Beschlussvorlage - 11/SVV/0183
Grunddaten
- Betreff:
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Ordnungsbehördlichen Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über mögliche Verkaufszeiten an Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.04.2011
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Erläuterung
Begründung:
Am 01.01.2011 trat das novellierte Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) in Kraft. Es sieht sechs verkaufsoffene Sonntage mit der Neuerung vor, dass nicht mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen freigegeben werden dürfen.
Gemäß § 5 Abs. 1 BbgLöG n.F. dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Die Ordnungsbehörde wird ermächtigt, diese Tage durch ordnungsbehördliche Verordnung freizugeben; ausgenommen sind der Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, der Volkstrauertag, der Totensonntag und die Feiertage im Dezember.
Es ist rechtlich durchaus zulässig, eine Freigabe von Ladenöffnungszeiten aus besonderem Anlass, auf Gebiete zu beschränken. Das Gesetz trifft keine Aussage, ob die Beschränkung dann nur für dieses Gebiet verbraucht ist. Es enthält jedoch keine Regelung analog der in Baden-Württemberg oder in diesem Sinne zumindest für die kreisfreien Städte in Brandenburg, nach der mit der Freigabe eines Gebietes dieser Tag nicht für das übrige Gebiet der Stadt verbraucht ist.
In der Vergangenheit wurde die Praxis gebietsbezogener Freigaben sonntäglicher Öffnungszeiten in der Landeshauptstadt Potsdam in sehr weiter Auslegung des brandenburgischen Rechts ausgeübt. Eine Freigabe von Gebieten erfolgte immer veranstaltungsbezogen.
Mit bestehender Rechtsprechung des sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Bautzen, die auf die Rechtslage im Land Brandenburg übertragbar ist, musste es zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung kommen. Bei einer Freigabe für nur einen bestimmten Ortsteil ist dieser Tag für das gesamte Gemeindegebiet anzurechnen.
Nach dem Tenor der Entscheidung des OVG Bautzen darf die Landeshauptstadt Potsdam bei sachgerechter enger Auslegung des § 5 Absatz 1 BbgLöG - künftig nur noch sechs Sonntage freigeben, unabhängig von einer Gebietsbeschränkung.
Eine klärende Beratung fand diesbezüglich am 02.12.2010 mit dem Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. und der Industrie- und Handelskammer Potsdam statt.
Ziel der Ordnungsbehördlichen Verordnung 2011 ist es, diese rechtssicher und nicht angreifbar zu machen. In seiner Stellungnahme begrüßte ver.di die Rückkehr zur gesetzeskonformen Handhabung in Potsdam.
Vorbereitend für diesen Beschluss erfolgte die Einbeziehung von verschiedenen Fachbereichen der Landeshauptstadt Potsdam und Interessenvertretungen des Einzelhandels. Alle für 2011 geplanten und bekannten Anlässe wurden auf ihre Aufnahme in die Ordnungsbehördliche Verordnung hin geprüft.
Erstmals ist vorgesehen, im Kalenderjahr aus besonderem Anlass für das Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam nur noch sechs Sonntage freizugeben und nicht mehr, wie in der Vergangenheit praktiziert, die Freigabe von Öffnungsmöglichkeiten gebietsbezogen vorzunehmen.
Nach dem BbgLöG n.F. kann eine Veranstaltung, wie etwa das Tulpenfest oder die Antikmeile Anlass für eine Öffnungsmöglichkeit der Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet sein.
Folgende traditionelle und überregionale Veranstaltungen werden in Wertung aller Zuarbeiten mit einer Öffnungszeit der Verkaufsstellen von 13 bis 20 Uhr im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam vorgeschlagen:
1. am 17.04.2011 aus Anlass des Tulpenfestes und des 8. RBB-Laufs
2. am 19.06.2011 aus Anlass des Weberfestes und des Fahrradkonzerts
3. am 04.09.2011 aus Anlass des Töpfermarktes, des Fashionfestivals im Sterncenter und der Jubiläumsfeier 50 Jahre SC Potsdam
4. am 02.10.2011 aus Anlass der Antikmeile und 15 Jahren Sterncenter
5. am 04.12.2011 aus Anlass des Potsdamer Weihnachtsmarktes und des Weihnachtsmarktes im Krongut Bornstedt
6. am 18.12.2011 aus Anlass des Potsdamer Weihnachtsmarktes und des Weihnachtsmarktes im Krongut Bornstedt
Die Besucherzahlen aus den vergangenen Jahren begründen die Bedeutung der ausgewählten Anlässe. Das Tulpenfest zog in den vergangenen drei Jahren immer ca. 40.000 Besucher an. Das Weberfest besuchten durchschnittlich 18.000 Gäste. Der Töpfermarkt wurde von durchschnittlich 30.000 Besuchern frequentiert. Auf der Antikmeile waren ca. 25.000 Gäste. Zum Potsdamer Weihnachtsmarktes wurden insgesamt etwa 800.000 Besucher erwartet.
Alle Anlässe haben einen hohen Anteil überregionaler Anbieter und haben sich zu traditionellen Veranstaltungen entwickelt.
Die vorgeschlagenen verkaufsoffenen Sonntage für 2011 stehen in Übereinstimmung mit dem Ladenöffnungsgesetz und unterliegen keinem Ausschlusskriterium.
Entscheidend für den rechtmäßigen Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung ist, ob die Besonderheit des Ereignisses einen hinreichenden Anlass für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen begründet. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 BbgLöG n.F. soll dazu dienen, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel die Möglichkeit geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.
Die oben genannten Veranstaltungen über das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam hinaus - wie in den vergangenen Jahren auch üben eine große Anziehungskraft auf die Bevölkerung aus.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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