Mitteilungsvorlage - 11/SVV/0262
Grunddaten
- Betreff:
-
Anliegen von Potsdamer Flüchtlingen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Ordnung und Sicherheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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06.04.2011
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Anhörung
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19.04.2011
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Anhörung
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27.04.2011
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Der Oberbürgermeister war aufgefordert darzustellen, wie die am Tag des Flüchtlings am 01.10.2010 übergebenen fünf wichtigsten Anliegen in geeigneter Form umgesetzt werden können bzw. bereits umgesetzt werden.
Großzügige Erteilung von Arbeitserlaubnissen und Erteilung von Erlaubnissen zur Ausbildung und zum Studium für Asylbewerber und Geduldete
Eine Umsetzungskompetenz hinsichtlich der großzügigen Erteilung von Arbeitserlaubnissen ist der Landeshauptstadt Potsdam nicht gegeben und kann mithin durch den Oberbürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten nicht wahrgenommen werden.
Die LHP nimmt bei der Erfüllung von ausländerrechtlichen Aufgaben Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Diese Aufgaben sind grundsätzlich Bundesrecht und somit hat der Bund das entsprechende Weisungsrecht inne. Hier verbleibt der LHP zur Änderung der dargelegten Rechtsgrundlagen allenfalls eine politische Einflussnahme auf den Gesetzgeber.
Die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern richtet sich nach § 61 Asylverfahrensgesetz. Die Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung richtet sich nach den §§ 10 und 11 Beschäftigungsverfahrensverordnung.
Zuständig für die Entscheidung über die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ist in jedem Fall die Agentur für Arbeit.
Gemäß den oben genannten Rechtsgrundlagen kann die Agentur für Arbeit Asylbewerbern sowie geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung erlauben, wenn sie sich seit einem Jahr geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Entscheidung der Agentur für Arbeit ist durch die Ausländerbehörde umzusetzen.
Die Erteilung von Erlaubnissen zur Ausbildung oder zum Studium ist gesetzlich nicht vorgesehen und verbietet sich schon wegen des Aufenthaltszwecks dieser Personengruppen.
Asylbewerber halten sich einzig zur Durchführung ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet auf. Bei Erfolglosigkeit sind sie verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Im Fall des erfolgreichen Asylverfahrens (Asylberechtigter oder Flüchtling) hat der Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 1 u. Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) und ist berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Geduldete Ausländer sind vollziehbar ausreisepflichtig, sind also grundsätzlich verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Aufgabe der Landeshauptstadt Potsdam ist es hier, die Rückführung dieser Ausländer zu betreiben. Die Rückführung ist (in der Regel wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit - Passlosigkeit o.ä.) nur vorübergehend ausgesetzt (Duldung).
Finanzierung von Sprachkursen für Asylbewerber und Geduldete
Im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes besteht für Grundleistungsempfänger nach §§ 1,3 AsylbLG mangels rechtlicher Grundlage keine Möglichkeit zur Kostenübernahme für einen Sprachkurs.
Zwar umfasst § 6 AsylbLG auch sonstige Leistungen, nach denen Leistungen für individuelle Bedarfssituationen und besondere Lebenslagen gewährt werden können.
Jedoch können sonstige Leistungen nur in den gesetzlich ausdrücklich erwähnten Fällen und nach Einzelfallprüfung übernommen werden.
Hierunter fallen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zur Gesundheit, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht (vgl. § 6 Absatz 1 AsylbLG).
Die Kosten für einen Sprachkurs können somit nicht als sonstige Leistung im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes anerkannt werden, da sie dem o.g. Leistungskatalog nicht zugeordnet werden können.
Für Leistungsempfänger nach § 2 AsylbLG ist das SGB XII analog anzuwenden. Aufwendungen zur Teilhabe am kulturellen Leben sowie Beziehungen zur Umwelt sind mit 11% im monatlich pauschalierten Regelsatz enthalten. Hierunter fallen auch Sprachkurse, so dass ein zusätzlicher Bedarf nicht anerkannt werden kann.
Da das Asylbewerberleistungsgesetz keine Möglichkeiten zur Kostenübernahme von Sprachkursen bietet, hat es sich die LHP zur Aufgabe gemacht Vergünstigungen für den betroffenen Personenkreis zu schaffen, um Sprachkurse und andere Angebote in Anspruch nehmen zu können.
So erhalten Leistungsempfänger nach dem AsylbLG bei der Volkshochschule Albert Einstein, nach Vorlage des Leistungsbescheides nach dem AsylbLG, 75 v. H. Ermäßigung. (vgl. § 5 II Entgeltordnung für die Volkshochschule Albert Einstein)
Freundlicher und kompetenter Umgang mit Flüchtlingen und anderen Migrantinnen in der Stadtverwaltung
Der freundliche und kompetente Umgang mit Flüchtlingen und Migranten, aber auch mit allen anderen Leistungsempfängern, ist selbstverständlich und Grundlage für eine kooperative Zusammenarbeit zwischen Bürger und Verwaltung.
Durch die Allgemeine Dienstordnung sind bereits alle Mitarbeiter der LHP insbesondere zu bürgerfreundlicher Aufgabenerfüllung verpflichtet. Darüber hinaus erfüllen die Mitarbeiter die Ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen des geltenden Rechts.
Dies gebührt allen Bürgern und Bürgerinnen der Landeshauptstadt Potsdams.
Ausschöpfen aller politischen und verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten für den Abbau der Residenzpflicht
Die sich aufgrund des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes für in Brandenburg lebende Asylbewerber und geduldete Ausländer ergebende Residenzpflicht wurde im Jahr 2010 bereits gelockert. Einerseits trat die Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung vom 23.07.2010 in Kraft, andererseits hat die Fachaufsicht der LHP, das MI Brandenburg, durch Erlass vom 28.07.2010 in Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten die Residenzpflicht gelockert.
Dies hat die LHP, vertreten durch den Oberbürgermeister, bereits maßgeblich befördert.
1-mal jährlich Bürgerfragestunden in der Stadtverwaltung, in denen auch Flüchtlinge ihre Problematik an die Stadtverordneten und den Oberbürgermeister herantragen können
In der LHP gibt es bereits vielfältige Plattformen, die auch von in der LHP lebenden Migrantinnen und Migranten genutzt werden können und genutzt werden.
Zum einen findet monatlich die Bürgersprechstunde im PTV statt und zum anderen ist vierteljährlich eine Einwohnerfragestunde im Rahmen der Stadtverordnetenversammlung eingerichtet worden.
Darüber hinaus werden spezifische Probleme der Menschen aus anderen Kulturkreisen durch die Beauftragte für Migration und Integration der LHP, Frau Grasnick, sowie durch den Migrantenbeirat aus den regelmäßig statt-findenden Sitzungen an die Verwaltung herangetragen. Auch hier besteht die Möglichkeit, den Oberbürgermeister zu einzelnen Problemstellungen in die Gesprächskreise einzuladen.
Letztendlich besteht für jeden Bürger der LHP auch zu jeder Zeit die Möglichkeit, sich mit seinen persönlichen Problemen an den Oberbürgermeister zu wenden.
Die Einrichtung einer Bürgersprechstunde im Sinne des Beschlusses wird daher nicht als zielführend betrachtet.