Beschlussvorlage - 10/SVV/0845

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss möge beschließen:

 

  1. Die Landeshauptstadt Potsdam errichtet in Zusammenarbeit mit der Deutschen Stiftung Denkmalschutz eine nichtrechtfähige Stiftung mit der Bezeichnung "Stiftung Plansammlung Potsdam" in der Verwaltung der Deutschen Stiftung Denkmalschutz.

 

  1. Wenn die Stiftung ein Stiftungskapital von 150.000,- Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) erreicht hat, entsendet der Oberbürgermeister einen Vertreter in den dann zu gründenden Vorstand.

 

  1. Die Landeshauptstadt Potsdam übereignet die von einem privaten Spender erhaltene Spende  in Höhe von 30.000,- Euro (in Worten: dreißigtausend) als Grundkapital für die "Stiftung Plansammlung Potsdam" der Deutschen Stiftung Denkmalschutz, Koblenzer Straße 75, 53177 Bonn.

 

 

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Erläuterung

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Begründung:

 

Die Plansammlung im Bereich Untere Denkmalschutzbehörde wird seit dem 17.06.2005 als Denkmal in der Liste der Denkmale des Landes Brandenburg, Teilbereich Potsdam, geführt.

Sie umfasst mehr als 26.000 Blätter, überwiegend Bauzeichnungen. Sie dient der täglichen Arbeit bei der Restaurierung der Denkmale der Landeshauptstadt Potsdam. Neben der behördlichen Arbeit wird sie jährlich in erheblichem Umfang von Bauherren und Architekten in Anspruch genommen. Als wissenschaftliches Forschungsmaterial findet sie ebenso Verwendung.

 Der Zustand der meisten Blätter ist schlecht aufgrund über 60 Jahren überfälliger Restaurierung. Kaum ein Blatt muss nicht in der einen oder anderen Form gereinigt, konserviert, zusammengesetzt u.a.m. werden. Da es sich in Regel nicht um Kunstwerke oder Pläne in besonderen graphischen Techniken, sondern überwiegend um klassische Bauzeichnungen handelt, sind sie nie pfleglich behandelt worden. Sie lagen teilweise jahrzehntelang auf Dachböden oder in feuchten Nebengebäuden. Der Restaurierungsbedarf ist daher enorm hoch.

 In den letzten zwei Jahrzehnten konnten Hunderte von Blättern restauriert werden. Die Haushaltsmittel reichen jedoch bei weitem dafür nicht aus. Aus diesem Grund soll mit den Erträgen aus einer treuhänderischen Stiftung versucht werden, weitere finanzielle Mittel für die erforderlichen Konservierungen, Restaurierungen u.a.m. zu erschließen.

 

Eine Gremienbeteiligung der SVV ist hier nicht erforderlich, wohl aber die des Hauptausschusses. Der Kommentierung zur Gemeindeordnung war zu entnehmen, dass ehemals nach § 35 Nr. 28 Abs. 2 GO eine Zuständigkeit der SVV für Angelegenheiten örtlicher Stiftungen gegeben war, welche dann aufgehoben worden und insoweit in die Zuständigkeit des Hauptausschusses übertragen worden ist. Bei dem mit der Deutschen Stiftung Denkmalschutz zu schließenden Vertrag handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, da solche Geschäfte nicht mit einer bestimmten Regelmäßigkeit geführt werden und trotz geringem Wert doch für die Stadt von besonderer Bedeutung sind. Gleichwohl unterschreitet der Betrag den in der Hauptsatzung für die Zuständigkeit der SVV festgelegten Betrag von 300.000,00 €, so dass auch hiernach nur die Zuständigkeit des Hauptausschusses gegeben ist. 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die unter Punkt 3 genannte Summe ist als private Spende von der Landeshauptstadt vereinnahmt worden und wird an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz weitergeleitet.

 

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Anlagen

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