Mitteilungsvorlage - 10/SVV/0741

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 07.06.2010 wurde der Oberbürgermeister beauftragt zu prüfen, ob an der Einfahrt der Schwanenallee, von der Menzelstraße/Ecke Böcklinstraße kommend die Aufstellung des Verkehrsschildes „Durchfahrt verboten“ mit dem Zusatzzeichen  „Anlieger frei“glich ist.

 

Im Ergebnis der Prüfung der Möglichkeit einer Aufstellung des Verkehrszeichens Nr. 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) und des Zusatzzeichens Nr. 1020-30 (Anlieger frei) kann festgestellt werden, dass der Erlass einer entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung nicht möglich ist.

 

Die Schwanenallee ist Bestandteil eines entsprechend mit Verkehrszeichen ausgewiesenen Verkehrsberuhigten Bereiches. Das im Antrag benannte Verkehrszeichen 260 StVO verbietet die Einfahrt jeglichen motorisierten Verkehrs. Das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ beschränkt den Benutzerkreis der Einfahrenden nicht allein auf die Anwohner dieser Straße. Anlieger hingegen ist jeder der die Absicht hat, mit einem von der betreffenden Straße aus erschlossenen Grundstück bzw. Einrichtung oder sich dort aufhaltenden Person in Beziehung zu treten. Somit lässt sich nicht differenzieren, wer tatsächlich ein bestimmtes Grundstück erreichen möchte bzw. wer auf der Suche nach einem Parkplatz z.B. beim Museum - Villa Schöningen oder Neuer Garten dort einfährt, oder auch nur die Absicht hat, die von der Schwanenallee erschlossenen Naturräume und Wasserflächen aufzusuchen. Entsprechend kann eine solche Verkehrsbeschränkung nur bedingt von den für derartige Kontrollen zuständigen Polizeibeamten durchgesetzt werden.

Die Beschränkung des Verkehrs allein auf Anlieger ist zudem nur unter zwei Gesichtspunkten möglich:

 

1)      Die Benutzung der Straße für motorisierte Verkehrsteilnehmer ist straßenrechtlich durch eine entsprechende Widmung auf Anlieger beschränkt;

2)      Eine straßenverkehrsrechtliche Ermächtigungsgrundlage nach § 45 StVO ermöglicht  eine derartige Verkehrsbeschränkung 

 

Zu 1) ist festzustellen, dass die Schwanenallee in Ihrer Widmung nicht auf bestimmte Benutzerkreise beschränkt ist und sich somit aus straßenrechtlicher Sicht keine derartige Verkehrszeichenaufstellung begründen lässt.

 

Zu 2) ist keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage ersichtlich. Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die notwendigen sachlichen Voraussetzungen erfüllt werden und sich ein zwingendes Erfordernis für derartige Verbote und Beschränkungen ergibt. Andere als im § 45 StVO enumerativ genannten Gründe rechtfertigen keine entsprechende Anordnung. Verkehrsverbote- und Beschränkungen sind nur dort anzuordnen, wo aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im selben Paragraphen benannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Verkehrsrechtliche Anordnungen müssen durch spezifische Situationen, Lagen und Ereignisse veranlasst sein, die ein besonderes örtlich – konkretes Gefährdungspotential für die in § 45 StVO geschützten Güter und Interessen begründen. Verkehrsbeschränkende Maßnahmen sind grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet.

 

Die zum Teil hohe Frequentierung durch Fußnger und Radfahrer in Verbindung mit dem vorhandenen motorisierten Verkehr ist keine Voraussetzung oder Begründung für die Aufstellung des beantragten Verbotzeichens. Die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ist auch in den durch starken Besucherverkehr geprägten Sommermonaten keinesfalls in der Art beeinträchtigt, welche den Ausschluss einer ganzen Nutzungsart rechtfertigen würde. Die seit nunmehr zehn Jahren in der Schwanenallee stattfindende Abwicklung aller Verkehrsarten auf einer gemeinsam zu nutzenden Verkehrsfläche wird als sicher eingeschätzt. Die seinerzeitige Straßenraumumgestaltung der Zufahrtsbereiche mit anschließender Einrichtung des Verkehrsberuhigten Bereiches stellt ein Maximum an Verkehrsberuhigung dar und war Resultat vielfältiger Kontakte und Abstimmungen zwischen Stadtverwaltung und Anwohnern.  Im gesamten Straßenverlauf ereigneten sich in den letzten Jahren bis auf Einen keinerlei Unfälle. Bei diesem Einen, welcher wohl im Zusammenhang mit der Eröffnung der Villa Schöningen stand, beschädigte ein ausparkender Pkw einen anderen. Es bestehen somit keine sich im Verkehrsgeschehen selbst verwirklichenden Gefahrenmomente, welche weitergehende Verkehrsverbote rechtfertigen würden.

 

Die Aufstellung des beantragten Verkehrszeichens ist sowohl aus straßenrechtlichen als auch straßenverkehrsrechtlichen Gründen nicht möglich.  

 

 

 

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Erläuterung

 

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