Beschlussvorlage - 10/SVV/0845
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung einer treuhänderischen Stiftung zum Erhalt des Denkmals "Plansammlung Potsdam"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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27.10.2010
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Beschlussvorschlag
Der
Hauptausschuss möge beschließen:
- Die
Landeshauptstadt Potsdam errichtet in Zusammenarbeit mit der Deutschen
Stiftung Denkmalschutz eine nichtrechtfähige Stiftung mit der Bezeichnung
"Stiftung Plansammlung Potsdam" in der Verwaltung der Deutschen
Stiftung Denkmalschutz.
- Wenn
die Stiftung ein Stiftungskapital von 150.000,- Euro (in Worten:
einhundertfünfzigtausend Euro) erreicht hat, entsendet der
Oberbürgermeister einen Vertreter in den dann zu gründenden Vorstand.
- Die
Landeshauptstadt Potsdam übereignet die von einem privaten Spender
erhaltene Spende in Höhe von
30.000,- Euro (in Worten: dreißigtausend) als Grundkapital für die
"Stiftung Plansammlung Potsdam" der Deutschen Stiftung
Denkmalschutz, Koblenzer Straße 75, 53177 Bonn.
Erläuterung
Berechnungstabelle
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Begründung:
Die Plansammlung im Bereich Untere Denkmalschutzbehörde wird seit dem 17.06.2005 als Denkmal in der Liste der Denkmale des Landes Brandenburg, Teilbereich Potsdam, geführt.
Sie umfasst mehr als 26.000 Blätter, überwiegend Bauzeichnungen. Sie dient der täglichen Arbeit bei der Restaurierung der Denkmale der Landeshauptstadt Potsdam. Neben der behördlichen Arbeit wird sie jährlich in erheblichem Umfang von Bauherren und Architekten in Anspruch genommen. Als wissenschaftliches Forschungsmaterial findet sie ebenso Verwendung.
Der Zustand der
meisten Blätter ist schlecht aufgrund über 60 Jahren überfälliger
Restaurierung. Kaum ein Blatt muss nicht in der einen oder anderen Form
gereinigt, konserviert, zusammengesetzt u.a.m. werden. Da es sich in Regel
nicht um Kunstwerke oder Pläne in besonderen graphischen Techniken, sondern
überwiegend um klassische Bauzeichnungen handelt, sind sie nie pfleglich
behandelt worden. Sie lagen teilweise jahrzehntelang auf Dachböden oder in
feuchten Nebengebäuden. Der Restaurierungsbedarf ist daher enorm hoch.
In den letzten
zwei Jahrzehnten konnten Hunderte von Blättern restauriert werden. Die
Haushaltsmittel reichen jedoch bei weitem dafür nicht aus. Aus diesem Grund
soll mit den Erträgen aus einer treuhänderischen Stiftung versucht werden,
weitere finanzielle Mittel für die erforderlichen Konservierungen,
Restaurierungen u.a.m. zu erschließen.
Eine Gremienbeteiligung der SVV ist hier nicht erforderlich,
wohl aber die des Hauptausschusses. Der Kommentierung zur Gemeindeordnung war
zu entnehmen, dass ehemals nach § 35 Nr. 28 Abs. 2 GO eine Zuständigkeit der
SVV für Angelegenheiten örtlicher Stiftungen gegeben war, welche dann
aufgehoben worden und insoweit in die Zuständigkeit des Hauptausschusses
übertragen worden ist. Bei dem mit der Deutschen Stiftung Denkmalschutz zu
schließenden Vertrag handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden
Verwaltung, da solche Geschäfte nicht mit einer bestimmten Regelmäßigkeit geführt
werden und trotz geringem Wert doch für die Stadt von besonderer Bedeutung
sind. Gleichwohl unterschreitet der Betrag den in der Hauptsatzung für die
Zuständigkeit der SVV festgelegten Betrag von 300.000,00 €, so dass auch
hiernach nur die Zuständigkeit des Hauptausschusses gegeben ist.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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