Beschlussvorlage - 10/SVV/0755

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Für das Gebiet „Glasmeisterstraße“ in  den Grenzen der beigefügten Karte (Anlage) werden vorbereitende Untersuchungen nach § 141, BauGB durchgeführt.

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Erläuterung

 

 

Begründung:

 

1.       Geltungsbereich

Das Gebiet bildet das städtebauliche Scharnier zwischen dem Wohngebiet „Zentrum-Ost“ und dem Sanierungsgebiet „Babelsberg-Nord“ (Weberviertel).

 

Das Untersuchungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

- im Süden durch die südliche Begrenzungslinie der Johannsenstraße,

- im Westen durch die nordwestliche Begrenzungslinie der Fr.-List-Straße zwischen Einmündung

  Johannsenstraße und R.-Breitscheid-Straße,

- im Norden durch die nördlichen Begrenzungslinie der R.-Breitscheid-Straße,

- im Osten durch die östliche Begrenzungslinie der Daimlerstraße.

 

Die grundstücksscharfe Abgrenzung ist der beigefügten Karte zu entnehmen (Anlage).

 

2.       Ausgangssituation

Im Gegensatz zur Entwicklung der angrenzenden Stadtteile „Sanierungsgebiete Babelsberg und Zentrum-Ost“ ist die städtebauliche Entwicklung im vorgesehenen Untersuchungsgebiet nicht voran gekommen. Insbesondere hat sich die dem Beschluss vom 04.09.2002 (Aufhebung des Beschlusses zur vorbereitenden Untersuchung für den Bereich „An der Nuthestraß, DS-Nr. 02/SVV/0599) zugrunde liegende Erwartung, die Entwicklung könne in diesem Teilgebiet ausreichend über die Instrumente des klassischen Planungsrechts gesteuert werden, nicht erfüllt.

 

So bestehen auffallende und anhaltende Mängel und Missstände in den nicht oder untergenutzten Flächen südlich der Glasmeisterstraße, in den vorhandenen Altlasten des ehemaligen Gaswerkes, in großflächigen Versiegelungen und im Erneuerungsbedarf vorhandener Gebäude. Darüber hinaus stellt die Lage an lärmemittierenden Verkehrsstraßen ohne Schutzmaßnahmen ein Defizit für die Entwicklung dar.

 

Demgegenüber bietet die zentrale und sehr gut erschlossene Lage im Übergangsbereich zwischen Zentrum-Ost und dem Stadtteilzentraum Babelsberg ein hervorragendes Potential für die Entwicklung von Gewerbe- und Wohnnutzung in verdichteten Strukturen und zur Überwindung einer markanten „Meidezone“ im urbanen Kontext des Stadtgefüges.

 

3.       Ziel

Ziel der Untersuchung nach § 141 BauGB ist es, unter Berücksichtigung der Auswirkungen für  die Betroffenen und unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange festzustellen, ob mit den Instrumenten des besonderen Städtebaurechts die Mängel und Missstände behoben werden können und ob das Verfahren durchführbar ist.  Vorbehaltlich der Ergebnisse der Untersuchung soll das Planungsziel in der Entwicklung von Mischgebietsflächen mit höherer Dichtestufe bei gleichzeitiger Beschränkung von Einzelhandel gemäß Einzelhandelskonzept bestehen. Das Resultat der vorbereitenden Untersuchungen wird der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung über das weitere Verfahren vorgelegt.

 

4. Hinweise

Der Beschluss über die vorbereitenden Untersuchungen ist  nicht gleichzusetzen mit dem Beschluss über die förmliche Festsetzung eines Sanierungs- oder Entwicklungsgebietes. Diese bedarf der gesonderten Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über dessen förmliche Festsetzung.

 

Gemäß § 138 Abs. 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Landeshauptstadt Potsdam oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes bzw. der städtebaulichen Entwicklung eines Bereiches oder zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung erforderlich sind. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.

 

Vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen an hat die Baugenehmigungsbehörde Entscheidungen über Baugesuche für Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB bis zu 12 Monate zurückzustellen und die Beseitigung baulicher Anlagen vorläufig zu untersagen. Dies gilt für solche Fälle, bei denen zu befürchten ist, dass durch die genannten Vorhaben die in dem Untersuchungsgebiet absehbaren Planungen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werdenrden ( § 141 Abs. 4 i. V. m. § 15 BauGB).

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die aus den Vorbereitenden Untersuchungen entstehenden Kosten müssen sich auf eine Höhe von 10.000,00 € beschränken. Sie sollen aus dem Unterprodukt 5110616 – Stadtgebiet – finanziert werden.

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Anlagen

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