lösung der Bewirtschaftung infrage, wie sie etwa auch bei
den Sammelwerbeanlagen in den Straßeneinmündungen, sog.
Stadtinformationsanlagen, Litfasssäulen und dergleichen bereits gängig ist.
Die Erfahrungen mit diesen Anlagen belegen,
dass die unmittelbare Werbung für individuelle örtliche Leistungsanbieter nur
in sehr geringem Umfang erfolgt, in der Regel beklagen die Betroffenen (z.B.
hinsichtlich der Sammelwerbeanlagen), die Kosten seien ihnen zu hoch, und
wählen demgegenüber die i.d.R. nicht satzungskonformen eigenen Werbemedien.
Selbst das satzungskonforme Werbemedium an den zugleich wünschenswerten
Fahrradständern wird trotz vielfältiger Bemühungen im Zusammenwirken mit der AG
Innenstadt nur sehr begrenzt angenommen.
Die Verwaltung hält – ungeachtet der
für das Antragsanliegen notwendigen Änderung der Werbesatzung – den Anspruch
für nicht realistisch, mit dieser Form zusätzlicher Werbemöglichkeiten die
Übertretungen der Werbesatzung zu reduzieren. Wahrscheinlicher ist eine weitere
Anreicherung des Stadtbildes mit Produkt- und Filialistenwerbung, bei
gleichzeitiger Beibehaltung oder gar Verstärkung der nicht satzungskonformen,
aber sehr kostengünstigen Aufsteller. So würde also eher zu einer Verstärkung
der „Inflation der Werbung“ beigetragen, die die Werbesatzung im Interesse des
Stadtbildes vor allem eingrenzen sollte.