Beschlussvorlage - 11/SVV/0123
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührensatzung der Musikschule der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Musikschule
- Einreicher*:
- 2/29
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.03.2011
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06.04.2011
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung und Sport
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Vorberatung
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22.03.2011
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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23.03.2011
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Erledigt
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Ausschuss für Kultur
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Vorberatung
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14.04.2011
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Erläuterung
Begründung:
Eine neue Gebührensatzung für die Musikschule der Landeshauptstadt Potsdam ist aus zwei Sachgründen unumgänglich:
1) Das MWFK setzt mit seinem neuen Förderprogramm Maßstäbe, denen die Gebührensatzung der Musikschule konsequent angepasst werden muss, um die Fördervoraussetzungen zu erfüllen.
2) Um den politischen Vorgaben sowie dem HSK gerecht werden zu können, müssen in der Gebührensatzung die Voraussetzungen bezüglich des Gruppenunterrichts geschaffen werden.
In der Neufassung der Gebührensatzung werden die Kündigungsfristen (§ 2 Absatz 2a) nutzerfreundlicher geregelt.
Weiterhin wurde die Kündigungsmöglichkeit seitens der Musikschule bei längerem entschuldigten Fehlen (§ 2 Absatz 5c) in die Gebührensatzung eingefügt. Im Hinblick auf § 9 Absatz 2 ist diese Einfügung unumgänglich.
Der § 3 wurde hinsichtlich des Gruppenunterrichts vollständig verändert. Es gibt ein neues Gebührenmodell, das den Gruppenunterricht á zwei oder mehr Schüler überhaupt erst ermöglicht. Durch den Gruppenunterricht können potentiell mehr Schüler erreicht werden, wodurch Wartezeiten abgebaut und die Erträge erhöht werden können. Inwieweit diese Unterrichtsform von den Bürgern angenommen wird, bleibt abzuwarten. (siehe Anlage 1.1.)
Flexibler Gruppenunterricht 2 Schüler á mindestens 40 Minuten ist ein innovatives Unterrichtsmodell, das durch die Kombination von Einzel- und Gruppenunterricht das aus pädagogischer Sicht präferierte Modell darstellt.
Die Neufassung der Gebührensatzung erfolgt im Rahmen des HSK als eine Maßnahme zur Erhöhung der Erträge und somit zur Stabilisierung des ansonsten bestehenden Zuschussbedarfes. Auf Grund des sozial-kulturellen Bildungsauftrages einer kommunalen Musikschule handelt es sich um einen dauerdefizitären gBgA, und somit können die Gebühren nicht kostendeckend erhoben werden
(§ 6 KAG).
Eine anerkannte Musikschule im Land Brandenburg erfüllt als staatlich geförderte Einrichtung mehrere Kriterien:
- Ermäßigungen für Familien und sozial schwache Schichten
- Kostenfreier Unterricht in Ensembles- und Ergänzungsfächern
- Studienvorbereitende Ausbildung
- Vorhaltung eines umfassenden Fächerkanons
- Bevorzugter Ansprechpartner für Kindertagesstätten, Schulen und universitäre Einrichtungen
- Kooperation mit Stiftungen und Einrichtungen, die sich um benachteiligte Kinder kümmern
- Pflege des kulturellen Erbes.
Die Gebührensätze werden nach 5 Jahren bzw. für Nutzer mit der Begünstigungsklausel nach 7,5 Jahren angehoben, wobei durch die Berücksichtigung aller Preissegmente im neuen Gebührenmodell und den Weiterbestand des Ermäßigungsparagraphen (§ 6) sichergestellt ist, dass allein finanzielle Erwägungen den Besuch der Musikschule nicht unmöglich machen.
Bei der Festlegung der Gebührensätze wurden sowohl Gebührenvergleiche mit anderen anerkannten Musikschulen des Landes Brandenburg herangezogen (Anlage 3) als auch eine Steuerung nach inhaltlichen Gesichtspunkten vorgenommen (z.B. werden der Partnerunterricht und der Gruppenunterricht mit zwei Schülern deutlich bevorzugt gegenüber dem Einzelunterricht
á 30 Minuten).
Ein Erwachsenenzuschlag ist auf Grund des hauptsächlichen Bildungsauftrages für Kinder und Jugendliche eine übliche weitere Steuerungsmöglichkeit.
Des Weiteren erfolgte in Anlehnung an die Altersgrenze für das Kindergeld eine Absenkung der Altersgrenze für den Erwachsenenzuschlag von 28 auf 25 Jahre.
Die Paragraphen 3, Absatz 2 sowie 7 wurden konsequent dem neuen Förderprogramm des MWFK angepasst (Anlage 4).
Der § 8 wurde neu eingefügt und ist hinsichtlich der Praxis der berufsvorbereitenden Ausbildung für musikverwandte Berufe richtungsweisend.
Die Regelungen des § 9 wurden gestrafft und den bisherigen Erfahrungen angepasst.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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20,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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10,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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8,4 kB
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4
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(wie Dokument)
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33,1 kB
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5
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(wie Dokument)
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19,5 kB
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6
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(wie Dokument)
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160,3 kB
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7
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(wie Dokument)
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2,9 kB
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8
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(wie Dokument)
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29,5 kB
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