Antrag - 10/SVV/0765
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Kuratoriums der kommunalen Stiftung "Stiftung Altenhilfe Potsdam" gemäß § 41 BbgKVerf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Fraktion DIE LINKE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.10.2010
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Erläuterung
Begründung:
Mit der DS 09/SVV/0159 wurde das Kuratorium der
Stiftung „Stiftung Altenhilfe Potsdam“ wie folgt besetzt:
1. Die/der
für Soziales zuständige Beigeordnete/r als Vorsitzende/r
2. Der/die
für Soziales zuständige Fachbereichsleiter/in
3. Zwei
durch den Seniorenbeirat zu benennende Mitglieder
- Herr Josef H. Mayer
- Herr Wolfgang Puschmann
4. Drei aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagene
Mitglieder
- Fraktion
DIE LINKE: Frau
Birgit Müller
- Fraktion
SPD: Frau
Heike Judacz
- Fraktion
CDU/ANW: Frau
Maike Dencker
Bei der Besetzung des Kuratoriums sind auf Grund der in der
Satzung besonders geregelten Zusammensetzung stets sowohl die in der Satzung getroffenen
Regelungen als auch § 41 BbgKVerf zu berücksichtigen, hier Abs. 1 mit dem
Wortlaut:
Hat
die Gemeindevertretung mehrere Mitglieder eines Gremiums zu bestellen oder
vorzuschlagen, werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter nach dieser
Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die
Gemeindevertretung einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.
Nach
§ 5 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung gehören auch drei aus der Mitte der
Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagene Mitglieder dem Kuratorium an, so
dass nach § 41 BbgKVerf zu
verfahren ist.
Gem.
§ 41 Abs.6 KVerf ist auf Antrag einer Fraktion eine Neubesetzung nach Absatz 2
bis 5 vorzunehmen, wenn die Gemeindevertretung dies mit der Mehrheit der
gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließt.
Diese
Neubesetzung bezieht sich aber nur auf die in § 5 Abs. 3 Nr. 4 aufgeführten
„aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagenen Mitglieder“. Da
die anderen Mitglieder des Kuratoriums keine Gemeindevertreter sind, bleibt die
Besetzung insofern unberührt.
In
der Gesetzesbegründung heißt es zu
§ 41 Abs.6:
„Der
Beschluss zur Neubesetzung steht im Ermessen, nicht aber im Belieben der
Gemeindevertretung. Daraus folgt, dass wesentliche Interessen eines
Vorschlagsträgers bei der Entscheidung zu berücksichtigen und mit dem Interesse
auf eine grundsätzlich stabile und langfristige Gremienbesetzung abzuwägen
sind. Fehlen beispielsweise bei Ausscheiden eines Mitglieds nachrückende
Vertreter, so dass ein Sitz unbesetzt bleibt, ist eine Neubesetzung angezeigt.“
Hat
die Fraktion für das Mitglied einen Stellvertreter benannt, der dann auch
gewählt wurde (§ 41 Abs.3 und 4), so rückt dieser Stellvertreter im Fall eines
Ausscheidens des Mitglieds des jeweiligen Gremiums nach. Vorliegend wurden
jedoch keine Stellvertreter bestimmt. Auch die Satzung für die Stiftung
Altenhilfe sieht dies bislang nicht vor.
Um
dem Willen der Fraktion DIE LINKE zu entsprechen Frau Birgit Müller,
auszutauschen, wird der Antrag auf Neubesetzung vorgelegt. Dabei steht es allen
anderen Fraktionen frei, ihre bisher benannten Mitglieder auszutauschen.