Antrag - 10/SVV/0551

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Neubesetzung der Regionale Planungsgemeinschaft gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat mit der DS 08/SVV/1061 am 03.12.2008 als

                                                Mitglied                                    Stellvertreter

für die

Fraktion DIE LINKE              Dr. Wolfgang Grittner                        Anita Tack

                                                Peter Kaminski                     Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg                                     

Fraktion SPD                          Claus Wartenberg                 werden nachbenannt

                                                Mike Schubert                                 werden nachbenannt

 

Fraktion CDU/ANW                   Manfred Hildenbrand              Maike Dencker         

 

Fraktion FDP/Familienpartei   Björn Teuteberg                    Manuela Berlich

 

Fraktion Grüne/ B 90                 Karl-Heinz Roos                 Andreas Menzel

 

gewählt.

 

Durch das Ausscheiden von Herrn Karl-Heinz Roos, ist Herr Andreas Menzel als Mitglied nachgerückt. Als Stellvertreter wurde Herr Andreas Walter am 12.10.2009 mit der DS 09/SVV/0897 gewählt, was nicht den Vorschriften des § 41 BbgKVerf entspricht. Darüber hinaus wurde seitens der Regionalen Planungsgemeinschaft die Besetzung der noch offenen Stellvertreter für die Fraktion SPD angemahnt, da die Arbeitsfähigkeit des Gremiums bereits mehrere Male nicht gewährleiste war.

 

Um beim Ausscheiden eines weiteren Mitgliedes oder Stellvertreters einen erneuten Antrag auf Neubesetzung zu vermeiden, sollen die betroffenen Fraktionen mehrere Stellvertreter in einer festgelegten Reihenfolge vorschlagen, die bis zum aufrücken als Mitglied oder (1.) Stellvertreter ohne Funktion bleiben.

 

Bei der Regionalen Planungsgemeinschaft handelt es sich um Gremien im Sinne des § 41 BbgKVerf, so dass die Wahl der Vertreter in diese Gremien in Anwendung des § 41 BbgKVerf erfolgt.

 

Der Regionalen Planungsgemeinschaft obliegt als Träger der Regionalplanung die Pflichtaufgabe, einen Regionalplan aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen. Mit Zustimmung der Landesplanungsbehörde kann sie weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Regionalplanung übernehmen (§ 4 Abs. 2 RegBkPlG).

 

Da die Regionale Planungsgemeinschaft abschließende Entscheidungen nach außen trifft, handelt es sich hierbei um ein Gremium mit Entscheidungskompetenz, so dass ein Bedürfnis nach einer ununterbrochenen Legitimationskette, die vom Staatsvolk ausgeht, für die personelle Legitimation der Mitglieder in beiden Gremien zu bejahen ist. Demzufolge gilt auch für dieses Gremium § 41 Abs. 6 BbgKVerf, wenn es um die Neubesetzung geht, das heißt, es ist eine Neuwahl durch offenen Wahlbeschluss hinsichtlich aller zu entsendenden Vertreter in diese Gremien erforderlich.

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