Antrag - 10/SVV/0765

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

Neubesetzung des Kuratoriums der kommunalen Stiftung "Stiftung Altenhilfe Potsdam" gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf.

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Erläuterung

Begründung:

 

Mit der DS 09/SVV/0159 wurde das Kuratorium der Stiftung „Stiftung Altenhilfe Potsdam“  wie folgt besetzt:

 

1.   Die/der für Soziales zuständige Beigeordnete/r als Vorsitzende/r

 

2.   Der/die für Soziales zuständige Fachbereichsleiter/in

 

3.  Zwei durch den Seniorenbeirat zu benennende Mitglieder

        - Herr Josef H. Mayer

- Herr Wolfgang Puschmann

 

4. Drei aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagene Mitglieder

        -        Fraktion DIE LINKE:          Frau Birgit Müller

        -        Fraktion SPD:          Frau Heike Judacz

-            Fraktion CDU/ANW:                        Frau Maike Dencker

 

 

Bei der Besetzung des Kuratoriums sind auf Grund der in der Satzung besonders geregelten Zusammensetzung stets sowohl die in der Satzung getroffenen Regelungen als auch § 41 BbgKVerf zu berücksichtigen, hier Abs. 1 mit dem Wortlaut:

 

Hat die Gemeindevertretung mehrere Mitglieder eines Gremiums zu bestellen oder vorzuschlagen, werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter nach dieser Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die Gemeindevertretung einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.

 

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung gehören auch drei aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagene Mitglieder dem Kuratorium an, so dass  nach § 41 BbgKVerf zu verfahren ist.

 

Gem. § 41 Abs.6 KVerf ist auf Antrag einer Fraktion eine Neubesetzung nach Absatz 2 bis 5 vorzunehmen, wenn die Gemeindevertretung dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließt.

 

Diese Neubesetzung bezieht sich aber nur auf die in § 5 Abs. 3 Nr. 4 aufgeführten „aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagenen Mitglieder“. Da die anderen Mitglieder des Kuratoriums keine Gemeindevertreter sind, bleibt die Besetzung insofern unberührt.

 

In der Gesetzesbegründung  heißt es zu § 41 Abs.6:

„Der Beschluss zur Neubesetzung steht im Ermessen, nicht aber im Belieben der Gemeindevertretung. Daraus folgt, dass wesentliche Interessen eines Vorschlagsträgers bei der Entscheidung zu berücksichtigen und mit dem Interesse auf eine grundsätzlich stabile und langfristige Gremienbesetzung abzuwägen sind. Fehlen beispielsweise bei Ausscheiden eines Mitglieds nachrückende Vertreter, so dass ein Sitz unbesetzt bleibt, ist eine Neubesetzung angezeigt.“

 

Hat die Fraktion für das Mitglied einen Stellvertreter benannt, der dann auch gewählt wurde (§ 41 Abs.3 und 4), so rückt dieser Stellvertreter im Fall eines Ausscheidens des Mitglieds des jeweiligen Gremiums nach. Vorliegend wurden jedoch keine Stellvertreter bestimmt. Auch die Satzung für die Stiftung Altenhilfe sieht dies bislang nicht vor.

 

Um dem Willen der Fraktion DIE LINKE zu entsprechen Frau Birgit Müller, auszutauschen, wird der Antrag auf Neubesetzung vorgelegt. Dabei steht es allen anderen Fraktionen frei, ihre bisher benannten Mitglieder auszutauschen.

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