Mitteilungsvorlage - 10/SVV/0573

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die Fragestellung des Prüfauftrags bestand darin, zu klären, inwieweit sich die Anschaffung und Aufstellung von zusätzlichen Bänken in Gewerbezonen, wie z.B. in der Brandenburger Straße, durch das Anbieten von Werbeflächen auf denselben refinanzieren lässt. Es wird dabei davon ausgegangen, dass zusätzliche Werbefläche geschaffen und damit eine Alternative zur Übertretung der Werbesatzung angeboten werden würde.

 

 

Die Prüfung durch die Verwaltung hat folgendes ergeben:

Nicht zuletzt mit Blick auf die im Zusammenhang der Beschlussfassung geführten Diskussionen ist zunächst zwischen zwei Interpretationen der „Werbeflächen auf Bänken“ zu unterscheiden:

Wenn und solange nur in Form kleiner Schilder mit Namenszügen oder Firmenbezeichnungen auf den „Sponsor“ der jeweiligen Bank hingewiesen wird, sind diese keine Werbeanlagen im Sinne der Werbesatzung; es müsste lediglich sichergestellt werden, dass diese Leistung für die Stadt keinerlei sachlichen und / oder zeitlichen Zusammenhang zu Leistungen der Stadt gegenüber dem Spender hat.

 

Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch der werbende Effekt dieser Beschriftungen sehr eingeschränkt ist. Die Verwaltung hält es nicht für realistisch, dass damit andere Werbung, etwa durch unzulässige Werbeaufsteller im Straßenverlauf, verringert wird.

Sind mit der Formulierung hingegen größere Werbeflächen, also z.B. auf der Lehne einer Bank oder an geeigneten Flächen der seitlichen Köpfe, angesprochen, so handelt es sich dabei um Werbeanlagen im Sinne der Werbesatzung, die allerdings deren aktuell geltenden Regelungen zuwiderlaufen. Bisher sind dort für die hier in Rede stehenden öffentlichen Flächen der Fußgängerzone ausschließlich Werbungen an ortsfesten Sonnenschirmen, im konstruktiven Zusammenhang mit Fahrradständern sowie als Sammelwerbeanlagen an den Straßeneinmündungen zugelassen.

Die Bewirtschaftung solcher Werbeflächen an Objekten im öffentlichen Raum ist einerseits nicht dem Kern der kommunalen Verwaltungstätigkeit zuzurechnen, andererseits eine kontinuierliche geschäftliche Betätigung. Deshalb käme für ein solches Werbemedium nur eine privatwirtschaftliche Lösung der Bewirtschaftung infrage, wie sie etwa auch bei den Sammelwerbeanlagen in den Straßeneinmündungen, sog. Stadtinformationsanlagen, Litfasssäulen und dergleichen bereits gängig ist.

Die Erfahrungen mit diesen Anlagen belegen, dass die unmittelbare Werbung für individuelle örtliche Leistungsanbieter nur in sehr geringem Umfang erfolgt, in der Regel beklagen die Betroffenen (z.B. hinsichtlich der Sammelwerbeanlagen), die Kosten seien ihnen zu hoch, und wählen demgegenüber die i.d.R. nicht satzungskonformen eigenen Werbemedien. Selbst das satzungskonforme Werbemedium an den zugleich wünschenswerten Fahrradständern wird trotz vielfältiger Bemühungen im Zusammenwirken mit der AG Innenstadt nur sehr begrenzt angenommen.

Die Verwaltung hält – ungeachtet der für das Antragsanliegen notwendigen Änderung der Werbesatzung – den Anspruch für nicht realistisch, mit dieser Form zusätzlicher Werbemöglichkeiten die Übertretungen der Werbesatzung zu reduzieren. Wahrscheinlicher ist eine weitere Anreicherung des Stadtbildes mit Produkt- und Filialistenwerbung, bei gleichzeitiger Beibehaltung oder gar Verstärkung der nicht satzungskonformen, aber sehr kostengünstigen Aufsteller. So würde also eher zu einer Verstärkung der „Inflation der Werbung“ beigetragen, die die Werbesatzung im Interesse des Stadtbildes vor allem eingrenzen sollte.

 

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Erläuterung

 

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