Mitteilungsvorlage - 11/SVV/0182

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die Verwaltung hat die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL) schriftlich über den am 01.12.2010 getroffenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Schaffung der Voraussetzungen zu einer Teilung des SAGO-Geländes informiert und gebeten, ihre fachliche Einschätzung zu dem vorgeschlagenen Weg, die in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 32 „Innovationspark Michendorfer Chaussee“ formulierten Planungsziele im Sinne des Beschlusses mit Orientierung auf kleinteiligere gewerbliche Nutzung mit mehreren Betrieben zu ändern, mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 09.02.2011 hat die GL ausgeführt, dass das Gebiet des Bebauungsplans im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) als gewerblich-industrieller Vorsorgestandort dargestellt ist. Laut Grundsatz 4.6 LEP B-B sollen diese Standorte für großflächige  gewerblich-industrielle Vorhaben vorgehalten und von einer kleinteiligen gewerblichen Nutzung freigehalten werden.

Die GL weist darauf hin, dass einvernehmlicher Hintergrund des Grundsatzes 4.6. die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Ansiedlung großer flächenintensiver Gewerbe- und Industrieanlagen ist. Unter dieser Zielsetzung hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 04.04.2007 über die Abwägung der hrend des Bebauungsplanverfahrens eingegangenen Stellungnahmen entschieden und den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst. Die GL sieht gute Gründe, solche Standorte auch mit längerfristiger Perspektive vorzuhalten. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Standort um einen siedlungsfernen, nicht in den Siedlungskörper integrierten Standort handelt, für den es von der GL im Jahr 2003 keine Zustimmung zu einer Planung gegeben hatte, da die Biologische Bundesanstalt als vorgesehener Nutzer nicht mehr zur Verfügung stand und die Fläche gemäß dem LEP eV im „Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz“ lag, für deren Siedlungserweiterung die Voraussetzungen nicht gegeben waren (Ziel 2.1.2 des LEP eV). Im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss vom 04.04.2007 wird auch auf die getroffene Vereinbarung der Landeshauptstadt Potsdam mit dem Land Brandenburg hingewiesen.

Die GL hat ausgeführt, dass eine Zurückstellung des Grundsatzes 4.6. des LEP B-B gegenüber anderen Belangen im Rahmen der kommunalen Abwägung unter Berücksichtigung anderer Rahmenbedingungen möglich wäre und in der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans zu dokumentieren sei. Sie regt an, aus dem Blickwinkel einer längerfristigen Perspektive und vor dem Hintergrund der einvernehmlichen Vereinbarung eine sorgfältige Abwägung vorzunehmen. Darin müssten alle bisher betrachteten Aspekte erneut in den Abwägungsprozess eingestellt werden.

 

Eine solche Änderung der Planungsziele und Vorbereitung einer erneuten umfassenden Abwägung bindet Arbeitskapazitäten in der Verbindlichen Bauleitplanung; daher müsste eine Einordnung in die durch die Stadtverordnetenversammlung zu beschließenden Prioritäten erfolgen.

 

Die Verwaltung wird nun zunächst – unter sorgfältiger Auswertung der Stellungnahme der GL – prüfen, ob und in welcher Weise unter den geänderten Bedingungen eine Aktivierung dieses Standortes erfolgversprechend betrieben werden kann.

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Erläuterung

 

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