Beschlussvorlage - 02/SVV/0150
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan SAN P 11 - Block 21 - Nordbereich
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- IV.2-68.2
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.03.2002
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Erläuterung
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
SAN - P 11
„Block 21" Nordbereich
1. Anlaß und Planerfordernis der Planaufstellung
Für die
Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und zur Konkretisierung
der Sanierungsziele ist im Nordbereich des Blockes 21 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
ein Bebauungsplan aufzustellen.
Neben der
planungsrechtlichen Sicherung der historisch gewachsenen Gebäude- und
Funktionsstrukturen in diesem Bereich soll die ortsverträgliche Einbindung
großflächigen Einzelhandels ermöglicht
werden. Hierzu ist lt. Runderlass Nr. 23/2/1999 des Brandenburgischen
Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 15. August 1999 die
Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Das
Planungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 1 ha.
2. Geltungsbereich
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird begrenzt:
im
Norden: durch
die horizontalhälftig geteilte Brandenburger
Straße
(von der Jägerstraße bis zur Dortustraße),
im Osten: durch
die straßenseitige Baufluchtlinie der Grund-
stücke
Jägerstraße 17 bis 19
im Süden: durch
die nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Dortustraße 53, der
Charlottenstraße 94 bis 104;der Jägerstraße 20
im Westen: durch
die horizontalhälftig geteilte Dortustraße im Bereich der Grundstücke
Dortustraße 54 bis 57
3. Bestehende Situation
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes SAN - P 11 ist durch die für die Zweite
Barocke Stadterweiterung typische, kleinteilige Struktur von parzellenbezogener
Blockrandbebauung und Hofgebäuden geprägt. Ausnahmen bilden die großflächigen
Erweiterungsbauten Brandenburger Straße 21 und 25 , der Neubau in der
Jägerstraße 17, die Nachkriegsseitenflügelanbauten auf der Brandenburger Straße
22, 23 und 25 sowie die große Freifläche im Hofbereich der Brandenburger Straße 25.
4. Ziel der Planung
Der
Bebauungsplan soll die Sanierungsziele im Geltungsbereich konkretisieren und
entsprechend der von der Stadtverordnetenversammlung am 4.7.2001 beschlossenen
„Gesamtstädtischen Steuerungsleitlinien zur Einzelhandels- und
Zentrenentwicklung der Landeshauptstadt Potsdam" Standorte großflächigen
Einzelhandels in der Brandenburger Straße planungsrechtlich sichern .
Gleichzeitig soll auch die bauliche und strukturelle Nutzungsmischung im
Geltungsbereich unter Berücksichtigung der städtebaulichen und
denkmalrechtlichen Bestandsvorgaben planungsrechtlich gesichert werden.
5. Flächennutzungsplan
Der
vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes SAN - P 11 „Block 21"
liegt im Bereich des in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom
17.12.1997 beschlossenen und inzwischen rechtskräftig gewordenen
Teilflächennutzungsplanes der Stadt Potsdam. Die im FNP vorgesehene Nutzung
im Geltungsbereich des
Bebauungsplans SAN – P 11 sieht dort die
Nutzung WB 4 vor. Entsprechend dem Runderlass Nr. 23/2/1999 des Brandenburgischen
Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 15. August 1999 sind
großflächige Einzelhandelsbetriebe außer in Kerngebieten nur in für sie
festgesetzten Sondergebieten zulässig. Die erforderliche Anpassung des FNP soll
deshalb im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt werden.
6. Rechtsgrundlage
- BauGB in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997
(BGBL
I S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001
(BGBl. I, S. 1950)