Antrag - 10/SVV/0551
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung Regionale Planungsgemeinschaft
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.09.2010
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Erläuterung
Die
Stadtverordnetenversammlung hat mit der DS 08/SVV/1061 am 03.12.2008 als
Mitglied Stellvertreter
für
die
Fraktion
DIE LINKE Dr.
Wolfgang Grittner
Anita
Tack
Peter
Kaminski Dr.
Hans-Jürgen Scharfenberg
Fraktion
SPD Claus
Wartenberg werden
nachbenannt
Mike
Schubert werden
nachbenannt
Fraktion
CDU/ANW Manfred
Hildenbrand Maike
Dencker
Fraktion
FDP/Familienpartei Björn
Teuteberg Manuela
Berlich
Fraktion
Grüne/ B 90 Karl-Heinz
Roos Andreas
Menzel
gewählt.
Durch das Ausscheiden von Herrn Karl-Heinz Roos, ist Herr Andreas Menzel als Mitglied nachgerückt. Als Stellvertreter wurde Herr Andreas Walter am 12.10.2009 mit der DS 09/SVV/0897 gewählt, was nicht den Vorschriften des § 41 BbgKVerf entspricht. Darüber hinaus wurde seitens der Regionalen Planungsgemeinschaft die Besetzung der noch offenen Stellvertreter für die Fraktion SPD angemahnt, da die Arbeitsfähigkeit des Gremiums bereits mehrere Male nicht gewährleiste war.
Um beim Ausscheiden eines weiteren Mitgliedes oder
Stellvertreters einen erneuten Antrag auf Neubesetzung zu vermeiden, sollen die
betroffenen Fraktionen mehrere Stellvertreter in einer festgelegten Reihenfolge
vorschlagen, die bis zum aufrücken als Mitglied oder (1.) Stellvertreter ohne
Funktion bleiben.
Bei der Regionalen Planungsgemeinschaft handelt es sich um Gremien im
Sinne des § 41 BbgKVerf, so dass die Wahl der Vertreter in diese Gremien in
Anwendung des § 41 BbgKVerf erfolgt.
Der Regionalen Planungsgemeinschaft obliegt als Träger der
Regionalplanung die Pflichtaufgabe, einen Regionalplan aufzustellen,
fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen. Mit Zustimmung der
Landesplanungsbehörde kann sie weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der
Regionalplanung übernehmen (§ 4 Abs. 2 RegBkPlG).
Da die Regionale Planungsgemeinschaft abschließende Entscheidungen nach
außen trifft, handelt es sich hierbei um ein Gremium mit
Entscheidungskompetenz, so dass ein Bedürfnis nach einer ununterbrochenen
Legitimationskette, die vom Staatsvolk ausgeht, für die personelle Legitimation
der Mitglieder in beiden Gremien zu bejahen ist. Demzufolge gilt auch für
dieses Gremium § 41 Abs. 6 BbgKVerf, wenn es um die Neubesetzung geht, das
heißt, es ist eine Neuwahl durch offenen Wahlbeschluss hinsichtlich aller zu
entsendenden Vertreter in diese Gremien erforderlich.