Antrag - 10/SVV/0872

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, inwieweit die Verwaltung mit Bußgeldern gegen die ohne Erlaubnis verteilten Autowerbekärtchen vorgehen kann.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Das Verteilen von Autowerbekärtchen ist nicht vom Gemeingebrauch des Brandenburgischen Straßengesetzes gedeckt (§ 14 Abs. 1 BbgStrG), sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 BbgStrG.

 

Die Nutzung öffentlicher Parkplätze zum Anbringen von visitenkartengroßen Handzetteln für Gebrauchtwagenhandelwerbung ist danach eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer angemessenen Geldbuße geahndet werden kann.

 

In Nordrhein-Westfalen werden Bußgeldbescheide von 200,00 € gegen so werbende Gebrauchtwagenhändler verhängt.

 

Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 01.07.2010, Az. IV-4 RBs25/10, die Erlaubnispflichtigkeit der Verteilung der Autokärtchen und das Bußgeld bestätigt.

 

Die Rechtslage in NRW ist identisch zu der in Brandenburg, da die einschlägigen Bestimmungen im Straßen- und Wegegesetz von NRW und dem BbgStrG identisch sind.

 

Als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises kann die Stadtverordnetenversammlung hier lediglich eine Prüfung anregen.

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