Mitteilungsvorlage - 10/SVV/0805

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zu Kenntnis:

 

 

Nachdem die Verwaltung zu verschiedenen offenen Fragen mit den beteiligten Behörden des Landes sowie der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten im Laufe des Jahres 2009 kein abschließendes Einvernehmen erzielen konnte, ist nach einem Grundsatzgespräch am Tische des Oberbürgermeisters im Januar 2010 ein Vorschlag zu einer umfassenden Verwaltungsvereinbarung an die übrigen Beteiligten übergeben worden.

 

Auch auf dieser Grundlage konnte keine Einigung herbeigeführt werden; vielmehr wurde in einem Gespräch im März 2010 im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vereinbart, gegenüber den Institutionen der UNESCO eine auf die wesentlichen Kernpunkte beschränkte gemeinsame Deklaration zu verabschieden und die Fragen des Verwaltungsvollzuges in einer gesonderten Vereinbarung zu klären.

 

Für die Deklaration hat das Ministerium einen Entwurf vorgelegt, der von der Stadt Potsdam inhaltlich in dieser Fassung im Wesentlichen so mitgetragen werden kann.

Für die Verwaltungsvereinbarung hat die Landeshauptstadt einen entsprechenden Entwurf gefertigt und den übrigen Beteiligten Anfang August 2010 zur Verfügung gestellt, der zugleich den Mindestrahmen dessen darstellt, was aus Sicht der Landeshauptstadt zwischen den Beteiligten verbindlich verabredet werden muss.                                                                  

Anfang September 2010 haben das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten hierauf mit umfangreichen Schriftsätzen reagiert, die wiederum in grundsätzlichen Fragen andere Positionen vertreten und ihrerseits Bedingungen formulieren, ohne deren Berücksichtigung eine Unterzeichnung der Vereinbarung nicht in Aussicht gestellt wird.

 

Im Ergebnis besteht nach wie vor Abstimmungsbedarf, vor allem hinsichtlich der Frage, wie durch ein zeitlich klar strukturiertes Verfahren der Bearbeitung von Bauanträgen die für die Landeshauptstadt als Untere Bauaufsichtsbehörde bindenden gesetzlichen Fristen für das Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BbgBO) gesichert werden können. Ohne eine sachgerechte Festlegung hierzu würde die Landeshauptstadt gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstoßen und könnte deshalb einer Vereinbarung nicht beitreten, die einen entsprechenden Verstoß regelmäßig nach sich zieht. Außerdem kann ein zeitlich nicht verlässliches Verfahren nicht im Sinne des Dienstleistungsanspruches der Verwaltung gegenüber Bauantragstellern sein.

 

Die Stadt ist weiterhin der Auffassung, dass die Deklaration und die Verwaltungsvereinbarung nur gemeinsam unterzeichnet werden können. Die Stadtverwaltung bemüht sich um weitere Abstimmung und wird Gespräche mit den Beteiligten durchführen.

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Erläuterung

 

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