Antrag - 10/SVV/0872
Grunddaten
- Betreff:
-
Autowerbekärtchen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion SPD
- Einreicher*:
- Fraktion SPD, FDP
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.11.2010
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Erläuterung
Begründung:
Das Verteilen von Autowerbekärtchen ist nicht vom Gemeingebrauch des Brandenburgischen Straßengesetzes gedeckt (§ 14 Abs. 1 BbgStrG), sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 BbgStrG.
Die Nutzung öffentlicher Parkplätze zum Anbringen von visitenkartengroßen Handzetteln für Gebrauchtwagenhandelwerbung ist danach eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer angemessenen Geldbuße geahndet werden kann.
In Nordrhein-Westfalen werden Bußgeldbescheide von 200,00 gegen so werbende Gebrauchtwagenhändler verhängt.
Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 01.07.2010, Az. IV-4 RBs25/10, die Erlaubnispflichtigkeit der Verteilung der Autokärtchen und das Bußgeld bestätigt.
Die Rechtslage in NRW ist identisch zu der in Brandenburg, da die einschlägigen Bestimmungen im Straßen- und Wegegesetz von NRW und dem BbgStrG identisch sind.
Als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises kann die Stadtverordnetenversammlung hier lediglich eine Prüfung anregen.