Beschlussvorlage - 10/SVV/0578

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung  möge beschließen:

 

Entgeltordnung für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfall zur Beseitigung) der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

Begründung:

 

Der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) obliegt als öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger für ihr Gebiet die Entsorgungspflicht für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (nachstehend Gewerbeabfall zur Beseitigung genannt) im Sinne des § 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) und nach Maßgabe ihrer Abfallentsorgungssatzung.

 

Durch den Vertrag über das Sammeln und Transportieren von Abfällen, Wertstoffen, Fäkalien und Durchführung der Straßenreinigung zwischen der LHP und der Stadtentsorgung Potsdam GmbH (STEP) vom 02./04. Oktober 1991 ist die Entsorgung des Gewerbeabfalls zur Beseitigung nicht abgedeckt.

Aus diesem Grunde wurde und wird auch zukünftig die Leistung der Entsorgung der in der Landeshauptstadt Potsdam anfallenden Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfall) öffentlich ausgeschrieben.

 

Die Vertragslaufzeit des bisherigen Vertrages für die Entsorgung der Gewerbeabfälle zur Beseitigung endete zum 30.06.2010.

 

Auf Grund der spezifischen Vorgaben zur fachlichen und regionalen Leistungserbringung und dem damit zu erwartenden stark eingegrenzten Bewerberkreis, wurde eine Freihändige Vergabe mit vorherigem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb zur Erkundung eines in Betracht kommenden Bewerberkreises durchgeführt.

Die STEP war im genannten Vergabeverfahren einer von drei Bietern. Nach Prüfung der Angebote ist die STEP erneut beauftragt worden, die Entsorgung des Gewerbeabfalls zur Beseitigung für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2013 durchzuführen.

Auf Grundlage des Angebots der STEP, müssen neue Entsorgungspreise pro Abfallart für die Gewerbeabfälle berücksichtigt werden.

 

Die STEP erhebt im Namen und für Rechnung der LHP für die Entsorgung der übernommenen Abfälle ein privatrechtliches Entgelt auf der Grundlage der Entgeltordnung. Die der STEP so zufließenden Einnahmen werden mit dem Zahlungsanspruch der STEP gegenüber der LHP  in voller Höhe verrechnet. Die STEP wird von der LHP bevollmächtigt ggf. erforderlich werdende Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 688 ff ZPO gegen den Schuldner des privatrechtlichen Entgelts vorzunehmen. Die STEP wird auch bevollmächtigt die Zwangsvollstreckung zu veranlassen.

 

Das Entgelt je Abfallart deckt die Kosten für die Entsorgung der Gewerbeabfälle zur Beseitigung.

Mit dem Beschluss der Entgeltordnung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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