Antrag - 10/SVV/0549

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Neubesetzung des Hauptausschusses gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf.

 

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Erläuterung

Begründung:

Durch das Ausscheiden eines Mitgliedes des Hauptausschusses, hier:

Fraktion SPD – Herr Klemund

und mehrerer Stellvertreter, hier:

Fraktion Grüne/ B 90 - Frau von Halem

Fraktion FDP – Herr Utting, Herr Gohlke

wurden Nachbesetzungen beschlossen, die formal nicht den Anforderungen der Brandenburgischen Kommunalverfassung entsprechen.

Auf die Bestellung der Mitglieder des Hauptausschusses sind gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 BbgKVerf die Vorschriften des § 41 BbgKVerf anzuwenden. Eine Neubesetzung einzelner Sitze in Gremien mit Entscheidungskompetenzen ist nicht möglich. Vielmehr kann dies nur über eine Neubesetzung des Gremiums insgesamt gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf aus folgenden Gründen erfolgen:

§ 41 BbgKVerf gilt für die Bestellung von mehreren Mitgliedern eines Gremiums unter Bindung an die Vorschläge der Fraktionen entsprechend ihrer Größe. Dadurch wird erreicht, dass die Gremienzusammensetzung ein spiegelbildliches Abbild der Größe der Fraktionen in der Vertretung darstellt und das Gremium durch die gesamte Vertretung demokratisch legitimiert ist. Durch das Wahlverfahren (nur zweimalige Ablehnung des Wahlbeschlusses und danach Listenwahl) soll sichergestellt werden, dass die Mehrheit der Gemeindevertretung es nicht in der Hand hat, durch ständige Ablehnung des Wahlbeschlusses auf die personelle Besetzung der Gremien Einfluss zu nehmen.

Nach § 41 Abs. 4 BbgKVerf erfordert die Gremienbesetzung einen konstitutiven Beschluss. Die Vertretung kann die Zusammensetzung also nur ingesamt bestätigen oder ablehnen. Diese Klarstellung wurde im Gegensatz zu § 50 GO a.F. aufgenommen, da das bisherige in § 50 GO a.F. geregelte Ausschussbesetzungsverfahren verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen hat, weil es den Fraktionen ein (ausschließliches) Benennungsrecht gab und unklar war, ob der in in § 50 Abs. 5 GO a.F. vorgesehene Beschluss nur feststellenden Charakter hatte, so dass er keine Legitimation der gesamten Vertretung herstellen konnte oder ob er konstitutive Kraft besaß.

§ 41 BbgKVerf ist wegen der besonderen legitimierenden Funktion der Wahl immer dann anwendbar, wenn das Gremium Entscheidungskompetenzen hat. Insofern stellt § 41 BbgKVerf auf eine „statische“ Besetzung des Gremium ab (siehe auch: Muth, Potsdamer Kommentar, BbgKVerf, § 41, Rz. 2).

Bei bloß beratenden Gremien sieht § 43 BbgKVerf ein vereinfachtes Verfahren vor. So ist im Gegensatz zu § 41 BbgKVerf in § 43 Abs. 2 Satz 3 BbgKVerf unter anderem geregelt, dass die Fraktion ihre Mitglieder und Stellvertreter jederzeit austauschen können. Diese Möglichkeit ist in § 41 BbgKVerf bei Gremien mit Entscheidungskompetenz nicht vorgesehen. Die Neubesetzung richtet sich hier nach den Vorschriften des § 41 Abs. 2 – 5 BbgKVerf, so dass eine Neubesetzung des Gremiums insgesamt und nicht lediglich einzelner Sitze erfolgen muss.

Eine Neubesetzung setzt gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf voraus, dass erstens ein entsprechender Antrag einer Fraktion gestellt wird, zweitens ein Beschluss der Vertretung oder eine relevante Größenveränderung vorliegt und drittens eine Neubesetzung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

 

Um dem Willen der Fraktionen zu entsprechen, fehlende Stellvertreter zu ersetzen, die für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds nachrücken können, wird der Antrag auf Neubesetzung des Hauptausschusses vorgelegt, der der Zustimmung einer  Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung bedarf.

Den Fraktionen steht es frei, ob und wie viele Stellvertreter sie benennen. Bei Ausübung des Vorschlagsrechts ist aber zu bedenken, dass bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes und einem fehlenden Stellvertreter die Fraktion nicht ohne weiteres ein Mitglied nachbenennen kann. Unbesetzte Sitze werden durch die BbgKVerf in Kauf genommen. Daher sollten möglichst viele Stellvertreter bestellt werden. Ist ein Stellvertreter nicht vorhanden, bleibt der Sitz entweder unbesetzt oder es erfolgt eine Neubesetzung nach § 41 Abs. 6 BbgKVerf (a.a.O., Rz. 42, 46).

Die im Hauptausschuss vertretenen Fraktionen sind in diesem Zusammenhang aufgefordert worden, mehrere Stellvertreter zu benennen, um für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds über ausreichend Nachrücker zu verfügen, so dass die Notwendigkeit einer erneuten Neubesetzung möglichst ausgeschlossen bleibt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Pflicht zur Neubesetzung grundsätzlich nicht besteht, wenn eine Fraktion lediglich eine Person austauschen möchte.

 

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