Dringlichkeitsvorlage - 02/SVV/0073
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes Potsdam-Center/Bahnhofspassagen, Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 37 A Potsdam-Center
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Tel. 2519
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Vorberatung
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23.01.2002
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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29.01.2002
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.03.2002
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Beschlussvorschlag
1. Im
Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wird über die Anregungen und
Bedenken der
Bürger und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplan Nr. 37 A
"Potsdam-Center" zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans
Nr. 37 A "Potsdam-Center" sowie zur 20. Änderung des
Flächennutzungsplans "Potsdam-Center/Bahnhofspassagen" entspre- chend Anlage 1, 1a
und 1b sowie entsprechend Anlage 1c zu der Vereinfachten Änderung des
Bebauungsplans entschieden.
2. Die
20. Änderung des Flächennutzungsplans
"Potsdam-Center/Bahnhofspassagen" wird beschlos-sen, der dazugehörige
Erläuterungsbericht wird gebilligt (s. Anlage 2).
3. Der
Bebauungsplan Nr. 37 A "Potsdam-Center" wird einschließlich der
Vereinfachten Änderung nach § 13 BauGB gemäß § 12 i. V. m. § 10 BauGB als
Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (s. Anlage 3).
Erläuterung
1
Kurzeinführung
Zusammenfassung
des Abwägungsvorschlages und Empfehlung der Verwaltung
Anlass
für die vorliegende Beschlussvorlage
Die
Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 10.10.2001 die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplans Nr. 37 A "Potsdam-Center" und die
dazugehörige 20. Änderung des Flächennutzungsplans
"Potsdam-Center/Bahnhofspassagen" sowie deren öffentliche Auslegung
beschlossen.
Gegenstand
der Planung ist
- die
Entwicklung der Brachflächen des ehemaligen Güterbahnhofs als
Entlastungsstandort für die historische Kernstadt bezüglich großflächiger
Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen
- die
Schaffung eines adäquaten Entrees für die Landeshauptstadt durch den Neubau
eines ICE-Bahnhofs
- die
Einbindung des Bahnhofsbereichs in das stadträumliche Gefüge
- die
Verbindung zwischen der historischen Kernstadt, dem Bahnhofsbereich, dem
Regierungsstandort und dem Stadtteil Potsdam-Babelsberg
- die
Schaffung einer Verkehrslösung für den die Innenstadt belastenden
Durchgangsverkehr.
Gegenstand
der Änderung des Flächennutzungsplans ist die Darstellung der westlichen Hälfte
der Bahnhofspassagen (Baufelder 9 und 10) als Sondergebiet (SO Bahnhof) statt
als Kerngebiet (MK) sowie die Ergänzung des Ufergrünzugs im
Flächennutzungsplan.
Gegenstand
der durchgeführten öffentlichen Auslegung sind im Wesentlichen die folgenden
Änderungen der Planung:
- Reduzierung
des bisherigen räumlichen Geltungsbereichs in seinem Ostteil auf die im Rahmen
des Verfahrens nach § 125 BauGB bereits bestätigten Flächen infolge des
Stadtverordnetenbeschlusses DS 00/0664/1 vom 04.10.2000
- Nutzungsänderung
von MK (Kerngebiet) in SO (Sondergebiet Eingeschränktes Einkaufszentrum mit
Multiplexkino) im Bereich der Baufelder 9 und 10 infolge des
Stadtverordnetenbeschlusses DS 98/0760 vom 09.09.1998
- textliche
Festsetzung zu dem Sondergebiet S0 5 gemäß Stadtverordnetenbeschluss DS 98/0774
vom 09.09.1998
- gemäß
Zulässigkeitsrahmen Formulierung der textlichen Festsetzungen zu den
Sondergebieten SO 2, SO 3, SO 4 und SO 8 gemäß Stadtverordnetenbeschluss DS
00/0127/1 vom 05.04.2000
- nachrichtliche
Übernahme des südlichen Bahnhofsvorplatzes in den Bebauungsplanentwurf
- nachrichtliche
Übernahme der Erschließungsanlagen Bauabschnitt V/1 - Anbindung der ISES an die
Heinrich-Mann-Allee - in den Bebauungsplanentwurf gemäß
Stadtverordnetenbeschluss DS 99/0737/1 vom 15.09.1999.
- Fortschreibung
des Grünordnungsplans (GOP) wegen der erfolgten Aufteilung des räumlichen
Geltungsbereichs des vormaligen Bebauungsplans Nr. 37
"Potsdam-Center" in die Teilbereiche A, B und C
- Änderung
des Flächennutzungsplans in Bezug auf die Darstellung der Bahnhofspassagen als
Sondergebiet Bahnhof.
Zusammenfassung
der Bedenken und Anregungen der Bürger und der Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange
Im
Zeitraum vom 12.11.2001 bis zum 18.12.2001 wurde zur Planung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB die öffentliche Auslegung durchgeführt. Die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3
Abs.2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 14.11.2001 bis 18.12.2001. An der Planung
wurden insgesamt 36 Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die
Planung berührt sein können, beteiligt.
Bedenken
und Anregungen der Bürger
Im
Rahmen der öffentlichen Auslegung sind insgesamt 2 Anregungen und Bedenken von
Bürgern (der Deutschen Bahn Immobiliengesellschaft mbH und der H.F.S.
Immobilienfonds GmbH) eingegangen. Die eingegangenen Schreiben bezogen sich
alle auf den Bebauungsplan. Bei diesen Schreiben ist ein inhaltlicher
Zusammenhang zum Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans erkennbar. Die
übrigen Anregungen waren schwerpunktmäßig auf die Fragen zur Einschränkung der
Planungsfreiheit im Bebauungsplan Nr. 37 B durch eine Grünfläche, zur Nutzung
der Alten Halle (SO 6) (Deutsche Bahn Immobilien), zur Nutzungsänderung
"Eingeschränktes Einkaufszentrum", zur Nichtigkeit des Bebauungsplans
als Folge der vertraglichen Planungsbindung (städtebaulicher Vertrag zwischen
der Landeshauptstadt Potsdam und der Quelle Karstadt AG) und als Folge der
Zielsetzung des Konkurrenzschutzes und zur Nichtigkeit der textlichen
Festsetzungen aufgrund fehlender Einstellung der Eigentümerinteressen
gerichtet. Die eingegangenen Anregungen zum Änderungsverfahren des
Flächennutzungsplans betrafen die Darstellung des westlichen Teils der
Bahnhofspassagen (Baufelder 9 und 10) als Sondergebiet SO. Bei den Einwendern,
die sich gegen die Festsetzungen zur eingeschränkten Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzung
in den Bahnhofspassagen und der Bahnhofsspange im Bebauungsplan aussprachen,
ist davon auszugehen, dass diese auch die beabsichtigte Änderung des
Flächennutzungsplans ablehnen würden.
Die
eingegangenen Anregungen und Bedenken wurden geprüft und sind in den
Abwägungsprozess eingestellt worden.
Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange
Aus
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gingen insgesamt 26
Stellungnahmen zur Planung ein. Bei denjenigen Stellen, die sich nicht zur Planung
geäußert haben, wird davon ausgegangen, dass sie der Planung zustimmen. In 17
der Stellungnahmen wurde der Planung zugestimmt, in 4 der Stellungnahmen wurden
lediglich Hinweise für die Umsetzung der Planung gegeben, die für das
Bebauungsplanverfahren unmittelbar nicht relevant sind. Die unmittelbar zur
Planung getroffenen Äußerungen bezogen sich auf die Fragen des
Immissionsschutzes (Amt für Immissionsschutz), der
Verkaufsflächendimensionierung im SO 8 (IHK und EHV), zur Verhinderung einer
Schädigung des Zentrale-Orte-Prinzips im Landkreis (Landkreis
Potsdam-Mittelmark) sowie zur Erschließung des geplanten Umspannwerks (EVP).
Die
eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und
sind in den Abwägungsprozess eingestellt worden.
Zusammenfassung
des Abwägungsvorschlags der Verwaltung zur Bürgerbeteiligung im Rahmen der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Der
Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Festsetzung einer Grünfläche nördlich des
Poolgebietes bezieht sich auf die städtebauliche Gesamtkonzeption des
Bebauungsplans Nr. 37 A sowie auf die gemäß Stadtverordnetenbeschluss vom
04.10.2000 vorgenommene Teilung des Geltungsbereichs des ehemaligen
Bebauungsplans Nr. 37 in die Teilbereiche A, B und C.
Die
Zweckbestimmung der Alten Halle (SO 6) wird präzisiert, um eine zweifelsfreie
Bestimmung der zulässigen Nutzungen zu gewährleisten.
Zur
Formulierung des Abwägungsvorschlags der Verwaltung wird zu den bekannten
Anregungen und Bedenken aus der am 05. April 2000 von der
Stadtverordnetenversammlung bereits getroffenen Abwägungsentscheidung zum
Zulässigkeitsrahmen (vgl. "Ergänzung zur Drucksache Nr. 00/0127" vom
15.03.2000) zitiert.
Die
eingegangene umfängliche Stellungnahme des H.F.S. Immobilienfonds ist in die
Abwägung einbezogen worden. Die wesentlichen Inhalte der Stellungnahme sind in
der Anlage 1a zusammengefasst wiedergegeben; sie sind bereits aus früheren
Beteiligungsschritten am Bauleitplanverfahren bekannt. Zur Information wird die
Stellungnahme des
H.F.S.
Immobilienfonds in Gänze den Fraktionen mit jeweils einem Exemplar zur
Verfügung gestellt.
Zusammenfassung
des Abwägungsvorschlags der Verwaltung zur Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 (1) BauGB
Der
Abwägungsvorschlag der Verwaltung empfiehlt bezüglich des Immissionsschutzes
unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Erkenntnisse des Büros Kötter die
Ergänzung der Begründung um entsprechende Aussagen zur Erforderlichkeit von
passiven Lärmschutzmaßnahmen, z. B. für den Bereich der Wohnbebauung
Friedrich-Engels-Straße 2 sowie zur Klarstellung die Präzisierung der
Zweckbestimmung des SO 6 "Multifunktionale Veranstaltungshalle"
bezüglich der zulässigen
Nutzungen.
Zum Ausbau der ehemaligen Straße Alt Nowawes als Teil der Friedrich-List-Straße
im Bereich der Zu- und Abfahrtrampen der Nuthestraße wird auf das durchgeführte
Planfeststellungsverfahren verwiesen.
Der
Abwägungsvorschlag bezüglich der Ausweisung von Größenanordnungen von
Verkaufsflächen im Sondergebiet SO 8 sieht die redaktionelle Ergänzung der
Textlichen Festsetzung TF B 22.2 in begrifflicher Form vor, um die
Eindeutigkeit der Festsetzung zu gewährleisten.
Mit
der Festsetzung des Zulässigkeitsrahmens für ein eingeschränktes
Einkaufszentrum werden die Bahnhofspassagen in das bestehende Zentrengefüge
verträglich eingeordnet. Mit der textlichen Festsetzung B.9 zum SO 3 (u.a.
Zulässigkeit eines SB-Discount-Markts für Lebensmittel bis zu 600 m²
Verkaufsfläche) entspricht die Planung bereits den gegebenen Anregungen des
Landkreises Potsdam Mittelmark.
Zur
Erschließung des geplanten Umspannwerks der EVP, das im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 37 B "Babelsberger Straße" liegt, wird darauf
verwiesen, dass die reguläre Einfahrt über den Uferweg erfolgen soll; diese
Erschließungsmöglichkeit ist bereits jetzt durch Stadtverordnetenbeschluss vom
25.10.2001 gemäß § 125 i. V. m. § 127 BauGB planungsrechtlich gesichert.
Notwendige
Änderungen der Planung
Aus
dem Vorschlag der Verwaltung zur Abwägung der Anregungen und Bedenken der
Bürger und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ergeben sich noch
einzelne Änderungen der
Planung. Da diese Änderungen die Grundzüge
der Planung nicht berühren, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplans abgesehen werden.
Folgende
redaktionelle Änderung ist Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage:
- TF
B 22.2 wird wie folgt redaktionell geändert:
der Begriff "standortangemessene
Ausprägung" wird durch den Begriff "nach Art und Größe stand- ortangemessene Ausprägung" ersetzt.
Folgende
materielle Änderung ist Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage:
-
Klarstellung zur Präzisierung der Nutzungen im SO 6 - Multifunktionale
Veranstaltungshalle -
Zu
dieser materiellen Änderung wurde ein Vereinfachtes Verfahren zur
Änderung des Bebauungsplans gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Den von den
Änderungen berührten Eigentümern und Trägern öffentlicher Belange wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. In Abwägung
der Stellungnahmen der berührten Bürger und Träger öffentlicher Belange schlägt
die Verwaltung die Beibehaltung der Planung in der nun vorliegenden Fassung
vor.
Zur
Alten Halle (SO 6) ist die Zweckbestimmung präzisiert worden, um eine
zweifelsfreie Bestimmung der zulässigen Nutzungen zu gewährleisten. Die
ursprünglichen Anregungen der DB Imm, reine Gastronomie in das zulässige
Nutzungsspektrum aufzunehmen, ist aufgegriffen worden. Der Grund für die
Notwendigkeit der Präzisierung der Zweckbestimmung liegt darin, dass unter
immissionsschutzrechtlichen Aspekten die nun festgesetzten Nutzungen als
verträglich einzustufen sind. Der Sorge des Amtes für Immissionsschutz, dass
eventuell Nutzungskonflikte auftreten könnten (z. B. durch Diskothek-Nutzung im
Inneren des Gebäudes), wird durch Anwendung der Methodik der Einzelfallprüfung
im Baugenehmigungsverfahren Rechnung getragen. Konkretere Festlegungen können
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht getroffen werden, da die zukünftige Art der
im präzisierten Nutzungsspektrum aufgeführten zulässigen Nutzungen für die
multifunktionale Veranstaltungshalle heute noch nicht zu prognostizieren ist.
Zu
der Anregung der DB Imm, oberirdische Stellplätze östlich des SO 6 zuzulassen,
ist festzuhalten, dass bereits im öffentlich ausgelegten Entwurf Stellplätze
auf der als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (privat)"
dargestellten Fläche zulässig sind. Diese Festsetzung ist allerdings nicht
Gegenstand des Vereinfachten Beteiligungsverfahrens gewesen.
Empfehlung
der Verwaltung
Sofern
dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beteiligung der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gefolgt wird, kann der Satzungsbeschluss
zum Bebauungsplan einschließlich der Vereinfachten Änderungen und der
Beschluss über die dazugehörige Änderung des Flächennutzungsplans gefasst
werden.